Lizenzstatut

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Stand: 14.03.2024

Teil A: Grundlagen

1 Rechtsgrundlagen

1.1 Das Lizenzstatut der Volleyball Bundesliga e.V. regelt die Zulassung zu den Lizenzligen des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV) sowie den Spielbetrieb der Lizenzligen, der Pokalrunde (Hauptrunde), des Supercups sowie des Ligacups. Mit der Lizenzierung und Durchführung des Spielbetriebs haben der DVV und die Volleyball Bundesliga e.V. die Volleyball Bundesliga GmbH (VBL) beauftragt.

1.2 Die von der VBL-Geschäftsführung und der Spielleitung verabschiedeten Vordrucke und Handlungsanweisungen sind verbindlich und werden im VBL-Wiki veröffentlicht. Produktionsvorgaben werden bis spätestens acht Wochen vor dem ersten Spieltag veröffentlicht.

1.3 Bei Verweis auf Beiträge, Gebühren und Geldstrafen gelten die in Teil G und H genannten Beträge i.V.m. Ziffer 16 Bundesspielordnung. Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

1.4 Für die Rechtsprechung in Lizenzliga-Angelegenheiten gelten die Satzungen und Ordnungen des DVV und der VBL, das Lizenzstatut und die sich aus den einzelnen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

1.5 Der DVV hat die VBL mit der Umsetzung der Anti-Doping-Ordnung des DVV innerhalb der Lizenzligen, insbesondere mit dem Abschluss der Anti-Doping-Vereinbarungen und der Schiedsvereinbarungen, beauftragt. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung.

1.6 Der VBL-Vorstand kann redaktionelle Änderungen oder Korrekturen offensichtlicher Fehler im Lizenzstatut beschließen. Solche Änderungen müssen sofort nach Beschlussfassung bekannt gemacht werden.

1.7 Um innovative Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Volleyball Bundesliga zu testen, kann die VBL-Geschäftsführung in Abstimmung mit den betroffenen Lizenznehmern für einzelne Ligen, Spiele oder Lizenznehmer vorübergehend Abweichungen vom Lizenzstatut genehmigen.


2 Spielleitende Stellen

2.1 Die Leitung und Durchführung des Spielbetriebs und der Lizenzierung obliegt der VBL-Geschäftsführung, den Lizenzierungsausschüssen, dem Bundesspielwart sowie dem auf Weisung der VBL-Geschäftsführung tätigen VBL-Center (als Staffel- und Spielleitung) nach Maßgabe der Ordnungen des DVV und der VBL.

2.2 Der Genehmigungspflicht des VBL-Aufsichtsrats obliegen nachfolgende Entscheidungen der VBL-Geschäftsführung gemäß den Ziffern 3.9.6, 3.9.7, 3.9.8, 3.10.6, 3.10.7, 3.10.8, 3.12, 8.5, 20.1.4, 20.2.3, 22.4., 23.4.1, 23.5.1, 23.6.2, 23.9.1, 23.10.2, 24.3.3, 28.2.2 sowie Geldstrafen, die den Betrag von 10.000 Euro überschreiten.

2.3 Die Organisation des Spielbetriebs und die Lizenzierung erfolgen grundsätzlich über das VBL-Onlineportal. Mitteilungen, rechtsmittelfähige Entscheidungen sowie Strafbescheide im Spielverkehr werden auf elektronischem Weg versendet. Sie sind ohne Unterschrift gültig.


Teil B: Bundesligalizenz

3 Beantragung, Erteilung und Entzug der Bundesligalizenz

3.1 Lizenzierungsgrundlagen
3.1.1 Die Teilnahme einer Mannschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen erfordert die vorherige Lizenzerteilung durch die VBL-Geschäftsführung.
3.1.2 Die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung richten sich grundsätzlich nach der Spielklasse sowie der ununterbrochenen Dauer der Ligazugehörigkeit.
3.1.3 Steigt eine Mannschaft ab und zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, wird die Dauer der Ligazugehörigkeit danach berechnet, wie viele Jahre die Mannschaft in den letzten zehn Jahren dieser oder einer höheren Lizenzliga angehört hat. Das aktuelle Spieljahr wird mitgezählt.
3.1.4 Absteiger aus der 1. Bundesliga in der höchsten Lizenzierungsgruppe der 2. Bundesliga eingestuft.
3.1.5 Im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen zur Besetzung freier Plätze in der 1. Bundesliga kann die VBL-Geschäftsführung nach Anhörung des Arbeitskreises bei der Lizenzerteilung an Aufsteiger einzelne Voraussetzungen für die Lizenzerteilung für die Dauer der ersten drei Spieljahre abändern und die Gebühren für die Erteilung einer Wildcard nach Ziffer 3.1.6 ganz oder teilweise herabsetzen.
3.1.6 Mannschaften, die einen freien Platz gemäß Ziffer 23.4.1 und 23.5.2 erhalten (Wildcard), werden grundsätzlich in der höchsten Lizenzierungsgruppe eingestuft. Sie müssen zudem eine Gebühr gemäß Tab. 2 Teil G entrichten. Die VBL-Geschäftsführung kann die Lizenzerteilung für die Dauer der ersten drei Spieljahre zudem an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.1.7 Regelabsteiger, die einen freien Platz gemäß Ziffer 23 erhalten, können durch die VBL-Geschäftsführung als Voraussetzung für die Lizenzerteilung in ein höheres Jahr der Ligazugehörigkeit eingestuft werden.
3.1.8 Für Mannschaften mit Sonderspielrecht (Ziffer 21) gelten in der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga Pro – sofern nichts anderes bestimmt ist – die allgemeingültigen Voraussetzungen, in der 2. Bundesliga Nord/Süd gelten gesonderte, vereinfachte Voraussetzungen.

3.2 Lizenznehmer
3.2.1 Lizenznehmer können sein:
3.2.1.1 Vereine, die Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL sind und die Durchführung des Spielbetriebs und die Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen selbst durchführen,
3.2.1.2 Vereine, die Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL sind und die Durchführung des Spielbetriebs und die Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen an eingetragene Kapitalgesellschaften oder eingetragene Personengesellschaften (nachfolgend Beauftragte) übertragen haben,
3.2.1.3 eingetragene Kapitalgesellschaften oder eingetragene Personengesellschaften, die einen Kooperationsvertrag mit einem Verein, der Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL ist (nachfolgend Stammverein), geschlossen haben.
3.2.2 Zusatzbestimmungen für Spielgemeinschaften
3.2.2.1 Spielgemeinschaften, die nach den Bestimmungen von Anlage 9 BSO gebildet wurden, sind Vereinen nach 3.2.1 gleichgestellt.
3.2.2.2 In der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga Pro ist eine Lizenzierung von Spielgemeinschaften als Lizenznehmer nach 3.2.1.1 nicht möglich.

3.3 Umfang der Lizenzierung
3.3.1 Die Lizenzierung umfasst grundsätzlich den Lizenznehmer.
3.3.2 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1.2 umfasst die Lizenzierung auch den Beauftragten. Der Verein ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er unmittelbaren Einfluss auf den Beauftragten hat und dieser alle Auflagen/Bedingungen des Vereins direkt ausführt und erfüllt. Der Verein haftet gegenüber der VBL für den Beauftragten, insbesondere für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs. Der Verein kann sich nicht darauf berufen, dass der Beauftragte seine mit der Lizenzierung im Zusammenhang stehenden übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die Mitarbeit bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Lizenzierung verweigert.

3.4 Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:
3.4.1 für Aufsteiger die Teilnahme an der Vorlizenzierung gemäß Ziffer 4,
3.4.2 die Übermittlung des Lizenzantrags (Vordruck A) im VBL-Onlineportal bis zum 02.05.
3.4.3 die Qualifikation der Mannschaft gemäß Ziffer 23,
3.4.4 der Nachweis von Bescheinigungen und Erklärungen gemäß Tabelle H-1,
3.4.5 die Abtretung der medialen Rechte sowie der Vermarktungsrechte gemäß Ziffer 7 und 8,
3.4.6 der Nachweis einer Spielhalle gemäß Ziffer 9 und Tabelle H-3,
3.4.7 die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen gemäß Ziffer 11,
3.4.8 der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer 12 und Tabelle H-5.

3.5 Fortlaufend sind folgende Lizenzvoraussetzungen zu erfüllen
3.5.1 den Nachweis von Organisation und Management gemäß Tabelle H-2,
3.5.2 den Nachweis von Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung gemäß Ziffer 10 und Tabelle H-4,
3.5.3 die Meldung Offizieller gemäß Ziffer 15 und Tabelle H-6,
3.5.4 die Meldung von Spielern gemäß Ziffer 16,
3.5.5 die Erfüllung von Anforderungen im PR-Bereich gemäß Ziffer 42 und Tabelle H-9,
3.5.6 die Erfüllung von Anforderungen im Bereich TV-Produktion gemäß Tabelle H-10.

3.6 Auflagen und Bedingungen
3.6.1 Über die Voraussetzungen von Ziffer 3.4 und 3.5 hinaus kann die VBL-Geschäftsführung, wenn die Nachweise nicht oder nicht ausreichend erbracht wurden, weitere Unterlagen anfordern und die Lizenzerteilung an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.6.2 Für Mannschaften, die eine Wildcard oder einen freien Platz als Regelabsteiger erhalten, kann die VBL-Geschäftsführung die Lizenzerteilung an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.6.3 Sollte ein Lizenznehmer oder dessen Beauftragter durch die Wahl seines Unternehmenssitzes im Ausland finanzielle Vorteile (z.B. aus Steuern, Sozialversicherung, Abgaben) gegenüber anderen Lizenznehmern mit Unternehmenssitz in Deutschland erlangen, kann die VBL-Geschäftsführung dies durch die Festsetzung finanzieller Ausgleichszahlungen regulieren.

3.7 Die Lizenz gilt ohne Auflagen/Bedingungen erteilt, wenn der Lizenznehmer nicht bis zum 15.08. eine abweichende schriftliche Mitteilung erhalten hat.

3.8 Je verspäteter, fehlerhafter und unvollständiger Unterlage und bei Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen setzt die VBL-Geschäftsführung oder die Spielleitung eine Geldstrafe fest. Dem Lizenznehmer wird eine Nachfrist von 7 Tagen zur Vervollständigung der Unterlagen und Erfüllung der Bedingungen/Auflagen gesetzt.

3.9 Bei Nichtvorlage der Unterlagen oder Nicht-Erfüllung der Bedingungen/Auflagen innerhalb der Nachfrist entscheidet die VBL-Geschäftsführung über eine oder mehrere folgender Maßnahmen und Sanktionen:
3.9.1 Geldstrafe,
3.9.2 Hinterlegung einer Kaution bei der VBL,
3.9.3 Punktabzug im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.9.4 Rückstufung auf einen Tabellenplatz oder eine Rangziffer der Setzliste eines Wettbewerbs im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.9.5 Entzug des Heimrechts für ein oder mehrere Spiele im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.9.6 Ausschluss von der Endrunde,
3.9.7 zeitlicher oder dauerhafter Entzug der Teilnahmeberechtigung an Wettbewerben des DVV, der VBL, der CEV oder der FIVB,
3.9.8 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.

3.10 Bestehen während des Lizenzierungsverfahrens oder nach Erteilung der Lizenz Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung weggefallen sind, sind die VBL-Geschäftsführung und die Spielleitung jederzeit befugt, die Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Es gilt Ziffer 3.8. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, entscheidet die VBL-Geschäftsführung über eine oder mehrere folgender Maßnahmen und Sanktionen:
3.10.1 Geldstrafe,
3.10.2 Hinterlegung einer Kaution bei der VBL,
3.10.3 Punktabzug im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.10.4 Rückstufung auf einen Tabellenplatz oder eine Rangziffer der Setzliste eines Wettbewerbs im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.10.5 Entzug des Heimrechts für ein oder mehrere Spiele im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.10.6 Ausschluss von der Endrunde,
3.10.7 zeitlicher oder dauerhafter Entzug der Teilnahmeberechtigung an Wettbewerben des DVV, der VBL, der CEV oder der FIVB,
3.10.8 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.

3.11 Wird im Lizenzierungsverfahren kein ausreichender Nachweis erbracht, dass die geplanten Personalkosten im Rahmen des Haushaltsplans durch Einnahmen gedeckt sind, kann die VBL-Geschäftsführung - zusätzlich oder anstelle der unter Ziffer 3.10 genannten Sanktionen - entscheiden, Spieler von der Mannschaftsmeldeliste zu streichen oder deren Aufnahme zu verweigern, solange der Nachweis nicht erbracht ist. Es gilt Ziffer 3.8.

3.12 Bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder dessen Beauftragten kann die Lizenz durch die VBL-Geschäftsführung entzogen werden.

3.13 Die Lizenz erlischt mit Ende des Spieljahrs. Etwaige noch offene Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

3.14 Die Rückgabe der Lizenz durch den Lizenznehmer oder die Rücknahme des Lizenzantrags sind per Einschreiben an die VBL zu erklären.

3.15 Der Fall eines Lizenzentzugs, die Rückgabe einer Lizenz und die Rücknahme eines Lizenzantrags werden mit einer Geldstrafe geahndet. Zusätzlich kann die VBL-Geschäftsführung eine Verwaltungsgebühr festsetzen.

3.16 Die Lizenz ist nicht übertragbar. Im Fall einer Spielrechtsübertragung (Ziffer 8.5 BSO) oder eines Spielrechtsübergangs (Ziffer 8.4 BSO) hat der neue Lizenznehmer einen neuen Lizenzantrag zu stellen. Die Bedingungen/Auflagen gemäß Ziffer 3.6 gehen auf den neuen Lizenznehmer über.

3.17 Eine Spielrechtsübertragung eines Aufsteigers in eine Lizenzliga an einen Absteiger aus derselben Lizenzliga ist nicht möglich.

3.18 Einem Lizenznehmer, der gemäß Ziffer 3.15 bestraft wurde, wird für die folgenden drei Spieljahre keine Lizenz für die 1. Bundesliga erteilt. Erfolgt in diesem Zeitraum eine Spielrechtsübertragung oder ein Spielrechtsübergang, gilt dies auch für den neuen Lizenznehmer. Die VBL-Geschäftsführung kann innerhalb dieser drei Spieljahre nach Anhörung des Arbeitskreises ausnahmsweise eine Lizenz erteilen und an zusätzliche Bedingungen/ Auflagen binden, um freie Plätze in der 1. Bundesliga zu besetzen. Bestehende Lizenzen von anderen Mannschaften des Lizenznehmers bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt.

3.19 Kautionsregelungen
3.19.1 Heilt ein Lizenznehmer innerhalb der gesetzten Fristen die Verstöße gegen Auflagen/Bedingungen, für deren Nicht-Erfüllung er eine Kaution gemäß Ziffer 3.9.2 oder 3.10.2 hinterlegt hat, werden ihm die von ihm in diesem Zeitraum dafür hinterlegte Kautionsbeträge zurückerstattet.
3.19.2 Heilt ein Lizenznehmer nicht innerhalb der gesetzten Fristen die Verstöße gegen Auflagen/Bedingungen, für deren Nicht-Erfüllung er eine Kaution gemäß Ziffer 3.9.2 oder 3.10.2 hinterlegt hat, so verfallen die hinterlegten Kautionsbeträge stufenweise.
3.19.3 Kautionsbeträge, die vor mehr als 10 Jahren hinterlegt wurden, verfallen in jedem Fall.


4 Durchführung der Vorlizenzierung

4.1 Die Teilnahme an der Vorlizenzierung ist für aufstiegsinteressierte Lizenznehmer verpflichtende Voraussetzung für einen späteren Lizenzantrag. Sie verpflichtet jedoch nicht, das Aufstiegsrecht wahrzunehmen.

