Ausbildungskostenerstattung

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ACHTUNG: Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2012. Zur früheren Regelung siehe Ausbildungskostenerstattung (alt).

Allgemeines

Die Ausbildungskostenerstattung soll die Nachwuchsarbeit in den Ausbildungsvereinen und Bundesstützpunkten sowie den gezielten Übergang von jungen Athleten in die Lizenzligen und in die Dritten Ligen fördern. Diese Regelung soll insbesondere Vereine, die junge Spieler ausbilden, belohnen und schützen.

Bei der Ausbildungskostenerstattung handelt es sich nicht um eine Ablösesumme oder Transfergebühren!

Ordnungsbestimmungen

Die Ausbildungskostenerstattung ist in Anlage 8 der Bundesspielordnung (Ausbildungskostenerstattungs-Ordnung) geregelt. Es handelt sich dabei um ein komplexes Regelwerk, das auch zahlreiche Sondertatbestände enthält. Im Folgenden werden daher nur die "Regelfälle" aufgegriffen. Ab der Saison 2012/13 erfolgt die Koordinierung und Berechnung der AKE direkt durch die Volleyball Bundesliga, die alle beteiligten Vereine über Ihre Ansprüche bzw. Zahlungsverpflichtungen informiert.

Vier Säulen der AKE

Die AKE besteht aus vier Säulen:

  • Säule 1: Talententwicklungsprämie
  • Säule 2: Bundesstützpunktprämie
  • Säule 3: Ausbildungsprämie
  • Säule 4: Anteilige Erstattung von bereits gezahlten Ausbildungskosten


Ake Saeulen neu.jpg

Tabellarische Übersicht

Ausbildung bei Wechsel in Säule 1
(Talent)
Säule 2
(BSP)
Säule 3 (Ausbildung) Max. gesamt
U16w
U17m
U17w
U18m
U18w
U19m
U19w
U20m
U20w
U21m
Verein 2. BL 1000 € 200 € 200 € 200 € 200 € 200 € 2000 €
1. BL 2000 € 500 € 500 € 500 € 500 € 500 € 4500 €
BSP DL (1000 €) 1250 € 1250 €
2. BL (1000 €) 1750 € 400 € 400 € 400 € 400 € 400 € 3750 €
1. BL (2000 €) 2750 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 1000 € 7750 €



Grundsätzliches

  • AKE ist nur fällig, solange ein Spieler der Altersklasse U23 angehört. (Stichtag für die Saison 2024/25 ist der 01.01.2003)
  • Es werden nur volle Ausbildungszeiträume (01.10. bis 30.04. innerhalb eines Spieljahres) berücksichtigt.


Säule 1: Talententwicklungsprämie

  • Festbetrag von 1000 Euro (2. Bundesliga) und 2000 Euro (1. Bundesliga)
  • Zu zahlen an den Ausbildungsvereine, für den der Spieler erstmalig spielberechtigt war.
  • Fällig bei Wechsel an Bundesstützpunkt oder erster Spielberechtigung in Bundesliga.
  • Ziel: Stärkung der Talentnester


Säule 2: Bundesstützpunktprämie

  • Festbetrag zwischen 1250 und 2750 Euro (darin enthalten 1000/2000 Euro Talententwicklungsprämie)
  • Zu zahlen an den Bundesstützpunkt, an dem der Spieler ausgebildet wurde.
  • Fällig bei Wechsel vom Bundesstützpunkt zu einem Bundesligaverein und Verein der Dritten Liga
  • Ziel: Sockelbetrag für BSP, unabhängig von Ausbildungsdauer.


Säule 3: Ausbildungsprämie

  • Staffelbetrag für Ausbildungszeiträume U16 bis U20 (Frauen) und U17 bis U21 (Männer) zwischen 200 Euro und 1000 Euro pro Jahr.
  • Frühere und spätere Ausbildungszeiträume werden nicht berücksichtigt.
  • Betrag abhängig davon, wo Spieler ausgebildet wurde (Bundesstützpunkt oder Verein) und in welche Spielklasse er wechselt (1. oder 2. Bundesliga)
  • Zu zahlen an die Ausbildungsvereine, für den der Spieler im jeweiligen Ausbildungsverein spielberechtigt war.
  • Fällig bei erster Spielberechtigung in Bundesliga sowie Wechsel innerhalb der Bundesliga.
  • Ziel: Förderung der Ausbildungsvereine im Nachwuchsbereich, die systematische Talentförderung leisten. Einfache Berechnung der AKE anhand Tabelle, keine aufwendige prozentuale Verteilung der Gesamtsumme auf verschiedene Vorvereine.


Säule 4: Anteilige Erstattung von bereits gezahlten Ausbildungskosten

  • Wechselt ein Spieler, für den der abgebende Verein selbst Ausbildungskosten bezahlt hat, nach einem oder innerhalb des ersten Ausbildungszeitraums zu einem anderen Bundesligaverein, so erstattet der aufnehmende Verein dem abgebenden Verein dessen eigene Ausbildungszeit sowie anteilig die vom abgebenden Verein gezahlten Ausbildungskosten.


  • Erweiterung ab 01.07.2015: Wechselt ein Spieler, für den der abgebende Verein selbst Ausbildungskosten bezahlt hat, nach einem oder innerhalb des ersten Ausbildungszeitraums gemäß Ziffer 2.5 zu dem Ausbildungsverein zurück, von dem der Spieler unmittelbar zuvor zum abgegebenen Verein gewechselt ist, sind dem abgebenden Verein sämtliche gezahlten Ausbildungskosten durch den Ausbildungsverein zu erstatten.



Abwicklung der AKE-Zahlungen

  • Bei der erstmaligen Beantragung einer Spielerlizenz müssen Verein und Spieler der VBL gegenüber Angaben zu den Ausbildungsvereinen machen (Vordruck B).
  • Die VBL errechnet bei Erstbeantragung einer Spielerlizenz sowie Wechseln innerhalb der Bundesligen die fälligen AKE und informiert den Bundesligaverein sowie die anspruchsberechtigten Ausbildungsvereine. Aufnehmende Vereine müssen keine eigenen Meldungen an die abgebenden Vereine machen.
  • Die Ausbildungsvereine stellen auf Grundlage der VBL-Informationen die Rechnung an Bundesligavereine.
  • Hierfür bietet die VBL eine Excel-Rechnungsvorlage an.


AKE-Rechner

  • Mit dem AKE-Rechner können Sie die fällige Ausbildungskostenerstattung für Spieler errechnen.


Fragen

  • Sie haben Fragen zur Ausbildungskostenerstattung. Dann wenden Sie sich bitte an das VBL-Center.

FAQ

1. Gibt es eine Übergangsregelung?

Eine Übergangsregelung gibt es nur für Spieler, die vor dem 01.07.2012 an einem Bundesstützpunkt gewechselt sind. Für sie gilt hinsichtlich der Berechnung der AKE und deren Verteilung auf die Vorvereine die alte Regelung (Ziffer 8.8 BSO).
Für alle anderen Spieler gibt es keine Übergangsregelung. Soweit die Fälligkeit der AKE dieser Spieler ab dem 01.07.2012 eintritt, gilt die neue AKE-Regelung.


Beispiele

Die Fallbeispiele basieren noch auf den bis zum 30.06.2021 gültigen Ausbildungszeiten und Beträgen. Ab dem 01.07.2021 haben sich die Ausbildungszeiten von 6 auf 5 Jahre minimiert. Die Ausbildungskosten haben sich erhöht (siehe Übersicht).

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Ordnungs- und Regelwerk

Formulare und Arbeitshilfen zum Download