4.2 Im Rahmen der Vorlizenzierung sind Lizenznehmer verpflichtet,

* für die 1. Bundesliga bis zum 01.11. des Vorjahres,
* für alle 2. Bundesligen bis zum 01.02. folgende Voraussetzungen:

4.2.1 Übersendung der Erklärung zur Teilnahme an der Vorlizenzierung (Vordruck A-1),
4.2.2 Nachweis einer Spielhalle gemäß Ziffer 9,
4.2.3 Teilnahme an einem Workshop oder einer persönlichen Beratung durch die VBL.

4.3 Für die Teilnahme an der Vorlizenzierung wird eine Gebühr erhoben.

4.4 Es gilt Ziffer 3.8.

5 Mannschaftsnamen

5.1 Für jede Mannschaft werden nachfolgende Bezeichnungen geführt:
5.1.1 Name des Lizenznehmers,
5.1.2 in den Fällen nach Ziffer 3.2.1.3 der Name des Stammvereins,
5.1.3 Mannschaftsname,
5.1.4 Kurzname,
5.1.5 Kürzel.

5.2 Der Name des Lizenznehmers und des Stammvereins entsprechen den Namen laut Satzung und Eintragung im Vereins-/Handelsregister.

5.3 Der Mannschaftsname wird vom Lizenznehmer mit dem Lizenzantrag festgelegt und muss nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
5.3.1 Die Herkunft (Ort oder Region) soll klar erkennbar sein.
5.3.2 Der Mannschaftsname darf inkl. Leerzeichen höchstens 35 Zeichen umfassen.
5.3.3 Es darf höchstens ein Sponsor im Namen erscheinen.

5.4 Der Kurzname wird in Abstimmung mit dem Lizenznehmer von der Spielleitung festgelegt und umfasst im Regelfall ausschließlich die Ortsbezeichnung der Mannschaft.

5.5 Das Kürzel wird in Abstimmung mit dem Lizenznehmer von der Spielleitung festgelegt.


6 Organisation und Management

6.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die von der Spielleitung festgelegten Kontaktpersonen bis zum 02.05. im VBL-Onlineportal zu benennen und die gemäß Tabelle H-2 verpflichtenden Voraussetzungen in Organisation und Management zu erfüllen.

6.2 Doppelfunktionen sind nach Maßgabe der Handlungsanweisung nicht zulässig.

6.3 Erfüllt ein Lizenznehmer die Voraussetzungen in Administration und Management nicht, wird gegenüber dem Lizenznehmer eine Geldstrafe festgesetzt.

6.4 Der Lizenznehmer erfasst den Wechsel von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten unaufgefordert im VBL-Onlineportal.

6.5 Der Lizenznehmer gewährleistet die sichere Aufbewahrung von Zugangsdaten zu Online-Plattformen der VBL, der CEV und der FIVB. Die missbräuchliche Nutzung und die Weitergabe der Zugangsdaten an unberechtigte Dritte werden mit einer Geldstrafe geahndet.


7 Mediale Rechte

7.1 Der Lizenznehmer tritt mit Beantragung der Lizenz alle ihm zustehenden medialen Rechte bei Spielen der Lizenzligen und Wettbewerben der VBL an die VBL GmbH ab.

7.2 Mediale Rechte umfassen insbesondere die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Rechte zur Herstellung, Distribution, Verwertung und Vermarktung von audiovisuellem Inhalt an den Spielen, deren weltweite Verbreitung über terrestrisches Fernsehen, Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen, IP-basierter Verbreitungstechnologien oder andere technische Einrichtungen jeder Art‚ und in jeder Programm- und Verwertungsart (z.B. Pay-TV oder Pay-Per-View), über Funk und/oder die öffentliche Vorführung.


8 Vermarktungsrechte und Werbung

8.1 Werbung ist nach Maßgabe der Werbeordnung des DVV und des Lizenzstatuts zulässig. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.

8.2 Geworben werden kann grundsätzlich
8.2.1 in der Spielhalle,
8.2.2 auf der Spielfläche und deren Umgebung,
8.2.3 auf dem Bandensystem,
8.2.4 auf Spielanlage und Ausrüstung,
8.2.5 auf der Bekleidung der Mannschaften,
8.2.6 auf der Bekleidung der Schiedsrichter,
8.2.7 auf der Bekleidung des Courtpersonals,
8.2.8 durch Ansagen in den Spielhallen,
8.2.9 durch Video-, Bild- und Tonwerbung auf Videowänden,
8.2.10 auf Werbemitteln (Eintrittskarten, Plakate, Programmhefte, Applausverstärker, Autogrammkarten u.a.)
8.2.11 auf Internetseiten, Apps
8.2.12 durch Aufnahme eines Sponsors in den Wettbewerbsnamen und das Wettbewerbslogo,
8.2.13 durch Aufnahme eines Sponsors in den Mannschaftsnamen und Mannschaftslogo,
8.2.14 mittels Showgruppen, Maskottchen,
8.2.15 durch Werbung jeglicher Art bei offiziellen Auszeichnungen von Spielern und Mannschaften,
8.2.16 durch Werbung auf dem Spielball.

8.3 Zentralvermarktung von Basisrechten
Die VBL GmbH hat die Rechte zur Vermarktung der nachfolgenden

8.3.1 originären, exklusiven Werberechte
8.3.1.1 Bekleidung der Schiedsrichter sowie Werbung auf der Schiedsrichterkleidung mit Ausnahme der Schreiber und Schreiberassistenten,
8.3.1.2 Spielball sowie Werbung auf dem Spielball ("Ballpartner"),
8.3.1.3 Instream-Werbung im Rahmen der medialen Rechte gemäß Ziffer 7, soweit diese nicht ausdrücklich dem Medienpartner zustehen,
8.3.1.4 Werbung bei Mannschaftsehrungen sowie wettbewerbsbezogenen Spielerehrungen (MVP der Saison, Rankings, u.a.)

8.3.2 durch den Lizenznehmer überlassene Werberechte
8.3.2.1 Bandenwerbung für den Medienpartner (1 LED-Bande Vollrotation 30 sek oder gleichwertig) 8.3.2.2 Bandenwerbung für den Ballpartner (1 LED-Bande Vollrotation 30 sek oder gleichwertig)
8.3.2.3 Anzeige im Saisonheft für den Medienpartner (1/1 Seite)
8.3.2.4 Anzeige im Saisonheft für den Ballpartner (1/1 Seite)
8.3.2.5 Logowerbung auf der Interviewrückwand für den Medienpartner und Ballpartner
8.3.2.6 Instream-Werbung sowie Video-, Bild- und Tonwerbung auf Videowänden für den Videochallenge-Partner

8.4 Zentralvermarktung von Namenssponsoring- und Premiumrechten
Die VBL GmbH hat über die Basisrechte nach Ziffer 8.3 hinaus die Rechte zur Zentralvermarktung der nachfolgenden

8.4.1 originären, exklusiven Werberechte
8.4.1.1 Einbindung des Sponsors im Wettbewerbsnamen sowie dessen Verwendung in allen Veröffentlichungen und Kommunikationsmaterialien,
8.4.1.2 Einbindung des Sponsors im Wettbewerbslogo sowie dessen Verwendung auf dem Trikot sowie in allen Veröffentlichungen und Kommunikationsmaterialien,
8.4.1.3 Werbung auf der Internetseite (Aktionscontainer)
8.4.2 durch den Lizenznehmer überlassene Werberechte
8.4.2.1 Werbung bei spielbezogenen Spielerehrungen (MVP des Spiels)
8.4.2.2 Werbung in der Spielhalle nach Maßgabe des Courtlayouts: Bandenwerbung (2 LED-Banden Vollrotation je 30 sek oder gleichwertig), 4 Bodenaufkleber, Netzmaschen
8.4.2.3 Logowerbung auf der Interviewrückwand
8.4.2.4 Fläche für einen Präsentationstand inkl. Aktionen (Gewinnspiele, Flyer etc.) in der Spielhalle (nach Absprache),
8.4.2.5 Abspielen von Jingles oder Spots oder Videowand in Satzpausen (20 Sekunden pro Spiel),
8.4.2.6 6 Eintrittskarten pro Spiel,
8.4.2.7 6 VIP Karten inkl. Catering pro Spiel,
8.4.2.8 Anzeige im Saisonheft (insgesamt bis zu 3,5 Seiten)
8.4.2.9 1 Co-Posting mit Composite-Logo (LinkedIn, Facebook, Instagram, Twitter) pro Monat/Saison/…
8.4.2.10 Werbung auf der Internetseite (Aktionscontainer)

8.5 In der Handlungsanweisung werden nach Anhörung des Arbeitskreises insbesondere folgende Maßgaben für die Zentralvermarktung der Rechte nach Ziffer 8.4 festgelegt:
8.5.2.1 Dauer der Rechteperiode
8.5.2.2 Zuordnung der einzelnen Rechte zu den Namenssponsoring- und/oder Premiumrechten/Paketen
8.5.2.3 Branchenexklusivität und Branchenausschluss für einzelne Rechte
8.5.2.4 Frist, bis zu der die Nutzung der Vermarktungsrechte durch die VBL gegenüber dem Lizenznehmer angezeigt werden muss.
8.5.2.5 Erlösschwelle für die Vermarktung der einzelnen Rechte

8.6 Vertragliche Regelungen
8.6.1 In Branchen, in denen dem Lizenznehmer keine Exklusivität gemäß Ziffer 8.4.2.3 zugesichert ist, ist die VBL berechtigt, das Namenssponsoring exklusiv zu vergeben
8.6.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, in allen Verträgen mit Sponsoren, die Exklusivität/ Konkurrenzschutz beanspruchen, ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen, sofern deren Branche keine Exklusivität gemäß Ziffer 8.4.2.3 zugesichert ist.
8.6.3 Steht ein Sponsor der VBL in Konkurrenz mit wichtigen Sponsoren des Lizenznehmers, verständigen sich Lizenznehmer und VBL über einen gemeinsamen Auftritt der Sponsoren. Bestehende Sponsoren des Lizenznehmers genießen grundsätzlich Bestandsschutz.
8.6.4 Nutzt die VBL GmbH die Rechte gemäß Ziffer 8.3.2 und 8.4.2 nicht, ist der Lizenznehmer zur eigenen Vermarktung berechtigt. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.

8.7 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Umsetzung der Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.3 bis 8.4 in seinem Verantwortungsbereich. Er hat der VBL binnen 14 Tagen nach Aufforderung Belegexemplare oder Fotos vorzulegen. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.


9 Spielhalle

9.1 Antrag auf Lizenzierung einer Spielhalle
9.1.1 Der Antrag auf Lizenzierung der Spielhalle ist bis zum 02.05. einzureichen.
9.1.2 Die Beantragung erfolgt für eine neue Spielhalle sowie bei Änderung der Daten oder baulichen Veränderungen mittels Vordruck G. Eine Spielhalle, die bereits im vorangegangenen Spieljahr eine Genehmigung hatte, wird mittels Vordruck A beantragt.

9.2 Die Voraussetzungen zur Lizenzierung einer Spielhalle nebst Spielanlage, Ausrüstung und weiterer Einrichtungen richten sich nach Tabelle H-3.

9.3 Ausnahmegenehmigungen werden nach Maßgabe der nach Anhörung der Arbeitskreise von der VBL-Geschäftsführung beschlossenen Handlungsrichtlinien erteilt.

9.4 Die Spielanlage und Ausrüstung müssen den Offiziellen Volleyball-Spielregeln und der Materialprüfungsordnung des DVV entsprechen.

9.5 Das von der Spielleitung festgelegte Courtlayout ist verbindlich.

9.6 Eine fehlende oder nicht den Ordnungen entsprechende Spielanlage und Ausrüstung wird mit einer Geldstrafe geahndet.


10 Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung

10.1 Ein Lizenznehmer muss die Maßnahmen zur Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung gemäß Tabelle H-4 erfüllen. Der Nachweis kann in den Fällen nach Ziffer 3.2.1.3 auch durch den Stammverein erbracht werden.

10.2 Spielen weitere Mannschaften gleichen Geschlechts des Lizenznehmer in einer Lizenzliga, erhöhen sich die Verpflichtungen gemäß Tabelle H-4 nicht.

10.3 Der Landesverband bestätigt auf Antrag der Spielleitung bis zum 31.03. die ordnungsgemäße Erfüllung der Maßnahmen.

10.4 Bestätigt der Landesverband die ordnungsgemäße Erfüllung der Maßnahmen nicht, wird gegenüber dem Lizenznehmer eine Geldstrafe festgesetzt. Die Geldstrafe für fehlende Jugendmannschaften ist an den DVV zu zahlen. Sie ist unverzüglich an den zuständigen Landesverband weiterzuleiten. Dieser hat die Beträge zweckgebunden für die Förderung der Jugendarbeit zu nutzen.


11 Finanzielle Verpflichtungen

11.1 Der Lizenznehmer hat bis zum 01.08. (Eingang der Zahlungen) folgende finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen:
11.1.1 Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
11.1.2 Zahlung der Lizenzgebühr,
11.1.3 Zahlung des Medien-Produktionskostenzuschusses, dessen Höhe durch die VBL-Geschäftsführung festgelegt wird,
11.1.4 Vorauszahlung des Schiedsrichtereinsatzgeldes,
11.1.5 Jugendabgabe,
11.1.6 sämtliche finanziellen Verpflichtungen des vorausgegangenen Spieljahrs gegenüber der VBL, der VBL GmbH, dem DVV, der CEV und der FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern (z.B. Beiträge und Gebühren, Ordnungsstrafen, Ausbildungskostenerstattungen).

11.2 Im laufenden Spieljahr sind folgende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen:
11.2.1 Zahlung von Gebühren,
11.2.2 Zahlung von Geldstrafen,
11.2.3 Zahlung der Schiedsrichterabrechnungen der Hauptrunden, Endrunden und DVV-Pokalspiele (nach Aufwand),
11.2.4 sämtliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber der VBL, der VBL GmbH, dem DVV, der CEV und FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern.

11.3 Der Lizenznehmer und sein Beauftragter sind verpflichtet, die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der VBL zum Fälligkeitszeitpunkt im Lastschriftverfahren zu zahlen. Sie sind verpflichtet, im VBL-Onlineportal die erforderliche Erklärung zum Lastschrifteinzug abzugeben.

11.5 Sollte die Summe der Lizenzgebühren, die nach Ziffer 11.1.2 erhoben werden, den von der Bundesligaversammlung für das jeweilige Spieljahr festgesetzten Mindestwert unterschreiten (z.B. infolge freier Plätze), so ist der fehlende Betrag gemäß nachfolgenden Regelungen durch die Lizenznehmer als Aufschlag auf die Lizenzgebühr gemäß Ziffer 11.1.2 zu zahlen.
11.5.1 Die Festsetzung des Mindestwerts erfolgt getrennt für die Lizenzligen der Frauen und Männer.
11.5.2 Die Gesamtsumme des Aufschlags auf die Lizenzgebühr ergibt sich aus dem festgelegten Mindestwert und der tatsächlich gezahlten Lizenzgebühr.
11.5.3 Die Aufteilung der Gesamtsumme erfolgt nach Anhörung der Arbeitskreise auf alle Lizenznehmer des jeweiligen Geschlechts.


12 Wirtschaftliche Lizenzierung

12.1 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der 1. Bundesliga erfolgt durch einen unabhängigen, von der VBL-Geschäftsführung beauftragten Wirtschaftsprüfer.

12.2 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der 2. Bundesliga erfolgt durch die VBL-Geschäftsführung.

12.3 Lizenzierungssauschuss
12.3.1 Der Lizenzierungsausschuss wird nach Anhörung des Arbeitskreises durch den VBL-Aufsichtsrat besetzt.
12.3.2 Der Lizenzierungsausschuss bewertet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers und - soweit ein Beauftragter i.S.v. Ziffer 3.2.1.2 existiert - deren Beauftragten auf Grundlage der Prüfungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers.
12.3.3 Für das Verfahren der wirtschaftlichen Lizenzierung erhält der Lizenzierungsausschuss sämtliche Kompetenzen der VBL-Geschäftsführung. Dazu zählt insbesondere, dass er sämtliche Maßnahmen gemäß Ziffer 3.6 bis 3.15 treffen kann. Die Entscheidung über die Nichterteilung oder den Entzug der Lizenz gemäß Ziffer 3.9.4 oder 3.10.4 kann nur die VBL-Geschäftsführung treffen.

12.4 Lizenzierungsunterlagen
12.4.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga hat bis zum 15.05., 30.06. und 01.09., ein Lizenznehmer der 2. Bundesliga bis zum 15.05. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, in dem er die Vorgaben gemäß Tabelle H-5 erfüllt und entsprechende Unterlagen nach Maßgabe der entsprechenden Handlungsanweisung übersendet.
12.4.2 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga kann bis zum 15.03. einen Antrag an den Lizenzierungsausschuss stellen, am vereinfachten wirtschaftlichen Lizenzierungsverfahren teilzunehmen, sofern er dessen Voraussetzungen nach Maßgabe der entsprechenden Handlungsanweisung erfüllt.

12.5 Der Lizenzierungsausschuss kann eine Nachlizenzierung anordnen
12.5.1 als Ergebnis seiner Beratungen im Lizenzierungsverfahren, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers dies erfordert,
12.5.2 wenn er während des Spieljahrs den begründeten Verdacht hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers im Spieljahr nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr gegeben sein wird,
12.5.3 bei Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen.

12.6 Der Lizenznehmer hat die Kosten für die Nachlizenzierung nach Aufwand zu tragen. Zu diesem Zweck ist eine Barkaution von bis zu 5.000,00 Euro nach Aufforderung des Lizenzierungsausschusses als Sicherheit bei der VBL zu hinterlegen.

12.7 Im Rahmen der Nachlizenzierung ist der Lizenzierungsausschuss befugt, vom Lizenznehmer eine Sonderprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer anzufordern. Der Lizenznehmer hat die Kosten der Sonderprüfung zu tragen.

12.8 Ein Lizenznehmer muss wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sich oder seinem Beauftragten unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Dazu zählen insbesondere:
12.8.1 signifikante Abweichungen vom bei der Lizenzierung einreichten Haushaltsplan,
12.8.2 der Verzug der Zahlung von Gehältern an Spieler und Angestellte um mehr als 7 Tage,
12.8.3 der Verzug der Zahlung von Steuern und Abgaben um mehr als 7 Tage.

12.9 Erlangt der Lizenzierungsausschuss Kenntnis, dass ein Lizenznehmer den Pflichten nach Ziffer 12.8 nicht nachgekommen ist, kann der Lizenzierungsausschuss nach Anhörung des Lizenznehmers Strafen gemäß Ziffer 3.9 und 3.10 verhängen.


13 Ethik-Code

13.1 Der Ethik-Code der VBL ist anzuerkennen durch
13.1.1 die Spieler und Offiziellen im Rahmen der persönlichen Lizenzbeantragung,
13.1.2 den Verein und die Kapital-/Personengesellschaft (Vordruck A),
13.1.3 die Funktionsträger und die gesetzlichen Vertreter des Vereins und der Kapital-/Personengesellschaft (Vordruck E). Für Teammanager und die gesetzlichen Vertreter des Vereins und der Kapital-/Personengesellschaft ist diese Anerkennung zusammen mit diesem Lizenzantrag vorgelegt. Die Erklärungen für übrige Personen sind der VBL nur nach Aufforderung vorzulegen.
13.1.4 die Schiedsrichter im Rahmen der Saisonzulassung.

13.2 Verstöße gegen den Ethik-Code können von der Spielleitung geahndet werden. Als Strafe können – einzeln oder mehrere zusammen – ausgesprochen werden:
13.2.1 eine Verwarnung,
13.2.2 eine Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro,
13.2.3 eine Sperre bis zu 2 Spielen.

im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres:
13.2.4 eine Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro,
13.2.5 eine Sperre bis zu 4 Spielen.

13.3 Für die Klärung des Sachverhalts kann die Spielleitung Medienberichte, Bild-, Fernseh- und Hörfunkaufnahmen, Videos, Stellungnahmen von Beteiligten, Schiedsrichtern und Supervisoren als Grundlage verwenden. Lizenznehmern oder Personen, die bestraft werden sollen, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

13.4 Soweit ein Verstoß nach Ziffer 17.3 Bundesspielordnung geahndet wird, ist eine Bestrafung nach Ziffer 13.2 nicht möglich.

13.5 Sollte die Spielleitung eine höhere als die in Ziffer 13.2 genannte Strafe für erforderlich halten, kann sie - anstatt nach Ziffer 13.2 vorzugehen - über die VBL-Geschäftsführung ein Verfahren gemäß Ziffer 2.4 Rechtsordnung des DVV betreiben.

13.6 Verstöße gegen Ziffer 13.1 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


Teil C: Lizenzierung von Mannschaftsmitgliedern sowie Spielberechtigungen

14 Spielrechtsnachweis und Mannschaftsmeldeliste

14.1 Spielberechtigt sind nur Spieler, die auf der Mannschaftsmeldeliste des Lizenznehmers eingetragen sind. Ausgenommen hiervon sind Spieler niedrigklassiger Mannschaften des Lizenznehmers und seines Stammvereins im Rahmen des Höherspielens gemäß Ziffer 6.11 BSO unter Beachtung von 6.10.4 BSO, sofern eine Spielberechtigung für den Lizenznehmer oder Stammverein vor dem 01.02. bestand oder der Vereinswechsel vor dem 31.01. (Freigabedatum) erfolgt ist. Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers wird mit Spielverlust und einer Geldstrafe geahndet.

14.2 Die aktuelle Mannschaftsmeldeliste sowie die Lizenzen von Spielern und Offiziellen werden 60 Minuten vor Spielbeginn über das VBL-Onlineportal und den elektronischen Spielbericht bereitgestellt.

14.3 Spieler aus niedrigklassigeren Mannschaften (Höherspielen) weisen sich gemäß BSO mit einer DVV-Spielerlizenz aus. Fehlen Spielerlizenzen, müssen sich die Spieler ersatzweise durch einen Lichtbildausweis ausweisen. Die fehlenden Spielerlizenzen sind unverzüglich der VBL zu übersenden. Erfolgt dies trotz Fristsetzung von sieben Tagen nicht, gilt die Spielberechtigung gemäß Ziffer 14.1 als nicht vorhanden.

14.4 Spieler und Offizielle dürfen nur in der Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden und auf der Mannschaftsbank Platz nehmen, in der sie in der Mannschaftsmeldeliste erfasst sind. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.

14.5 Die Aufnahme von Spielern und Offiziellen in die Mannschaftsmeldeliste und die Streichung von Einträgen erfolgt durch den Lizenznehmer im VBL-Onlineportal.

14.6 Anti-Doping-Schiedsvereinbarung
14.6.1 Bei der erstmaligen Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste ist durch Spieler und Offizielle eine eigenhändig unterzeichnete Anti-Doping-Schiedsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung im Original vorzulegen.
14.6.2 Die Schiedsvereinbarung kann ersatzweise durch den vom Spieler oder Offiziellen bevollmächtigten Teammanager unterzeichnet werden. Die Vollmachtsurkunde muss eigenhändig durch den Spieler oder Offiziellen unterzeichnet und im Original vorgelegt werden.
14.6.3 Wird die Schiedsvereinbarung nicht spätestens 14 Tage nach dem ersten Spiel, an dem der Spieler oder der Offizielle in den Spielberichtsbogen eingetragen wurde, vorgelegt, erlischt die Spielberechtigung.
14.6.4 Die Schiedsvereinbarung endet im Fall einer Kündigung zum Ende des laufenden Spieljahres. In diesem Fall ist für die erneute Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste eine neue Schiedsvereinbarung vorzulegen.

14.7 Ungültigkeit von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste
14.7.1 Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste, die auf falschen oder gefälschten Angaben beruhen, verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit.
14.7.2 Erfolgen die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste durch die VBL entgegen Ordnungsbestimmungen, verlieren sie rückwirkend nicht ihre Gültigkeit.
14.7.3 Sobald Voraussetzungen für die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste wegfallen, verlieren diese sofort ihre Gültigkeit.
14.7.4 Eine fehlerhafte Datenerfassung machen die Lizenz von Spielern und Offiziellen sowie die Mannschaftsmeldeliste nicht ungültig.


15 Offizielle

15.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Offizielle gemäß Tabelle H-6 in die Mannschaftsmeldeliste aufzunehmen.

15.2 Die Aufnahme von Offiziellen in die Mannschaftsmeldeliste kann während des gesamten Spieljahrs im VBL-Onlineportal erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Offiziellen die jeweiligen Lizenzvoraussetzungen erfüllen.

15.3 Offizielle sind verpflichtet, nach Maßgabe von Tabelle H-7 an den Heim- und Auswärtsspielen sowie weiteren Veranstaltungen teilzunehmen. Offizielle dürfen an zwei Spieltagen fehlen, ohne dass eine Strafe verhängt wird.

15.4 Verstöße gegen Ziffer 15.1 bis 15.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


16 Spieler

16.1 Erfassung von Spielern in der Mannschaftsmeldeliste
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bis zum 01.09. mindestens sechs Spieler und die vollständigen Unterlagen gemäß Ziffer 16.4 im VBL-Onlineportal in der Mannschaftsmeldeliste zu erfassen.

16.2 Nachträge sind grundsätzlich nur bis zum 31.01. möglich.

16.3 Nach dem 31.01. können nur Spieler eingetragen werden im Rahmen
16.3.1 des Festspielens (Ziffer 6.11 BSO), sofern sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14.1 erfüllen,
16.3.2 des Doppelspielrechts innerhalb der 1. Bundesliga für die Endrunde (Ziffer 6.4.6 BSO).

16.4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste sind:
16.4.1 der Besitz einer gültigen Bundesliga-Spielerlizenz gemäß Ziffer 17,
16.4.2 bei Spielern, die innerhalb der Vertragslaufzeit von einem anderen Verein der Lizenzliga gewechselt sind, die im VBL-Onlineportal durch den abgebenden Verein erteilte Freigabe zum Vereinswechsel,
16.4.3 bei Spielern, deren Ursprungsverband nicht der DVV ist, die Vorlage eines abgeschlossenen Internationalen Transfer Zertifikats (ITC), die Erfüllung der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen und die Zahlung einer Gebühr,
16.4.4 bei nicht-deutschen Spielern die Versicherung des Lizenznehmers, dass eine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung über den Zeitraum der Laufzeit des Spielerlizenzvertrags existiert,
16.4.5 bei minderjährigen Spielern die Versicherung des Lizenznehmers, dass dem Lizenznehmer eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt,
16.4.6 bei Spielern, die in einer Mannschaft mit Sonderspielrecht nach Ziffer 21 spielen, die Vorlage des Ausbildungsvertrags,
16.4.7 die vollständige Angabe aller PR-Informationen.


17 Bundesliga-Spielerlizenz

17.1 Die Bundesliga-Spielerlizenz ist im VBL-Onlineportal zu beantragen.

17.2 Zusammen mit dem Antrag sind im VBL-Onlineportal zu übermitteln:
17.2.1 die bisher gültige DVV-Spielerlizenz mit Freigabe des alten Vereins (bei Vereinswechsel),
17.2.2 die Anti-Doping-Athletenvereinbarung,
17.2.3 die vorläufige Bestätigung der Anti-Doping-Schiedsvereinbarung gemäß Ziffer 14.6,
17.2.4 Erklärungen von Spieler und Lizenznehmer zur Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags,
17.2.5 bei minderjährigen Spielern die Versicherung des Lizenznehmer, dass dem Lizenznehmer die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt,
17.2.6 die Anerkennung des Ethik-Codes.

17.3 Die Gültigkeitsdauer der Bundesliga-Spielerlizenz entspricht der Laufzeit des Spielervertrags.

17.4 Während der Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags ist der Spieler an seinen Lizenznehmer gebunden. Der Lizenznehmer kann die Freigabe zum Vereinswechsel verweigern.

17.5 Die Bundesliga-Spielerlizenz erlischt:
17.5.1 mit Ablauf der Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags,
17.5.2 mit Wechsel des Spielers aus einer Lizenzliga in eine niedrigere Spielklasse (Reamateurisierung),
17.5.3 durch einvernehmliche Auflösung des Spieler-Lizenzvertrages und Freigabe des Spielers im VBL-Onlineportal,
17.5.4 durch Kündigung aus wichtigem Grund, sofern diese den Spieler-Lizenzvertrag rechtswirksam beendet hat,
17.5.5 in den Fällen nach Ziffer 14.6.3 und 14.6.4,
17.5.6 durch Entzug oder Rückgabe der Bundesligalizenz oder durch Rücknahme des Lizenzantrags (Ziffer 3.15).

17.6 Über Streitigkeiten nach Ziffer 17 entscheidet ein von der VBL-Geschäftsführung eingesetzter Schlichter. Die Kosten des Verfahrens tragen die Streitparteien.


18 Ausleihe

18.1 Ein Lizenznehmer der Lizenzliga darf einen Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Lizenznehmer zum Einsatz in einer Lizenzliga ausleihen.

18.2 Voraussetzung ist, dass eine vertragliche Bindung des Spielers mit dem ausleihenden Lizenznehmer auch nach dem Ende der Ausleihe besteht.

18.3 Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Lizenznehmern zu treffen.

18.4 Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Lizenznehmer stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Lizenznehmer stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar. Es sind die Wechselfristen nach Ziffer 19 zu beachten.



19 Vereinswechsel

19.1 Abweichend von 8.3.1 BSO gelten beim Vereinswechsel von Spielern nachfolgende Regelungen:
19.1.1 Beim Vereinswechsel innerhalb Deutschlands zwischen dem 01.08. und dem 31.01. gilt für den neuen Lizenznehmer eine dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre) ab dem Freigabedatum. Das Freigabedatum muss nach dem letzten Spieleinsatz des Spielers liegen.
19.1.2 Beim Vereinswechsel aus dem Ausland zwischen dem 01.08. und 31.01. entfällt die dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre), sofern der Spieler im entsprechenden Spieljahr nicht bereits für einen Lizenznehmer in Deutschland spielberechtigt war.
19.1.3 Stimmt bei einem Vereinswechsel innerhalb der Lizenzligen zwischen dem 01.08. und dem 31.01. der alte Lizenznehmer schriftlich dem Wechsel des Spielers in die Lizenzligamannschaft zu einem neuen Lizenznehmer zu, ist der Spieler ab Freigabedatum für den neuen Lizenznehmer spielberechtigt. Für denselben Spieler kann dies nur einmal pro Spieljahr erfolgen.
19.1.4 Ein Spieler, der bereits auf dem Spielberichtsbogen einer Lizenzligamannschaft eingetragen war, ist bei einem Vereinswechsel gemäß Ziffer 19.1.3 frühestens ab dem dritten Spiel des Spieljahrs für den neuen Lizenznehmer spielberechtigt.
19.1.5 Endet die Bindung des Spielers an den Lizenznehmer gemäß Ziffer 17.5.6 bis spätestens zum 31.01., ist der Spieler innerhalb der Lizenzligen sofort für einen neuen Lizenznehmer spielberechtigt.


Teil D: Struktur des Spielbetriebs

20 Lizenzligen und Wettbewerbe

20.1 Lizenzligen
20.1.1 Die VBL führt folgende Lizenzligen:
* 1. Bundesliga Frauen
* 2. Bundesliga Frauen, bestehend aus

* 2. Bundesliga Frauen Pro
* 2. Bundesliga Frauen Nord
* 2. Bundesliga Frauen Süd

* 1. Bundesliga Männer
* 2. Bundesliga Männer, bestehend aus

* 2. Bundesliga Männer Nord
* 2. Bundesliga Männer Süd

20.1.2 Die 2. Bundesligen Nord umfassen die Dritten Ligen Nord und West. Die 2. Bundesligen Süd umfassen die Dritten Ligen Süd und Ost.
20.1.3 Alle Ligen spielen – sofern nichts anderes bestimmt ist – mit 12 Mannschaften.
20.1.4 Die VBL-Geschäftsführung kann die Anzahl der Mannschaften je Liga nach Anhörung des Arbeitskreises auf bis zu 16 Mannschaften erhöhen.

20.2 Supercup
20.2.1 Sofern der Supercup ausgetragen wird, sind der Deutscher Meister und der Pokalsieger des vorausgegangenen Spieljahrs verpflichtende Teilnehmer.
20.2.2 Sollte es sich bei dem Deutschen Meister und Pokalsieger um dieselbe Mannschaft handeln, nimmt der Deutsche Vizemeister den Startplatz des Pokalsiegers ein.
20.2.3 Sollte einer der Teilnehmer nicht mehr im Besitz einer Lizenz der 1. Bundesliga sein, entscheidet die VBL-Geschäftsführung über den Nachrücker.
20.2.4 Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der von der Spielleitung veröffentlichten Ausschreibung.

20.3 Ligacup
20.3.1 Sofern der Ligacup ausgetragen wird, werden die Teilnehmer und der Spielmodus durch die VBL-Geschäftsführung nach Anhörung des Arbeitskreises bestimmt.
20.3.2 Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der von der Spielleitung veröffentlichten Ausschreibung.

21 Mannschaften mit Sonderspielrecht

21.1 Sonderspielrecht für Stützpunktmannschaften
21.1.1 Mannschaften von anerkannten Bundesstützpunkten oder DVV-Stützpunkten sowie DVV-Kadermannschaften können zur Nachwuchsförderung mit Sonderspielrechten in den Lizenzligen teilnehmen. In der 1. Bundesliga kann eine Mannschaft als zusätzliche Mannschaft zugelassen werden. In den 2. Bundesligen können je zwei Mannschaften als zusätzliche Mannschaften zugelassen werden.
21.1.2 Der Antrag ist jeweils bis zum 02.05. durch den DVV-Vorstand an die VBL-Geschäftsführung zu stellen. Die VBL-Geschäftsführung entscheidet nach Anhörung des Arbeitskreises über die Zulassung. Die VBL-Geschäftsführung muss der Zulassung von zwei Mannschaften in der 2. Bundesliga Pro und mindestens einer Mannschaft in jeder 2. Bundesliga zustimmen, sofern die sportfachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die zwischen DVV und VBL vereinbart wurden.

21.2 Rückumwandlung von Sonderspielrechten
21.2.1 Ein Bundesstützpunkt, der sein ordentliches Spielrecht vor dem 30.06.2019 in ein Sonderspielrecht gewandelt hat, kann den Antrag auf Rückumwandlung dieses Spielrechts biszum 15.05. des Vorjahres durch den DVV-Vorstand und den Verein an die VBL-Geschäftsführung stellen.
21.2.2 Erhält ein Bundesstützpunkt, der sein ordentliches Spielrecht vor dem 30.06.2019 in ein Sonderspielrecht gewandelt hat, keine Zulassung für die 2. Bundesliga, ist binnen 14 Tagen nach der ablehnenden Entscheidung eine Rückumwandlung des Sonderspielrechts in ein ordentliches Spielrecht möglich. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga für das darauf folgende Spieljahr erhöht.



22 Spielmodus

22.1 Alle Lizenzligen spielen eine Hauptrunde mit Hin- und Rückrunde.

22.2 An die Hauptrunde kann sich eine Endrunde anschließen. Der Spielmodus der Endrunde und mögliche Varianten werden von der VBL-Geschäftsführung nach Anhörung des Arbeitskreises beschlossen und vor dem ersten Spieltag der Hauptrunde veröffentlicht.

22.3 Deutscher Meister ist der Sieger der Endrunde oder, falls keine Endrunde ausgetragen wird, die Mannschaft, die am Ende der Hauptrunde die Tabelle anführt.

22.4 Ist wegen von keinem Beteiligten zu vertretenden außergewöhnlichen Umständen eine für die Spieler, Zuschauer und sonstige Beteiligte sichere oder vollständige Durchführung des Spielbetriebs nicht zu gewährleisten oder ist dessen Durchführung wegen behördlicher Auflagen nicht möglich, kann die VBL-Geschäftsführung nach Anhörung der Arbeitskreise
22.4.1 den Spielbetrieb einer laufenden Spielrunde aussetzen, verschieben oder beenden. Dabei ist situationsangepasst der Eingriff mit der am wenigsten belastenden Maßnahme zu wählen.
22.4.2 den Spielmodus der Lizenzligen abändern.
22.4.3 Anpassungen der Regelungen für den laufenden Spielbetrieb vornehmen sowie erforderliche Übergangsbestimmungen zur Beendigung, Fortsetzung und Wiederaufnahme des Spielbetriebs festlegen incl. der Wertung der abgebrochenen Spielrunde.


23 Auf- und Abstieg

23.1 1. Bundesliga Frauen
23.1.1 Absteiger ist die letzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.1.2 Spielt die 1. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens zwei Mannschaften absteigen.

23.2 2. Bundesliga Frauen Pro
23.2.1 Aufsteiger in die 1. Bundesliga ist der Meister der 2. Bundesliga Pro. Nimmt der Meister sein Aufstiegsrecht nicht wahr, rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Drittplatzierten. Näheres regelt Ziffer 23.11.
23.2.2 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahrs.
23.2.3 Vergrößert sich unter Berücksichtigung des Auf- und Abstiegs zwischen der 1. und 2. Bundesliga Pro sowie der Lizenzmeldungen die Anzahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga Pro gegenüber der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Zahl, steigt zusätzlich die drittletzte Mannschaft ab. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga Pro für das darauf folgende Spieljahr erhöht.
23.2.4 Spielt die 2. Bundesliga Pro mit mehr als der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.3 2. Bundesliga Frauen Nord/Süd
23.3.1 Aufsteiger in die 2. Bundesliga Pro sind die Meister der 2. Bundesligen Nord/Süd. Kann oder möchte ein Meister nicht aufsteigen, rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Drittplatzierten.
23.3.2 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahrs.
23.3.3 Vergrößert sich unter Berücksichtigung des Auf- und Abstiegs zwischen der 2. Bundesliga Pro und 2. Bundesliga Nord/Süd, der Lizenzmeldungen sowie der Rückumwandlungen gemäß Ziffer 21.2.1 die Anzahl der Mannschaften in einer 2. Bundesliga Nord/Süd gegenüber der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Zahl, steigt zusätzlich die drittletzte Mannschaft ab. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga Nord/Süd für das darauf folgende Spieljahr erhöht.
23.3.4 Spielt eine 2. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.4 Freie Plätze der 1. Bundesliga Frauen
Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.4 in der 1. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.4.1 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.4.2 Zusätzliche Aufsteiger (Zweitplatzierte oder Nachrücker) aus der 2. Bundesliga Pro.
23.4.3 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
24.4.4 Können in einer Lizenzliga Plätze nicht besetzt werden, steigen am Ende des Spieljahres entsprechend weniger Mannschaften, mindestens aber eine Mannschaft, ab.

23.5 Freie Plätze der 2. Bundesliga Frauen Pro
Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.4 in der 2. Bundesliga Pro werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.5.1 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.5.2 Zusätzliche Aufsteiger (Zweitplatzierte oder Nachrücker) aus der 2. Bundesliga Nord/Süd, deren Rangfolge in einem von der VBL-Geschäftsführung vor dem ersten Spieltag festgelegten Modus ermittelt wird.
23.5.3 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
23.5.4 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises an eine Zweite Mannschaft eines Lizenznehmers der 1. Bundesliga vergeben. Die Vergabe erfolgt befristet für ein Spieljahr.
23.5.5 Können in einer Lizenzliga Plätze nicht besetzt werden, steigen am Ende des Spieljahres entsprechend weniger Mannschaften, mindestens aber eine Mannschaft, ab.

23.6 Freie Plätze der 2. Bundesliga Frauen Nord/Süd
Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.4 in der 2. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.6.1 Zusätzliche Absteiger verbleiben in der Liga.
23.6.2 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.6.3 Zusätzliche Aufsteiger der DVV-Ebene (bis Platz 3 der Dritten Liga).
23.6.4 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
23.6.5 weitere Aufsteiger der DVV-Ebene

23.7 1. Bundesliga Männer
23.7.1 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.7.2 Spielt die 1. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.3 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.8 2. Bundesliga Männer Nord/Süd
23.8.1 Aufsteiger in die 1. Bundesliga sind die Meister der 2. Bundesligen. Kann oder möchte ein Meister nicht aufsteigen, rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Drittplatzierten.
23.8.2 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahrs.
23.8.3 Vergrößert sich unter Berücksichtigung des Auf- und Abstiegs zwischen der 1. und 2. Bundesliga, der Lizenzmeldungen sowie der Rückumwandlungen gemäß Ziffer 21.2.1 die Anzahl der Mannschaften in einer 2. Bundesliga gegenüber der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Zahl, steigt zusätzlich die drittletzte Mannschaft ab. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga für das darauf folgende Spieljahr erhöht.
23.8.4 Spielt eine 2. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.3 oder 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.9 Freie Plätze der 1. Bundesliga Männer
Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.4 in der 1. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.9.1 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.9.2 Zusätzliche Aufsteiger (Zweitplatzierte oder Nachrücker) aus der 2. Bundesliga, deren Rangfolge in einem von der VBL-Geschäftsführung vor dem ersten Spieltag festgelegten Modus ermittelt wird.
23.9.3 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
23.9.4 Können in einer Lizenzliga Plätze nicht besetzt werden, steigen am Ende des Spieljahres entsprechend weniger Mannschaften, mindestens aber eine Mannschaft, ab.

23.10 Freie Plätze der 2. Bundesliga Männer Nord/Süd
Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.4 in der 2. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.10.1 Zusätzliche Absteiger verbleiben in der Liga.
23.10.2 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz nach Anhörung des Arbeitskreises per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.10.3 Zusätzliche Aufsteiger der DVV-Ebene (bis Platz 3 der Dritten Liga).
23.10.4 Die VBL-Geschäftsführung kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
23.10.5 weitere Aufsteiger der DVV-Ebene

23.11 Aufstiegsverpflichtung
23.11.1 Nimmt ein nach Ziffer 23.3.1 aufstiegsberechtigter Lizenznehmer sein Aufstiegsrecht nicht wahr, hat dieser mit dem Lizenzantrag für das nächste Spieljahr eine Kaution bei der VBL zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Platzierung und steigt im Wiederholungsfall. Näheres regelt Tabelle G-5.
23.11.2 Nimmt ein Lizenznehmer das Aufstiegsrecht zu einem späteren Zeitpunkt wahr, werden ihm die drei zuletzt hinterlegten Kautionsbeträge zurückerstattet.
23.11.3 Nimmt ein Lizenznehmer das Aufstiegsrecht innerhalb von 10 Jahren wiederholt nicht wahr, verfallen die hinterlegten Kautionsbeträge stufenweise. Bei Hinterlegung des vierten Kautionsbetrags verfällt der erste Kautionsbetrag, bei Hinterlegung des fünften Kautionsbetrags verfällt der zweite Kautionsbetrag usw.
23.11.4 Kautionsbeiträge, die vor mehr als 10 Jahren hinterlegt wurden, jedoch nicht gemäß Ziffer 23.13.3 verfallen sind, werden dem Lizenznehmer auf Antrag zurückerstattet.
23.11.5 Im Fall von Ziffer 3.15 verfallen die hinterlegten Kautionsbeiträge.

23.12 Regelung für Zweite Mannschaften
23.12.1 In Ergänzung zu Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 BSO gilt für den Bereich der Lizenzligen, dass die Zweite Mannschaft eines Lizenznehmers der 1. Bundesliga nicht am Spielbetrieb der 2. Bundesliga Pro teilnehmen darf sowie die Zweite Mannschaft eines Lizenznehmers der 2. Bundesliga Pro nicht am Spielbetrieb der 2. Bundesliga Nord/Süd teilnehmen darf.
23.12.2 Belegt die Zweite Mannschaft einen zum Aufstieg berechtigenden Platz, so geht das Aufstiegsrecht an die nächstplatzierte Mannschaft über.
23.12.3 Die VBL-Geschäftsführung kann nach Maßgabe von Ziffer 23.5.4 LST freie Plätze an Zweite Mannschaften vergeben. Die Vergabe erfolgt zeitlich befristet für ein Spieljahr. In diesem Fall verringert sich die Anzahl der sportlichen Absteiger gemäß Ziffer 23.2.2 um die Anzahl der Zweiten Mannschaften.

23.13 Es gibt im Spieljahr 2023/24 und 2024/25 keine Absteiger gemäß Ziffer 23.1.1 und 23.7.1.


24 Europacup

24.1 1. Bundesliga Frauen
24.1.1 Lizenznehmer, die sich aufgrund ihrer Abschlussplatzierung sportlich für den Europacup qualifiziert haben, sind in der darauffolgenden Spielzeit verpflichtet, das Startrecht im jeweiligen Wettbewerb wahrzunehmen.
24.1.2 Die Verpflichtungen aus Ziffer 24.1.1 gelten nicht für Nachrücker bei Verzicht der sportlich qualifizierten Lizenznehmer.

24.2 1. Bundesliga Männer
- keine Regelung -

24.3 Meldungen zum Europacup
24.3.1 Die sportliche Qualifikation und Startberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des CEV.
24.3.2 Die Meldung zu den Europacupwettbewerben ist grundsätzlich an den vollständigen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des wirtschaftlichen Lizenzierungsverfahrens inklusive der Erfüllung aller Auflagen/Bedingungen gebunden.
24.3.3 Lizenznehmer, die in den letzten zwei Spieljahren mit Sanktionen gemäß Ziffer 3.9.3, 3.9.4, 3.9.6, 3.9.7 oder 3.9.8 belegt wurden, werden grundsätzlich nicht in den beiden oberen Europacup-Wettbewerben (CL, CEV-Cup) gemeldet.

24.3 Verstöße gegen Ziffer 24.1 bis 24.2 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


25 Spielplan

25.1 Grundlage des Spielplans sind die Rahmenspieltermine und der Nummernspielplan für die Haupt- und Endrunde, die von der VBL-Geschäftsführung verabschiedet werden.

25.2 Die Mannschaften müssen bis zum 15.05. der Spielleitung auf Vordruck F-2 folgende Terminmitteilungen machen:
25.2.1 Spieltage, an denen keine Spielhalle zur Verfügung steht (Sperrtermine),
25.2.2 Begründete Anträge auf gleichläufige Heim-/Auswärtsspiele (Doppelveranstaltungen) oder gegenläufige Heim-/Auswärtsspiele mit anderen Mannschaften (Spielpaare),
25.2.3 Begründete Spieltermine, an denen die Mannschaft kein Spiel durchführen kann (Sperrtermine).

25.3 Die Spielleitung erstellt einen vorläufigen Spielplan, der nachfolgende Maßgaben in absteigender Priorität erfüllen soll:
25.3.1 Berücksichtigung der Sperrtermine,
25.3.2 Hin- und Rückrunde in sich abgeschlossen (unabhängig von Spielreihenfolge),
25.3.3 Gleiche Verteilung der Heimspiele an Werktagen,
25.3.4 mediale Gesichtspunkte, insbesondere TV-Spiele nach Maßgabe der Spielleitung,
25.3.5 regelmäßiger Heim-/Auswärtswechsel für Mannschaften,
25.3.6 Berücksichtigung von Spielwünschen,
25.3.7 Berücksichtigung von Spielpaaren,
25.3.8 Zusatzspieltage der Mannschaften mit Sonderspielrecht,
25.3.9 Gleiche Spielreihenfolge in Hin-/Rückrunde.

25.4 Mannschaften mit Sonderspielrecht werden freihändig außerhalb des regulären Nummernspielplans angesetzt, sofern die Staffelstärke dies ermöglicht.

25.5 Der endgültige Spielplan mit den Spielterminen, Anfangszeiten und Spielhallen wird bis zum 30.06. veröffentlicht.

25.6 Scheidet eine Mannschaft nach Veröffentlichung des Spielplans aus einer Lizenzliga aus, ohne dass dieser Platz nachbesetzt wird, kann die Spielleitung bis zum 01.08. einen neuen Spielplan aufstellen.

25.7 Kann die Heimmannschaft keine Spielhalle für ein Spiel stellen, kann die Spielleitung das Heimrecht auf die Gastmannschaft übertragen.


26 Anfangszeiten

Bei der zeitlichen Terminierung der Spiele sind folgende Anfangszeiten zu beachten:

26.1 an Wochentagen: Spielbeginn zwischen 18 und 20:30 Uhr,

26.2 an Samstagen: Spielbeginn zwischen 15 und 20:30 Uhr,

26.3 an Sonn- und Feiertagen: Spielbeginn in der 1. Bundesliga zwischen 14 und 18 Uhr, in der 2. Bundesliga zwischen 14 und 16 Uhr.

26.4 Am letzten Spieltag einer Hauptrunde und Endrunde müssen alle Spiele zeitgleich beginnen. Ausnahmen kann die Spielleitung genehmigen.

26.5 Bei Mehrfachveranstaltungen ist die Spielleitung spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu informieren. Das erste Spiel muss spätestens drei Stunden vor dem festgesetzten Spielbeginn des zweiten Spiels beginnen.

26.6 In begründeten Fällen kann die Spielleitung Ausnahmen von Ziffer 26.1 bis 26.5 zulassen.


27 Spielverlegungen und -absagen

27.1 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans wird eine Änderung des Spieltermins, der Anfangszeit sowie der Spielhalle nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Der Antrag ist im VBL-Onlineportal an die Spielleitung zu richten und zu begründen. Über Spielverlegungen entscheidet die Spielleitung endgültig.

27.1.1 Abweichend von Ziffer 10.3 i. V. m. Ziffer 10.4 BSO können Mannschaften der 1. Bundesliga für Spiele der Hauptrunde bei der Abstellung ausländischer Nationalspieler einen Antrag auf Spielverlegung stellen. Voraussetzung ist, dass der Lizenznehmer zwei oder mehr Spieler abstellen muss.

27.2 Für einen Antrag auf Spielverlegung wird eine Gebühr erhoben.

27.3 Kostenfrei sind Änderungen der Uhrzeit und der Spielhalle am gleichen Datum sowie Spielverlegungen wegen Fernsehübertragungen, der Teilnahme an Pokal- oder Europacupspielen und Kadermaßnahmen gemäß Ziffer 10.3 BSO.

27.4 Über eine Spielabsage aufgrund widriger Wetterbedingungen entscheidet die Spielleitung nach Maßgabe der Handlungsanweisung endgültig. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

27.5 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel muss schnellst möglich, spätestens am nächsten im Rahmenspielplan festgelegten Ausweichspieltag stattfinden. Können sich die Lizenznehmer nicht binnen zehn Tage nach der Spielabsage einvernehmlich auf einen neuen Termin verständigen, legt die Spielleitung den Spieltermin fest und teilt diesen den beteiligten Lizenznehmern spätestens sieben Tage vorher mit.

27.6 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel der Hinrunde soll grundsätzlich vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden. Ein Spiel der Rückrunde muss vor dem letzten Spieltag stattfinden. Dies gilt nicht, soweit Spiele auf Beschluss der Verbandsgerichtsbarkeit neu angesetzt werden müssen.

27.7 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans kann die Spielleitung in Abstimmung mit den beteiligten Mannschaften Spielverlegungen aufgrund von TV-Übertragungen vornehmen.

27.8 Zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie genehmigt die Spielleitung ausnahmsweise Spielverlegungen gemäß Handlungsanweisung. Die Ziffern 27.1 bis 27.7 gelten unverändert für alle übrigen Spielverlegungen.


28 Nichtantreten, Spielabbruch

28.1 Nichtantreten im Sinne von Ziffer 5.3.1 BSO oder die schuldhafte Herbeiführung eines Spielabbruchs werden zusätzlich mit einer Geldstrafe geahndet. Ferner hat der Lizenznehmer dem Gegner die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten.

28.2 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in Wiederholungsfällen entscheidet die VBL-Geschäftsführung zusätzlich über:
28.2.1 Punktabzug,
28.2.2 Entzug der Lizenz.


Teil E: Durchführung der Spiele

29 Spielablauf

29.1 Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Spielanlage und Ausrüstung gemäß Ziffer 9 müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß aufgebaut sein. Die Lichtstärke muss der späteren Wettkampfbeleuchtung entsprechen.

29.2 Der Lizenznehmer soll dem Spiel einen Eventcharakter verleihen. Dazu verpflichtet er sich, die Maßnahmen gemäß Tabelle H-8 durchzuführen und die Handlungsanweisung zu beachten.

29.3 Der Spielablauf weicht bei allen Spielen von den Offiziellen Volleyball-Spielregeln wie folgt ab:
29.3.1 Die Heimmannschaft hat unabhängig vom Ergebnis der Auslosung im 1. Satz das Recht, die Spielfeldseite zu wählen. Der Gewinner der Auslosung wählt das Recht, den ersten Aufschlag auszuführen oder ihn anzunehmen (Regel 7.1.1 Offizielle Volleyball-Spielregeln).
29.3.2 Der Trainer legt die Startaufstellung 25 Minuten vor Spielbeginn durch Abgabe des Aufstellungsblatts für den 1. Satz fest. In Abweichung von Regel 7.3.4 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln kann ein Trainer bis zum Beginn des Offiziellen Aufwärmens bis zu zwei normale Wechsel (Regel 15.3.2, 15.5.1) beantragen, ohne dass diese als normale Wechsel im 1. Satz angerechnet werden. Die Einschränkungen der Regel 15.6 gelten (sinngemäß) auch bei diesen Wechseln.

29.4 Der Spielablauf kann von den Offiziellen Volleyball-Spielregeln in nachfolgenden Punkten abweichen, sofern die Gastmannschaft und das Schiedsgericht innerhalb der festgelegten Fristen über den geänderten Ablauf informiert wurden:
29.4.1 Das Einspielen der Mannschaften kann bis zu 10 Minuten vor Spielbeginn enden. In der verbleibenden Zeit findet die Mannschaftsvorstellung statt.
29.4.2 Das Einspielen der Mannschaften kann in einer Nebenhalle stattfinden.

29.5 Lautsprecherdurchsagen zum Zwecke der Werbung können vor und nach dem Spiel, während der Auszeiten und während der Satzpausen erfolgen. Andere Durchsagen dürfen während der gesamten Spieldauer erfolgen, sofern sie den Grundsätzen der sportlichen Fairness folgen.

29.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Handlungsanweisung für TV-Spiele und Bewegtbildangebote sowie die Maßnahmen gemäß Tabelle H-10 umzusetzen.

29.8 Verstöße gegen Ziffer 29.1 bis 29.7 werden mit einer Geldstrafe geahndet.

29.9 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in der Spielhalle und Nebenanlagen gemäß Ziffer 5.11 BSO zu gewährleisten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.


30 Anwesenheit, Trainings- und Einspielzeiten

30.1 Anwesenheit
30.1.1 Die Mannschaften müssen spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vollständig in der Spielhalle anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
30.1.2 Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Lizenznehmer unaufgefordert binnen drei Tagen nachweist, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die ein rechtzeitiges Erscheinen sichergestellt hätten.

30.2 Trainingszeiten
30.2.1 In der 1. Bundesliga muss der Gastmannschaft am Spieltag eine Trainingszeit von 60 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden. Die Zeit ist so zu wählen, dass das Training fünf Stunden vor dem offiziellen Spielbeginn beendet ist. Die Gastmannschaft muss ihr Training bis spätestens drei Tage vor dem Spielbeginn verbindlich anmelden.
30.2.2 In der 2. Bundesliga muss der Gastmannschaft eine Stunde vor Spielbeginn eine Trainingszeit von mindestens 15 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden.
30.2.3 Die Spielanlage und die Lichtstärke müssen während der Trainingszeit den späteren Wettkampfbedingungen entsprechen.

30.3 Einspielzeiten
30.3.1 In der 1. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.
30.3.2 In der 2. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.

30.4 Bei Mehrfachveranstaltungen kann die Einspielzeit in der 1. Bundesliga gemäß Ziffer 30.3.1 auf 30 Minuten verkürzt werden und die Trainingszeit in der 2. Bundesliga gemäß Ziffer 30.2.2 wegfallen oder verkürzt werden.

30.5 Die Spielleitung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ziffer 30.2.2 bis 30.4 zulassen. Es gilt Regel 7.2.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln.

30.6 Wird der Gastmannschaft das Training oder das Einspielen nicht ermöglicht und kann zwischen den Mannschaften keine Einigung erzielt werden, wird gegen den Ausrichter eine Geldstrafe verhängt.


31 Schiedsgericht

31.1 Schieds- und Linienrichter
31.1.1 In Abweichung von Regel 22.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln wird in der 1. Bundesliga mit zwei Linienrichtern gespielt, soweit das Lizenzstatut keine anderen Regelungen hierzu trifft.
31.1.2 In Abweichung von Regel 22.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln wird in der 2. Bundesliga ohne Linienrichter gespielt.
31.1.3 Auf Beschluss der VBL-Geschäftsführung können bei Spielen Supervisor eingesetzt werden. Ihre Kompetenzen und Aufgaben legen die Handlungsanweisungen fest.
31.1.4 Die Schieds- und Linienrichter sowie Supervisor werden vom Bundesliga-Schiedsrichtereinsatzleiter angesetzt.

31.2 Schreiber und Schreiberassistent
31.2.1 Der Ausrichter stellt den Schreiber und den Schreiberassistenten.
31.2.2 Schreiber und Schreiberassistent müssen regelkundig sein, die Bedienung des elektronischen Spielberichts und das Führen eines konventionellen Spielberichtsbogens beherrschen.
31.2.3 Für den elektronischen Spielbericht und Live-Ticker sind die erforderlichen technischen Geräte und eine Internetverbindung spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vorzuhalten. Die Handlungsanweisung ist zu beachten. Ein herkömmlicher Spielberichtsbogen ist als Ersatz bereitzuhalten.

31.3 Schieds- und Linienrichter (ggf. Video-Schiedsrichter), Supervisor und Schreiber müssen spätestens 60 Minuten, der Schreiberassistent mindestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein.

31.4 Bei Spielen der 1. Bundesliga kann nach Anhörung des jeweiligen Arbeitskreises auf Beschluss der VBL-Geschäftsführung ein Challenge-System zum Einsatz kommen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

31.5 Verstöße gegen Ziffer 31.1 bis 31.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


32 Courtpersonal

32.1 Der Ausrichter stellt einen Heimspielkoordinator, der für die ordnungsgemäße Abwicklung des Spiels, den Aufbau der Spielfeldanlage sowie den Einsatz des Personals des Ausrichters verantwortlich ist. Der Heimspielkoordinator muss sich 60 Minuten vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter bzw. Supervisor melden.

32.2 Der Heimspielkoordinator ist mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn und während des gesamten Spiels sowie eine Stunde nach Spielende über eine Mobilfunknummer erreichbar.

32.3 Der Ausrichter stellt mindestens fünf Ballholer und mindestens zwei Wischer. Diese müssen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein. Sie müssen ihre Aufgaben gemäß Handlungsanweisung erfüllen.

32.4 Verstöße gegen Ziffer 32.1 bis 32.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


33 Zusammensetzung der Mannschaft

33.1 Eintragung im Spielberichtsbogen sowie Spieleinsatz
33.1.1 Abweichend von Regel 4.1.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln kann sich eine Mannschaft aus bis zu 14 Spielern zusammensetzen. Abweichend von Regel 19.1.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln muss für den Fall, dass 13 Spieler im Spielberichtsbogen eingetragen sind, mindestens ein Libero benannt werden. Falls 14 Spieler im Spielberichtsbogen eingetragen sind, müssen zwei Liberos benannt werden.
33.1.2 In der 2. Bundesliga Pro müssen in jeder Mannschaft mindestens die Hälfte der Spieler, die in den Spielberichtsbogen eingetragen werden, aus dem Ursprungsverband DVV stammen. Mindestens zwei Spieler davon, müssen der Altersklasse U23 angehören. Verstöße werden mit Spielverlust gemäß 5.3.2 BSO geahndet.
33.1.3 In der 2. Bundesliga Pro müssen in jeder Mannschaft während eines Spiels durchgängig mindestens zwei Spieler, deren Ursprungsverband der DVV ist, auf dem Spielfeld stehen. Näheres regelt die Handlungsanweisung. Verstöße werden mit Spielverlust gemäß 5.3.2 BSO geahndet.
33.1.4 In der 2. Bundesliga Pro wird der Einsatz von Spielern, die der Altersklasse U23 angehören und deren Ursprungsverband der DVV ist, gemäß Handlungsanweisung gefördert.

33.2 In der 1. Bundesliga darf eine Person nur in einer Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden.

33.3 In der 2. Bundesliga Nord/Süd darf eine Person als Spieler und Trainer in den Spielberichtsbogen eingetragen werden. In diesem Fall muss ein Co-Trainer anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet..

33.4 Ist der Trainer nicht anwesend oder nimmt der Trainer in der 2. Bundesliga Nord/Süd gemäß Ziffer 33.3 gleichzeitig als Spieler am Spiel teil, übernimmt der Co-Trainer alle Aufgaben des Trainers gemäß Regel 5.2 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln.


34 Kleidung von Spielern und Offiziellen

34.1 Die Kleidung von Spielern und Offiziellen muss den Handlungsanweisungen entsprechen.

34.2 Ein Lizenznehmer ist verpflichtet, die Farben seiner Trikots im VBL-Onlineportal zu hinterlegen. Bei gleichfarbigen Trikots beider Mannschaften ist die Gastmannschaft verpflichtet, das Trikot zu wechseln und ein andersfarbiges Trikot zu tragen.

34.3 Verstöße gegen Ziffer 34.1 bis 34.2 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


35 Technische Auszeit und 10-Minuten-Pause

35.1 In den Sätzen eins bis vier finden technische Auszeiten gemäß Regel 15.4.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln statt.

35.2 Unter Bezug auf Regel 18.1 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln kann die Pause zwischen dem zweiten und dritten Satz auf zehn Minuten verlängert werden. Hierüber hat der gastgebende Lizenznehmer die Schiedsrichter sowie die Gastmannschaft mindestens 60 Minuten vor Spielbeginn zu informieren. In der 10-Minuten-Pause können sich die Mannschaften abweichend von Regel 4.2.4 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln in den letzten drei Minuten in ihrer jeweiligen Spielfeldhälfte und Freizone erwärmen.

35.3 Bei TV-Spielen und Spielen, bei denen ein Challenge-System zum Einsatz kommt, kann die Spielleitung Abweichungen von Ziffer 35.1 und 35.2 festlegen.


36 Spielerwechsel

Für Spielerwechsel werden nummerierte Auswechseltafeln gemäß Regel 15.10.3.c Offizielle Volleyball-Spielregeln verwendet.


37 Spielstatistik

37.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga Pro ist verpflichtet, sich am zentralen Statistikprogramm zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

37.2 Die Spielstatistik ist während des Spiels an den VBL-Server zu übermitteln. Die abschließende Spielstatistik ist unmittelbar nach Spielende an den VBL-Server zu übermitteln und ggf. innerhalb von 26 Stunden nach Spielbeginn zu korrigieren.

37.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß wird eine Geldstrafe verhängt.

37.4 Wird die Spielstatistik bei mehr als zwei Spielen nicht durch einen lizenzierten Statistiker erstellt, wird eine Geldstrafe verhängt.


38 Videosharing

38.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga Pro ist verpflichtet, sich am Videosharing zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

38.2 Das Spielvideo ist innerhalb von 14 Stunden nach Spielbeginn an den VBL-Server zu übermitteln.

38.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß, wird eine Geldstrafe verhängt und eine Nachfrist von 24 Stunden gesetzt. Erfolgt die Übermittlung nicht innerhalb der Nachfrist, wird eine weitere Geldstrafe verhängt.


39 Eintrittskarten

39.1 Für die Gastmannschaft müssen nach Anforderung in der Hauptrunde spätestens vier Wochen und in der Endrunde spätestens ein Tag vor dem Spieltermin bis zu zehn Prozent des Kartenkontingents der lizenzierten Hallenkapazität gegen Vorkasse reserviert werden.

39.2 Personen, die im Besitz einer entsprechenden Ausweiskarte der VBL sind, ist freier Eintritt zu Spielen der Lizenzligen zu gewähren.


40 Spielball

40.1 Die VBL-Geschäftsführung legt den offiziellen Spielball fest.

40.2 Es wird mit dem 3-Ball-System gemäß Regel 3.3 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln gespielt. Zusätzlich ist ein Ersatzball bereitzuhalten.

40.3 Der Gastmannschaft sind zum Training und Einspielen in der 1. Bundesliga mindestens zwanzig Bälle, in der 2. Bundesliga mindestens zehn Bälle des offiziellen Spielballs zur Verfügung zu stellen.

40.4 Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.


41 Versorgung

Der Ausrichter stellt der Gastmannschaft Mineralwasser für das Spiel zur Verfügung. Die Mannschaften stimmen den Bedarf untereinander ab.


42 Trainingskontrollen

42.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga ist verpflichtet, sich am Teamtestpool der NADA zu beteiligen. Der Teamtestpool umfasst alle lizenzierten Spieler des Lizenznehmers und berechtigt die NADA, sämtliche Spieler außerhalb des Wettkampfes zu kontrollieren. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

42.2 Verstöße gegen die Meldevorgaben gemäß Handlungsanweisung, die Nicht-Abgabe von Meldungen und unvollständige Meldungen werden von der Spielleitung geahndet, und zwar:
42.2.1 beim ersten Fall innerhalb eines Spieljahres eine Verwarnung,
42.2.2 im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres eine Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro.

42.3 Konnte ein Lizenznehmer zu einer gemeldeten Trainingszeit nicht angetroffen werden oder konnte eine Trainingskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, wird dies von der Spielleitung geahndet, und zwar:
42.3.1 beim ersten Fall innerhalb eines Spieljahres eine Verwarnung sowie Kostenersatz für die NADA,
42.3.2 im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro sowie Kostenersatz für die NADA.


Teil F: PR-Arbeit

43 PR-Arbeit

43.1 Ein Lizenznehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zur PR-Arbeit gemäß Tabelle H-9 umzusetzen. Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet.

43.2 Die Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien sind einzuhalten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




Teil G: Beiträge, Gebühren und Geldstrafen

Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Tabelle 1: Beiträge

Teil G
Tab.1
Beiträge pro Mannschaft Frist ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
11.1.1 Mitgliedsbeitrag 01.08. 2022/23 1.300,00 €

pro Mannschaft

650,00 €

pro Mannschaft

650,00 €

pro Mannschaft

ja



Tabelle 2: Gebühren

Teil G
Tab.1
Gebühren pro Mannschaft Frist ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
3.1.3 Anerkennung des Ethik-Codes für Funktionsträger kann nach Aufforderung der VBL nicht vorgelegt werden (pro Verstoß) 1.000,00 € 1.000,00 € 1.000,00 € ja
3.15 Verwaltungsgebühr bei Strafen gemäß Ziffer 3.15 (nach Aufwand) bis zu 2.000,00 € bis zu 2.000,00 € bis zu 2.000,00 € ja
4.3 Teilnahme an der Vorlizenzierung 01.11.
01.02.
2022/23 0,00 € 0,00 € 0,00 € nein
01.11.
01.02.
2023/24 500,00 € 250,00 € 250,00 € nein
11.1.2 Lizenzgebühr (pro Mannschaft) Stufe 1 (ab 1. Jahr) 01.08. 2022/23 2.850,00 € 2.850,00 €
Stufe 2 (ab 3. Jahr) 01.08. 2022/23 4.350,00 €
Stufe 3 (ab 4. Jahr) 01.08. 2022/23 5.850,00 €
Stufe 4 (ab 5. Jahr) 01.08. 2022/23 7.350,00 €
Stufe 4 (ab 1. Jahr) 01.08. 2023/24
2024/25
2025/26
8.850,00 €
8.850,00 €
7.350,00 €
8.850,00 €
8.850,00 €
7.350,00 €
Stufe 5 (ab 3. Jahr) 01.08. 2023/24 8.850,00 € 8.850,00 €
Stufe 5 (ab 1. Jahr) 01.08. 2022/23 8.850,00 € 8.850,00 €
Stufe 6 (ab 3. Jahr) 01.08. 2022/23 13.850,00 €
Stufe 7 (ab 4. Jahr) 01.08. 2022/23 18.850,00 €
Stufe 8 (ab 5. Jahr) 01.08. 2022/23 23.850,00 €
11.1.3 Medien-Produktionskostenzuschuss (pro Mannschaft) bis zu 10.000,00 € --- ---
11.1.4 Vorauszahlung Schiedsrichtereinsatzgelder Faktor pro teilnehmender Mannschaft in der jeweiligen Liga 01.08. 2022/23 1.250,00 € 420,00 € 420,00 € ja
bei 14 Teams 17.500,00 € 5.880,00 € 5.880,00 € ja
bei 12 Teams 15.000,00 € 5.040,00 € 5.040,00 € ja
bei 10 Teams 12.500,00 € 4.200,00 € 4.200,00 € ja
11.1.5 Jugendabgabe 01.08. 2019/20 600,00 € 300,00 € 300,00 € nein
16.4.4 Aufnahme eines Spielers in die Mannschaftsmeldeliste, dessen Ursprungsverband nicht der DVV ist pro Jahr ab 01.07.2020 580,00 € 580,00 € 580,00 € ja
17.6 Schlichtungsverfahren (pro Partei) 100,00 € 100,00 € 100,00 € ja
23.4.1
23.5.2
Gebühr für Beantragung einer Wildcard gemäß Ziffer 3.1.6 2.500,00 € 1.250,00 € 1.250,00 € ja
23.4.1
23.5.2
Gebühr für Vergabe einer Wildcard gemäß Ziffer 3.1.6 50.000,00 € 12.500,00 € 12.500,00 € ja
27.2 Antrag auf Spielverlegung (pro Spiel) 150,00 € 125,00 € 125,00 € ja



Tabelle 3: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Lizenzstatuts

Teil G
Tab.3
Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Lizenzstatut Frist ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
3.8 verspätete, fehlerhafte und unvollständige Lizenzunterlagen (pro Unterlage)
Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen (pro Verstoß)
100,00 € 50,00 € 50,00 € ja
3.9.1
3.10.1
verspätete, fehlerhafte, unvollständige Lizenzunterlagen innerhalb der Nachfrist
Verstoß gegen Bedingen/Auflagen innerhalb der Nachfrist
Strafe, wenn Voraussetzungen für die Lizenzerteilung nachträglich weggefallen sind
(je nach Schwere des Verstoßes)
bis zu 32.000,00 € bis zu 16.000,00 € bis zu 16.000,00 € ja
3.15 Entzug der Vereinslizenz (pro Verstoß)
Rückgabe der Lizenz (pro Verstoß)
Rücknahme des Lizenzantrags (pro Verstoß)
03.05.-31.05. 5.500,00 € 3.125,00 € 3.125,00 € ja
01.06.-31.07. 16.000,00 € 8.000,00 € 8.000,00 € ja
ab 01.08. 32.000,00 € 16.000,00 € 16.000,00 € ja
6.5 missbräuchliche Nutzung von Zugangsdaten oder Weitergabe von Zugangsdaten zu Online-Plattformen an unberechtigte Dritte (pro Verstoß) bis zu 500,00 € bis zu 500,00 € bis zu 500,00 € ja
8.4 Nichterbringen von Werbeleistungen für die VBL (je nach Schwere des Verstoßes bis zu ) 1.000,00 € 500,00 € 500,00 € ja
8.4 Nichterbringen von Werbeleistungen für den Wettbewerbssponsor (je nach Schwere des Verstoßes bis zu) 5.000,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € ja
8.6 Verspätetes Einreichen von Belegexemplaren für Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.4 (pro Verstoß) 200,00 € 100,00 € 100,00 € ja
Die Strafen gemäß Ziffer 8.4 werden pro Spieljahr höchstens in der Höhe der Strafe gemäß Ziffer 8.8 verhängt.
8.8 Nichterbringen von Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 nach gescheitertem Einigungsversuch (pro Saison einmalig) 20.000 € --- --- ja
13.1.3 Verstoß gegen den Ethik-Code(pro Verstoß) 1000,00 € 1000,00 € 1000,00 € ja
14.1 Teilnahme eines Spielers ohne Spielberechtigung (pro Verstoß) 200,00 € 100,00 € 100,00 € ja
14.4 Teilnahme eines Offiziellen, der nicht oder in einer anderen Funktion in der MML eingetragen ist (pro Verstoß) 50,00 € 25,00 € 25,00 € ja
24.1 Nicht-Teilnahme am Europacup-Wettbewerb trotz sportlicher Qualifikation (je Spieljahr) nur 1.BLF:
20.000,00 €
ja
28.1 Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga
Verschuldeter Spielabbruch (pro Spiel)
3.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € ja
Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga
(pro Spiel am vorletzten oder letzten Spieltag der Haupt- oder Endrunde)
6.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € ja
29.8 Verstoß gegen Ziffer 29.1 bis 29.7 (Spielablauf)
(je nach Schwere des Verstoßes)
200,00 € bis zu 10.000,00 € 100,00 € bis zu 10.000,00 € 100,00 € bis zu 10.000,00 € ja
30.1.1 Verspätete Anwesenheit der Mannschaft in Spielhalle (pro Verstoß) 100,00 € 50,00 € 50,00 € ja
30.6 30.2 Nichtgewährung von Trainingszeiten (pro Verstoß) 500,00 € 250,00 € 250,00 € ja
30.3 Nichtgewährung von Einspielzeiten (pro Verstoß) 1.000,00 € 500,00 € 500,00 € ja
31.4 31.2.1
-
31.2.3
Verspäteter Schreiber und Schreiberassistent (pro Person)
Fehlender Schreiber und Schreiberassistent(pro Person)
nicht ordnungsgemäßer elektronischer Spielbericht oder Live-Ticker (pro Spiel)
50,00 €
100,00 €
200,00 €
25,00 €
50,00 €
100,00 €
25,00 €
50,00 €
100,00 €
ja
ja
ja
32.4 32.1
-
32.3
Verspätetes Courtpersonal (pro Person)
Fehlendes Courtpersonal (pro Person)
Verstoß gegen Handlungsanweisung (pro Verstoß)
Verstoß gegen Handlungsanweisung für Ballholer und Wischer (pro Verstoß)
50,00 €
100,00 €
50,00 €
50,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
0,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
0,00 €
ja
ja
ja
ja
34.3 34.1.-34.2 Nicht ordnungsgemäße Kleidung von Spielern und Offiziellen
(pro Person)
(pro Trikotsatz)

50,00 €
400,00 €

25,00 €
200,00 €

25,00 €
200,00 €

ja
ja
37.3 fehlende oder nicht ordnungsgemäße Spielstatistik (pro Spiel) 200,00 € pro Spiel 100,00 € pro Spiel (ab 2024/25) --- ja
37.4 Spielstatistik durch nicht lizenzierten Statistiker erstellt (drittes und jedes weitere Mal) 100,00 € (drittes und jedes weitere Mal) 50,00 € (drittes und jedes weitere Mal, ab 2024/25) --- ja
38.3 38.2 fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos
fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos innerhalb der Nachfrist
(pro Spiel)
50,00 €
500,00 €
25,00 €
250,00 €
--- ja
40.4 40.2.-40.3 Spielen ohne 3-Ball-System
Fehlende oder nicht offizielle Spielbälle
(pro Spiel)
100,00 € 50,00 € 50,00 € ja
42.2 Verstoß gegen Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien und Auszeichnungen (je nach Schwere des Verstoßes) bis zu 5.000,00 € bis zu 1.000,00 € bis zu 1.000,00 € ja

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres werden die Geldstrafen verdoppelt.

Tabelle 4: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesspielordnung

Teil G
Tab.4
Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Bundesspielordnung Frist ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
4.3 Nichtzulassung von Film. und Videoaufnahmen gemäß Ziffer 4.3 BSO (pro Spiel) 200,00 € 100,00 € 100,00 € ja

5.6.1
5.6.2
5.6.3
Spielen ohne Genehmigung gemäß Ziffer (pro Verstoß)
a) Ziffer 5.6.1 BSO (internationale Freundschaftsspiele von Vereinsmannschaften)
b) Ziffer 5.6.2 BSO (internationale Freundschaftsspiele der Nationalmannschaft)
c) Ziffer 5.6.3 BSO

100,00 €
500,00 €
500,00 €

50,00 €
500,00 €
400,00 €

50,00 €
500,00 €
400,00 €
ja
8.8.2 Nichtmeldung gemäß Ziffer 8.8.2 a) Satz 2 BSO bzw. nach Ziffer 8.8.2 d) BSO (AKE: Vereinswechsel anzeigen) 200,00 € 100,00 € 100,00 € ja
5.12 Einsatz eines Spielers trotz Sperre oder vorläufiger Sperre gemäß Ziffer 5.12. BSO i.V.m. der Anti-Doping-Ordnung und dem Antidopingwerk der NADA (pro Spiel) bis zu 11.000,00 € bis zu 11.000,00 € bis zu 11.000,00 € ja
10 Nichtfreistellung eines Spielers zu einem Vorhaben gemäß Ziffer 10 BSO (pro Spieler) bis zu 500,00 € bis zu 500,00 € bis zu 500,00 € ja



Tabelle 5: Kautionsleistungen

Teil G
Tab.5
Kautionsleistungen Frist ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
23.11.1 Verzicht auf Aufstieg als Meister oder Nachrücker (Platz 2 und 3)
innerhalb von 10 Jahren
ab dem 1. Jahr der Ligazugehörigkeit (für Mannschaften aus der 1.BL)
(Betrag entspricht 100% der Lizenzgebühr nach 11.1.2)
1. Mal
2. Mal
3. Mal
4. Mal usw.
2023/24 8.850,00 €
13.850,00 €
18.850,00 €
23.850,00 €
nein
Verzicht auf Aufstieg als Meister
innerhalb von 10 Jahren
ab dem 3. Jahr der Ligazugehörigkeit
(Betrag entspricht 100% der Lizenzgebühr nach 11.1.2)
1. Mal
2. Mal
3. Mal
4. Mal usw.
2025/26 8.850,00 €
8.850,00 €
13.850,00 €
18.850,00 €
nein
Verzicht auf Aufstieg als Nachrücker (Platz 2)
innerhalb von 10 Jahren
ab dem 3. Jahr der Ligazugehörigkeit
(Betrag entspricht 50% der Lizenzgebühr nach 11.1.2)
1. Mal
2. Mal
3. Mal
4. Mal usw.
2025/26 4.425,00 €
4.425,00 €
6.925,00 €
9.425,00 €
nein
Verzicht auf Aufstieg als Nachrücker (Platz 3)
innerhalb von 10 Jahren
ab dem 3. Jahr der Ligazugehörigkeit
(Betrag entspricht 100% der Lizenzgebühr nach 11.1.2)
1. Mal
2. Mal
3. Mal
4. Mal usw.
2025/26 2.212,50 €
2.212,50 €
3.462,50 €
4.712,50 €
nein

Teil H: Voraussetzungen für Lizenzerteilung und Verpflichtungen im Spielbetrieb

Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Tabelle 1: Bescheinigungen und Erklärungen, die zusammen mit dem Lizenzantrag vorzulegen sind

Teil H
Tab.1
Bescheinigungen und Erklärungen, die zusammen mit dem Lizenzantrag vorzulegen sind Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
1.1 Aktueller beglaubigter Registerauszug, aus dem sich ergibt, wer für den Lizenznehmer vertretungsberechtigt ist 02.05
02.05.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.2 Nachweis der Gemeinnützigkeit des Lizenznehmers bzw. in den Fällen nach Ziffer 3.2.3 des Stammvereins durch Vorlage des aktuellen Bescheids über die Freistellung von der Körperschaftssteuer 02.05
02.05.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.3 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3 der Kooperationsvertrag nach VBL-Muster zwischen Lizenznehmer und Stammverein 02.05
02.05.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.4 Vereinbarungen, in denen sich der Lizenznehmer, der Stammverein, die Beauftragten sowie deren Funktionsträger unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Schiedsgerichtsbarkeit und der Rechtsordnung des DVV unterwerfen (Vordruck S-1) 02.05
02.05.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.5 Unterwerfungserklärung unter den NADA-Code 02.05
02.05.
2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.6 Vereinbarungen, in denen der Lizenznehmer, der Stammverein, die Beauftragten sowie deren Funktionsträger den Ethik-Code der VBL anerkennen 02.05
02.05.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
1.9 Standortspezifisches Konzept zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs 2.BL/1.BLF 17.08.
1.BLM 31.08.
2020/21 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja



Tabelle 2: Organisation und Management

Teil H
Tab.2
Organisation und Management Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
2.1 Organigramm mit Darstellung der Organisation des Geschäftsbetriebs und der Ansprechpartner des Lizenznehmers 02.05
02.05.
2014/15 100,00 € 50,00 € 50,00 € (ab 3. Jahr) ja
2.2 Teammanager mit Alleinvertretungsbefugnis gegenüber der VBL 02.05
02.05.
2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
2.3 Weitere Kontaktpersonen gemäß Vorgabe Spielleitung 02.05
02.05.
2013/14 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
2.4 Teammanager mit VBL-Teammanagerlizenz 15.10. 2016/17 500,00 € je Spieljahr 250,00 € je Spieljahr 250,00 € je Spieljahr ja
2.7 Managementstrukturen, die qualitativ und quantitativ die Durchführung des Lizenzligaspielbetriebs und die Standortentwicklung abbilden 01.09. 2023/24 -- Selbstverpflichtung -- ja
2.8 Hauptamtliches Management im Umfang von 1,0 Stellen mit Nachweis 15.10. 2014/15
2019/20
6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr keine Strafe keine Strafe nein
2.9 Hauptamtliches Management im Umfang von 2,0 Stellen mit Nachweis 01.09. 2016/17 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr (ab 3. Jahr) keine Strafe keine Strafe nein
2.10 Hauptamtliches Management im Umfang von 3,0 Stellen mit Nachweis 01.09. 2016/17 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr (ab 5. Jahr) keine Strafe keine Strafe nein



Tabelle 3: Spielhalle

Teil H
Tab.3
Spielhalle Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
3.1 Merkmale der Spielhalle
3.1.1 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 500 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen. 2013/14 keine Lizenz
200,00 € je Spiel
keine Lizenz
100,00 € je Spiel
keine Lizenz
100,00 € je Spiel
ja
3.1.2 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 1.000 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen. 2013/14 keine Lizenz
200,00 € je Spiel (ab 3. Jahr)
nein
3.1.3 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 7 m. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.4 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 9 m. 2013/14 keine Lizenz (ab 3. Jahr) ja
3.1.5 Die Freizone hinter der Grundlinie ist 6,50 Meter breit. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.6 Die Freizone neben den Seitenlinien ist zwischen 3 und 5 Meter breit. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.7 Die Freizone ist von einem Wettkampfbereich umgeben, der auf Seite des Schreibertischs zwischen 2 Meter und 4,5 Meter und an allen übrigen Seiten zwischen 1 Meter und 2 Meter breit ist. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.8 Die Halle muss über ein farbig abgesetztes Spielfeld verfügen. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.9 Die Halle muss über ein farbig abgesetztes Spielfeld verfügen. Besitzt die Halle kein farbig abgesetztes Spielfeld, dürfen sich auf der Spielfläche keine Fremdlinien befinden. 2020/21 keine Lizenz keine Lizenz ja
3.1.10 Spiele Hauptrunde und DVV-Pokal
Auf der Spielfläche dürfen sich keine Fremdlinien befinden.
2020/21 3.000,00 € je Spiel nein
3.1.11 Für Mannschaften aus der 1. Bundesliga:
Bei allen Heimspielen dürfen sich auf der Spielfläche keine Fremdlinien finden.

Für Mannschaften aus der 2. Bundesliga Nord/Süd:
Bei mindestens einem Heimspiel pro Spieljahr dürfen sich auf der Spielfläche keine Fremdlinien befinden. Sollte der Lizenznehmer nicht durchgehend über eine fremdlinienfreie Spielfläche verfügen, ist das ausgewählte Spiel der Spielleitung zum 01.09. zu benennen.
2023/24 -- 1.500,00 € je Spiel -- ja
3.1.12 Mindestens die Hälfte aller Spiele in der 2. BL Pro werden auf einer fremdlinienfreien Spielfläche durchgeführt. Die Spiele sind der Spielleitung zum 01.09. zu benennen. 2025/26 -- kollektive Selbstverpflichtung -- nein

3.2 Zuschauerkapazitäten
3.2.1 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 250 Sitzplätze betragen. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz ja
3.2.3 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 800 Plätze betragen. 2013/14
2018/19
keine Lizenz nein
3.2.4 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 1.000 Plätze betragen. 2013/14 2.500 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
3.2.5 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 2.500 Plätze betragen. 2016/17 keine Strafe (ab 8. Jahr) nein
3.2.6 Die Tribünen befinden sich auf beiden Längsseiten des Spielfelds. 2016/17 2.500 € je Spieljahr (ab 8. Jahr) nein
3.2.7 Die Halle besitzt Arenencharakter, insbesondere Tribünen auf allen 4 Seiten, die bis an die Spielfläche herunterreichen. 2016/17 keine Strafe (ab 8. Jahr) nein

3.3 Werbung in der Spielhalle
3.3.1 Die Halle verfügt über ein geschlossenes Bandensystem an beiden Stirnseiten der Spielfläche gemäß offiziellem VBL-Courtlayout. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz ja
3.3.2 Die Halle verfügt über ein geschlossenes Bandensystem an Stirn- und Längsseiten der Spielfläche gemäß offiziellem VBL-Courtlayout. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz (ab 3. Jahr) ja
3.3.3 Umsetzung des Courtlayouts
der 1. Bundesliga
der 2. Bundesliga
2016/17 bis zu 2.000 € je Spiel je nach Schwere des Verstoßes bis zu 500,00 € je Spiel je nach Schwere des Verstoßes bis zu 500,00 € je Spiel je nach Schwere des Verstoßes ja
3.3.4 Das Bandensystem besteht aus Rollbanden oder LED-Banden. 2016/17 keine Strafe (ab 8. Jahr) nein

3.4 Technische Infrastruktur
3.4.1 Die Halle verfügt über eine Beschallungsanlage. 2013/14 2.500,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr ja
3.4.2 Die Halle verfügt über eine Internetverbindung. 2013/14 2.500,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr ja
3.4.3 Die Halle verfügt über die TV-Infrastruktur gemäß Handlungsanweisung. 2015/16
2017/18
500,00 € je Spiel 500,00 € je Spiel 500,00 € je Spiel ja
3.4.5 Die Halle verfügt über eine elektronische Anzeigetafel mit Zusatzinformationen (Aufstellung usw.). 2016/17 keine Strafe (ab 8. Jahr) nein
3.4.6 Die Halle verfügt über eine Videowand. 2013/14 keine Strafe (ab 5. Jahr) nein
3.4.7 Die Halle verfügt über die technische Infrastruktur für das Challenge System gemäß Handlungsanweisung 2013/14 500,00 € je Spiel nein

3.5 Einrichtungen in der Spielhalle
3.5.1 zwei Umkleidekabinen für die Mannschaften 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.5.2 Umkleidekabine für die Schiedsrichter 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.5.3 Raum zur Dopingkontrolle 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.5.4 VIP-Raum, mind. 50 qm 2013/14
2017/18
2.500,00 € je Spieljahr nein
3.5.5 VIP-Raum gemäß Handlungsanweisung, min. 100 qm 2015/16 2.500,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
3.5.6 zwei Arbeitsplätze für Scouts 2013/14 50,00 € je Spiel ja
3.5.7 Einrichtungen für die PR-Arbeit gemäß Tab. H-9, Ziffer 9.5. 2013/14 50,00 € je Spiel ja

3.6 Spielanlage und Ausrüstung
3.6.1 zwei Netzpfosten 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.2 zwei Netzpfostenpolster 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.3 zwei Antennen und zwei Ersatzantennen 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.4 Netz und Ersatznetz
Die Netzmaschen dürfen abweichend von Regel 2.2 der Offiziellen Volleyball-Spielregeln gemäß Handlungsrichtlinien zu Werbezwecken modifiziert werden.
2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.5 Schiedsrichterstuhl 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.6 zwei Mannschaftsbänke 2013/14 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.7 10 Stühle pro Mannschaft 2014/15 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel (ab 3. Jahr) ja
3.6.8 zwei Sets Auswechseltafeln mit den Nummern 1 bis 18 auf Vorder- und Rückseite 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.9 Schreibertisch mit mindestens zwei Stühlen 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.10 Straffläche mit zwei Stühlen 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.11 manuelle Kleinanzeigetafel 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.12 elektronische Anzeigetafel 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.13 Messlatte, Luftdruckmesser, Ballpumpe 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.14 3 Tablets (davon 1 Ersatz) zur Anzeige des elektronischen Spielberichts für 1. und 2. Schiedsrichter inkl. Pfostenhalterung 2019/20 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.15 Laptop, Tablet für elektronischen Spielbericht 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.16 konventionellen Spielberichtsbogen (als Ersatz) 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.17 Aufstellungskarten 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.18 Stühle/Hocker für Wischer 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.19 mindestens zwei Wischergeräte und vier Handwischlappen 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja
3.6.20 zwei Linienrichterfahnen 2013/14 50,00 € je Spiel ja
3.6.21 Signalhorn 2013/14 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel ja

3.7 Spielhallenentwicklung
3.7.1 Erstellung einer Standortanalyse und Spielhallenentwicklungsplanung 2024/25 -- Selbstverpflichtung -- nein
3.7.2 Optische Aufwertung der Spielhalle im Hinblick auf Sponsoring und Medialisierung 2023/24 -- Selbstverpflichtung -- ja



Tabelle 4: Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung

Teil H
Tab.4
Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
4.3 Teilnahme am allgemeinen Spielbetrieb 01.09.
31.03.
4.3.1 Teilnahme mit einer weiteren Mannschaft gleichen Geschlechts am allgemeinen Spielbetrieb einer niedrigeren Spielklasse 2013/14 1.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr nein
4.3.2 Teilnahme mit zwei weiteren Mannschaften gleichen Geschlechts am allgemeinen Spielbetrieb einer niedrigeren Spielklasse 2013/14 2.000,00 € je Spieljahr nein
4.4 Teilnahme am Jugendspielbetrieb
4.4.1 Teilnahme mit erster Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands,
ersatzweise je zwei Jugendmannschaften U13, U14 oder je drei Jugendmannschaften U12
2013/14 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr nein
4.4.2 Teilnahme mit zweiter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands,
ersatzweise je zwei Jugendmannschaften U13, U14 oder je drei Jugendmannschaften U12
2015/16 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr nein
4.4.3 Teilnahme mit dritter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands 2015/16 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
4.4.4 Teilnahme mit vierter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands 2015/16 2.000,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
4.5 Personal 01.09.
4.5.1 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 0,5 Stellen 2020/21 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr 3.125,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr 3.125,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
4.5.2 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 1,0 Stellen mit Nachweis, ersatzweise zwei 0,5 Stellen 2015/16 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr (ab 3. Jahr) nein
4.5.3 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 2,0 Stellen mit Nachweis, davon für 1,0 Stellen ersatzweise zwei 0,5 Stellen 2022/23 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr (ab 5. Jahr) nein
4.6 Struktur
4.6.1 Anerkennung als Bundesliga-Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLF) 2024/25 (ab 3. Jahr)
4.6.2 Anerkennung als Bundesliga -Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLF und 2.BLF) 2026/27 (ab 3. Jahr)
4.6.3 Anerkennung als Bundesliga-Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLM und 2.BLM) 2028/29 (ab 3. Jahr)
4.7 Konzeption
4.7.1 Vorlage des schriftlichen Nachwuchskonzepts des Lizenznehmers 2020/21 4.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 €
4.7.2 Vorlage eines schriftlichen Kooperationsvertrags mit dem Landesverband gemäß VBL-Muster 2020/21 4.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 € (ab 3. Jahr)
4.7.3 Vorlage eines Konzepts zur Entwicklung des Trainings und der medizinischen Betreuung 2023/24 -- Selbstverpflichtung (ab 2. Jahr) --



Tabelle 5: Wirtschaftliche Lizenzierung

Teil H
Tab.5
Wirtschaftliche Lizenzierung Frist
1.BL
Frist
2.BL
ab Spieljahr 1.BL
(Gruppe A)
1.BL
(Gruppe B)
2.BL Pro 2.BL N/S BSP
5.1 Vordruck W-1 nebst nachfolgender Unterlagen 15.05.
01.09.
2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1 Vordruck W-2 15.05. 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.1 Haushaltplan (Reg. B0 / B3)
Mindestetat 200 TEUR
in Lizenzierungsgruppe B genügt Schnellerfassung
15.05.
01.09.
2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.2 Haushaltplan (Reg. B2) 15.05. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.3 Abweichungsanalyse (Reg. B0 / B2) 15.05. 15.05. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.4 Erklärung des Steuerberaters (Reg. A2) 15.05. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.4 Erklärung des Steuerberaters (Reg. A2) 01.09. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.1.5 Vollständigkeitserklärung der Geschäftsführung/des Vorstands (Reg. A3) 15.05.
01.09.
15.05. 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.2 Vordruck W-3 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
nein
5.2 Vordruck W-3 01.09 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.3 Vordruck W-4 mit
5.3.2 Einnahmennachweis 50% des geplanten Betriebsaufwands 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
nein
5.3.4 Einnahmennachweis 80% des geplanten Betriebsaufwands 01.09 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.4 Jahresabschluss zum 30.06. inkl Anhang nebst 01.09 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.4.1 Kontennachweis 01.09 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.4.2 Bilanzkennzahlen (W-1, Reg. D) 01.09 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.4.3 schriftliche Stellungnahme zu Abweichung Soll-Planung > 10 TEUR 01.09 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
nein
5.5 Betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12. oder 31.03. nebst 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.5.1 Summen und Saldenliste 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.5.2 Kontennachweis 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.5.3 Bilanzkennzahlen (W-1, Reg. D) 15.05 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.6 Sicherheitsleistungen
5.6.1 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1.1/3.2.1.2
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL
über 16.000,00 €
15.05 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.6.2 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL
über 32.000,00 €
15.05 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.6.3 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL
über 16.000,00 €
15.05 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.7 Rangrücktrittserklärungen und Finanzierungen (W-1, Reg. E) 15.05.
01.09.
2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.8 Lohnlauf des Monats Oktober mit Lohnabrechnungen aller Mitarbeiter, Lohnjournal 15.11 2021/22 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.10 weitere Nachweise (in 2. BL nur bei Spielbetriebs-GmbH)
5.10.1 Handelsregisterauszug (nur bei Änderungen) 15.05.
01.09.
01.09. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.10.2 Gesellschaftsvertrag (nur bei Änderungen) 15.05.
01.09.
01.09. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.10.3 Kooperationsvertrag (Stamm-)Verein – Spielbetriebsgesellschaft (nur bei Änderungen) 15.05.
01.09.
15.05. 2022/23 3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
3.8 LST
3.9 LST
nein
5.11 Maßnahmen zur Standortentwicklung
5.11.1 Vorlage eines Businessplans nach VBL-Muster zur wirtschaftlichen und strukturellen Entwicklung des Lizenznehmers 01.09. 2023/24 Selbstverpflichtung ja
5.11.2 Teilnahme am Mentoringprogramm der 1.BL/2.BL Pro 2023/24 Selbstverpflichtung Selbstverpflichtung Selbstverpflichtung ja



Tabelle 6: Offizielle

Teil H
Tab.6
Offizielle Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
6.1 Verpflichtende Offizielle
6.1.1 Trainer mit gültiger A-Trainerlizenz des DOSB oder ausländischer Trainerlizenz, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden.
Inhabern der -Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum A-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt. Auf Antrag kann die VBL-Geschäftsführung Lizenznehmern der 2. Bundesliga innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Ausnahmegenehmigung für ein Spieljahr erteilen und einen Trainer ohne DOSB-Trainerlizenz zulassen. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 1.000,00 € erhoben.
01.09. 2013/14 keine Lizenz keine Lizenz keine Lizenz ja
6.1.2 Trainer im Umfang von 0,25 Stellen (Minijob) mit Nachweis 01.09. 2015/16 2.500,00 € je Spieljahr 2.500,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) ja
6.1.3 Trainer im Umfang von 0,5 Stellen (Teilzeit) mit Nachweis 01.09. 2016/17 6.250,00 € je Spieljahr 6.250,00 € je Spieljahr (ab 5. Jahr) ja
6.1.4 Trainer im Umfang von 1,0 Stellen (Vollzeit) mit Nachweis 01.09. 2014/15
2018/19
25.000,00 € je Spieljahr ja
6.1.5 Athletiktrainer mit DOSB-Trainerlizenz 01.09. 2023/24 tbc Selbstverpflichtung (ab 3. Jahr) ja
6.1.6 Physiotherapeut 01.09. 2014/15 250,00 € je Spieljahr 125,00 € je Spieljahr 125,00 € je Spieljahr (ab 5. Jahr) ja
6.1.7 Arzt mit Approbationsurkunde 2013/14 keine Lizenz nein
6.1.8 Statistiker mit Bundesliga-Statistikerlizenz nach Maßgabe der Handlungsanweisung 01.09. 2013/14 250,00 € je Spieljahr 250,00 € je Spieljahr (ab 2. Jahr) ja
6.2 Weitere Offizielle, die nicht verpflichtend sind, deren Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste aber nur bei Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen möglich ist
6.2.1 Co-Trainer mit gültiger C-Trainerlizenz des DOSB oder ausländischer Trainerlizenz, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden.
Co-Trainer, die sich in der Ausbildung zum C-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt.
2023/24 ja
6.2.2 Co-Trainer mit gültiger B-Trainerlizenz des DOSB oder ausländischer Trainerlizenz, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden.
Inhabern der C-Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum B-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt.
2013/14 ja
6.2.3 Arzt mit Approbationsurkunde 2013/14 siehe 6.1.7



Tabelle 7: Anwesenheit von Offiziellen

Teil H
Tab.7
Anwesenheit von Offiziellen Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
7.1 Trainer | Heim- und Auswärtsspiele

jedes weitere Mal Erhöhung der letzten Geldstrafe um

Die Spielleitung kann in begründeten Ausnahmefällen (z. B. langfristige Erkrankung) auf Antrag des Lizenznehmers nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Festsetzung der Geldstrafe ganz oder teilweise verzichten. Die Entscheidung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
2019/20 100,00 € je Spiel ab 3. Spiel
100,00 € je Spiel




50,00 € je Spiel ab 3. Spiel
50,00 € je Spiel




50,00 € je Spiel ab 3. Spiel
50,00 € je Spiel




ja
7.1.1 Fehlende Anwesenheit eines Co-Trainers im Fall von Ziffer 33.3 | Heim- und Auswärtsspiele 2013/14 100,00 € je Spiel ab 3. Spiel 100,00 € je Spiel ab 3. Spiel
7.3 Physiotherapeut | Heimspiele 2014/15 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel (ab 5. Jahr) ja
7.4 Physiotherapeut | Auswärtsspiele 2014/15 50,00 € je Spiel (ab 3. Jahr) nein
7.5 Arzt | Heimspiele 2014/15 50,00 € je Spiel (ab 3. Jahr) nein
7.6 Statistiker | Heimspiele 2013/14 50,00 € je Spiel ja



Tabelle 8: Spielablauf und Eventisierung

Teil H
Tab.8
Spielablauf und Eventisierung Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
8.1 Umsetzung des offiziellen, von der VBL-Geschäftsführung verabschiedeten Spielablaufprotokolls 2013/14 100,00 € je Spiel 50,00 € je Spiel 50,00 € je Spiel ja
8.2 Umsetzung des offiziellen, von der VBL-Geschäftsführung verabschiedeten Ablaufprotokolls für Siegerehrungen 2013/14 200,00 € 100,00 € 100,00 € ja
8.4 Gestaltung des Rahmenprogramms am Spieltag durch einen Hallensprecher und Disc Jockey (in Personalunion) 2013/14 100,00 € je Spiel 100,00 € je Spiel ja
8.5 Gestaltung des Rahmenprogramms am Spieltag durch einen Hallensprecher und Disc Jockey (2 Personen, Personalunion unzulässig) 2013/14 100,00 € je Spiel nein
8.7 Elektronisches Ticketing, Print@home 2016/17 1.000,00 € je Spieljahr
(ab 3. Jahr)
nein



Tabelle 9: PR-Arbeit und Marketing

Teil H
Tab.9
PR-Arbeit Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
9.1 Der Lizenznehmer präsentiert das VBL- bzw. Wettbewerbslogo gemäß Handlungsanweisung (CD-Manual) wie folgt:
9.1.1 auf allen obligatorischen Interviewrückwänden sowie Sponsorenboards nach Maßgabe der Handlungsanweisung 2015/16 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.1.2 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Online, u.a. Internetseite, App, Social Media im sichtbaren Bereich auf der Startseite 2015/16 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.1.3 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Print, u.a. Interviewrückwand, Sponsorenboard, Programmheft, Spieltagflyer, Spielankündigungsplakat, Geschäftsbrief, Eintrittskarten, Aufsteller, Anzeige, Autogrammkarte 2015/16 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.1.4 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Bewegtbild 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja

9.2 Präsentation der Partner und Veranstaltungen der VBL
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Veranstaltungen der VBL, den Ballpartner und den TV-Partner der VBL nach Aufforderung zu bewerben. Dazu zählen z.B.: Anzeigenwerbung im Programmheft, Banner auf der Internetseite, Einspielen von Audio-/Videotrailern, Verlosungen, Pressemitteilungen. 2013/14 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja

9.3 Der Lizenznehmer stellt der VBL, den VBL-Lizenznehmer und VBL-Medienpartnern folgende rechtefreie PR-Materialien, deren elektronische Übermittlung nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung erfolgt, zur redaktionellen Nutzung und Marketingzwecken zur Verfügung:
9.3.1 Mannschaftsfoto in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen (1. Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 2013/14 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja
9.3.2 Porträtfotos aller Teammitglieder in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen (1. Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 2013/14 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja
9.3.3 Vereinslogo in druckfähiger Auflösung 01.09. 2013/14 100,00 € 50,00 € 50,00 € ja
9.3.4 Aktionsfotos von Heimspielen in druckfähiger Auflösung: je 20 Fotos 31.10.
31.01.
2018/19 25,00 € je Verstoß ja
9.3.5 Aktionsfotos in druckfähiger Auflösung: 6 Fotos möglichst bis zur 2. Satzpause, spätestens bis 1 Stunde nach jedem Heimspiel, davon mindestens zwei mit Darstellung der gegnerischen Mannschaft 2018/19 50,00 € je Verstoß ja
9.3.6 Aktionsfotos in druckfähiger Auflösung: 6 Fotos spätestens bis 2 Stunden nach jedem Heimspiel, davon mindestens zwei mit Darstellung der gegnerischen Mannschaft 2023/24 25,00 € je Verstoß ja
9.3.7 Fotos ohne Spielbezug in druckfähiger Auflösung: je 5 Fotos bis 15.08., 15.10., 15.12, 15.02., 15.04. (1.BL)
31.10., 31.01. (2.BL)
2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.3.8 Rohmaterial (ohne Grafik, Originalton) der selbstproduzierten Bewegtbildbeiträge (Magazinbeiträge, Interviews) nach Aufforderung durch die VBL 2018/19 50,00 € je Verstoß ja
9.3.9 Vorbericht mit Bild bis 24 Stunden vor jedem Heimspiel 2013/14 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.3.10 Nachbericht mit Bild bis 12 Stunden (1. Bundesliga), 24 Stunden (2. Bundesliga Frauen Pro) bzw. 48 Stunden (2. Bundesliga) nach jedem Heimspiel 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.3.11 Pflege der Transfers (Wechselbörse) bis spätestens 6 Stunden (1. Bundesliga) bzw. 48 Std (2. Bundesliga) nach Bekanntgabe durch den Lizenznehmer 2019/20 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.3.12 Pflege der Spielerporträts bis vier Wochen (1.Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.3.13 Versand aller Pressemitteilungen und Newsletter an presse@volleyball-bundesliga.de 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja

9.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, folgende Maßnahmen in der eigenen PR- und Marketing-Arbeit umzusetzen:
9.4.1 Internetseite nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2013/14 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
9.4.2 Facebook-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2013/14 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
9.4.3 Instagram-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2018/19 200,00 € je Verstoß ja
9.4.4 Twitter-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2018/19 keine Strafe
9.4.5 Spielankündigung auf Social-Media Accounts bis 24 Stunden vor jedem Spiel 2018/19 50,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr ja
9.4.6 Spielergebnis auf Social-Media Accounts bis 1 Stunde (1.BL), 2 Stunden (2.BLF Pro) bzw. 24 Stunden (2.BL) nach jedem Spiel 2018/19 50,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr ja
9.4.7 Sendehinweise auf Social-Media Accounts für alle TV-Spiele bis 4 Stunden vor Spielbeginn, sofern eigener Verein am gleichen Tag kein Spiel hat 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.4.8 Durchführung/Unterstützung von Marketing- und PR-Kampagnen der VBL und des DVV auf Social-Media Accounts im Rahmen von TV-Spielen, Supercup, Pokalfinale, Länderspielen nach Aufforderung 2018/19 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß ja
9.4.9 Programmheft oder Spieltagflyer 2018/19 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja
9.4.10 Teampräsentation bei eigener Veranstaltung 2014/15 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja
9.4.11 Medienpartnerschaft im Bereich Print oder Online durch Vorlage der Kooperationsvereinbarungen 01.09. 2013/14 500,00 € je Spieljahr 250,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) ja
9.4.12 Medienpartnerschaft im Bereich TV, Radio durch Vorlage der Kooperationsvereinbarungen 01.09. 2014/15 500,00 € je Spieljahr (ab 3. Jahr) ja



Tabelle 10: Bewegtbild

Teil H
Tab.10
Bewegtbild Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr 1.BL 2.BL Pro 2.BL N/S BSP
10.1 Umsetzung der Handlungsanweisung Bewegtbild 2022/23 bis zu 10.000,00 € je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000,00 € je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000,00 € je nach Schwere des Verstoßes ja
10.1.1 1 Kamera-Stream, davon Hauptkamera schwenkbar 2022/23 500,00 € je Spiel ja
10.1.2 2 Kamera-Stream, davon Hauptkamera schwenkbar 2022/23 1.000,00 € je Spiel ja
10.1.3 3+1 Kamera-Stream, davon Hauptkamera schwenkbar 2022/23 1.000,00 € je Spiel ja
10.1.4 1 Kommentator 2022/23 125,00 € je Spiel ja
10.1.5 2 Kommentatoren 2022/23 250,00 € je Spiel 250,00 € je Spiel ja
10.2 Einzelbestimmungen zu Streaming-Produktion
10.2.1 Erreichbarkeit eines Produktionsverantwortlichen in der Halle mindestens 90 Minuten vor Spielbeginn 2022/23 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
10.2.2 Start des Upstreams mindestens 90 Minuten vor Spielbeginn 2021/22 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
10.2.3 Nichtanlieferung einer Produktion 2021/22 2.000,00 € je Verstoß 1.000,00 € je Verstoß 1.000,00 € je Verstoß ja
10.2.4 Kommentierter Stream 2021/22 500,00 € je Verstoß 250,00 € je Verstoß 250,00 € je Verstoß ja
10.2.5 InStream-Werbung 2021/22 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
10.2.6 Grafikset 2021/22 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß ja
10.3 Einzelbestimmungen zu TV-Produktion mit Produktionsdienstleister
10.3.1 Erreichbarkeit eines Produktionsverantwortlichen in der Halle mindestens 180 Minuten vor Spielbeginn 2021/22 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja
10.3.2 Herstellung von Spielbedingungen (Licht, Banden) mindestens fünf Stunden vor Spielbeginn 2021/22 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß ja