Ausbildungskostenerstattung (alt)

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ACHTUNG: Die nachstehende Regelung war gültig bis zum 30.06.2012. Ab dem 01.07.2012 gelten neue Regeln zur Ausbildungskostenerstattung.

Allgemeines

Die Ausbildungskostenerstattung (AKE) regelt im Fall eines Vereinswechsels den Ersatz der Aufwendungen, die der abgebenden Verein bei der Ausbildung des Spielers hatte. Diese Regelung soll insbesondere Vereine, die junge Spieler ausbilden, "belohnen" und "schützen".

Bei der Ausbildungskostenerstattung handelt es sich nicht um eine Ablösesumme oder Transfergebühren!

Ordnungsbestimmungen

Die Ausbildungskostenerstattung ist in Ziffer 8.8 Bundesspielordnung geregelt. Es handelt sich dabei um ein sehr komplexes Regelwerk, das auch zahlreiche Sondertatbestände enthält. Im Folgenden werden daher nur die "Regelfälle" aufgegriffen. Rechtsverbindlich ist allein die Bundesspielordnung.

Frage 1: Für welchen Spieler werden Ausbildungkosten fällig?

Spieler, für die eine Ausbildungskostenerstattung zu zahlen ist
a) Spieler vor Vollendung des 22. Lebensjahres, die innerhalb der Bundesligen wechseln
b) Spieler, unabhängig vom Lebensalter, die erstmals zu einem Bundesliga-Verein wechseln
c) Spieler, unabhängig vom Lebensalter, die in anerkannten DVV-Stützpunkten/BSP/Internaten ausgebildet wurden, die erstmals zu einem Bundesliga-Verein wechseln
Spieler, für die keine Ausbildungskostenerstattung zu zahlen ist
a) Spieler, die vor ihrem Eintrag auf der Mannschaftsmeldeliste der Bundesliga-Mannschaft bereits mehr als 24 Monate beim aufnehmenden Verein in einer unterklassigen Mannschaft gespielt haben
b) Spieler ab Senioren I (Ü31 Frauen, Ü35 Männer)
c) Spieler, die weniger als 6 Monate beim alten Verein spieleberechtigt waren
d) Spieler, die mindestens 36 Monate in Deutschland keine Spielberechtung hatten

Frage 2: Wie hoch sind die Ausbildungskosten?

  • Die Höhe der Ausbildungskosten richtet sich nach der Ausbildungszeit des Spielers im abgebenden Verein und ggf. weiteren Vorvereinen. Wurde der Spieler an einem anerkannten DVV-Stützpunkt/BSP/Internat ausgebildet, verdoppelen sich die Ausbildungskosten.
  • DVV-Stützpunkte/BSP/Internate müssen 40 Prozent er vereinnahmten Ausbildungskosten an den Ursprungsverein weiterleiten.
Vereinsspieler Stützpunktspieler
Ausbildungdauer Wechsel in 1.BL Wechsel in 2.BL Wechsel in 1.BL Wechsel in 2.BL Wechsel in RL
bis 24 Monate 1.100,00 € 550,00 € 2.200,00 € 1.100,00 € 500,00 €
ab 25 Monate 2.200,00 € 1.100,00 € 4.400,00 € 2.200,00 € 500,00 €
ab 48 Monate 2.750,00 € 1.375,00 € 5.500,00 € 2.750,00 € 500,00 €

Frage 3: Wie wird die Länge der Ausbildungszeit bestimmt?

  • Die Dauer der Ausbildungszeit kann mit allen Beweismitteln nachgewiesen werdem (z.B. Protokoll Vereinseintritt, Spielerpass, Erkärung Landespassstelle)
  • Ausbildungszeiten, die vor Ausstellung des ersten Spielerpasses für einen Spieler liegen, bleiben bei der Berechnung der Ausbildungezeit unberücksichtigt.
  • Bei der Berechnung der Ausbildunsgzeiten werden alle Vorvereine des Spielers, also nicht nur der unmittelbar abgebende Verein, berücksichtigt. Beide Vereine gelten gemeinsam als abgebender Verein.

Frage 4: Wann ist die Zahlung der Ausbildungskosten fällig?

  • Die Erstattung der Ausbildungskosten wird fällig, wenn der Spieler in der offiziellen Mannschaftsmeldeliste des aufnehmenden Vereins geführt wird. Die Mannschaftsmeldelisten sind auf der Internetseite der Bundesliga einsehbar.

Frage 5: Wie erhält der abgebende Verein die Information über den Spielerwechsel?

  • Der aufnehmende Verein ist verpflichtet, den abgebenden Verein unaufgefordert per Einschreiben innerhalb von 14 Tagen nach vollzogenem Vereinswechsel zu informieren (siehe Musterschreiben). Gleiches gilt, sobald der Spieler in die Mannschaftsmeldeliste aufgenommen wurde, also die Zahlung der Ausbildungskostenerstattung fällig wird (siehe Musterschreiben).
  • Der abgebende Verein hat dem aufnehmenden Verein darauf hin die errechnete Höhe der Ausbildungskostenerstattung mitzuteilen und die Ausbildungszeiten mitzuteilen (siehe Vordruck).
  • Versäumt der aufnehmende Verein, den Vereinswechsel des Spielers anzuzeigen, ist der Lauf der Verjährung des Anspruchs des abgebenden Vereins gehemmt.

Frage 6: Was passiert bei Unstimmigkeiten zwischen aufnehmendem und abgebenden Verein?

  • Gibt es zwischen aufnehmenden und abgebenden Verein Unstimmigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Ausbildungskosten fällig sind, entscheidet die Verbandsgerichtsbarkeit. Die Schiedsstelle gibt es seit dem 01.07.2011 nicht mehr.
  • Kommt ein aufnehmender Verein seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sollte der abgebende den Bundesspielwart und die VBL zur Klärung der Angelegenheit einschalten.

Frage 7: Wie werden die Ausbildungskosten bei mehreren Vorvereinen/abgebenden Vereinen berechnet?

  • Bei der Berechnung der Gesamthöhe der Ausbildungskosten werden die Ausbildungszeiten addiert und gemäß der regulären Tabelle (siehe oben) berechnet. Der Erstattungsbetrag wird zwischen den Verenen entsprechend der jeweiligen AUsbildunsgzeit angemessen verteilt.

Fallbeispiele

Beispiel 1: Vereinswechsel aus Landesverbandsbereich in 2. Bundesliga

Verein Spielklasse von bis Ausbildungsdauer AKE Einnahme AKE Ausgabe
Verein A Jugend/Landesliga 07/2006 06/2008 24 Monate 550,00 €
von Verein B
Verein B 2. Bundesliga 07/2008 550,00 €
an Verein A

Beispiel 2: Vereinswechsel aus Landesverbandsbereich in DVV-Stützpunkt, anschließend in 1. Bundesliga

Verein Spielklasse von bis Ausbildungsdauer AKE Einnahme AKE Ausgabe
Ursprungsverein A Jugend 07/2000 06/2004 48 Monate 1.760,00 €
von DVV-Stützpunktverein B, sobald Fälligkeit bei Verein C eingetreten ist
DVV-Stützpunktverein B Regionalliga/ 2. Bundesliga 07/2004 06/2007 36 Monate 4.400,00 €
von Verein C
1.760,00 €
an Urpsungsverein A, sobald Fälligkeit bei Verein C eingetreten ist
Verein C 1. Bundesliga 07/2008 4.400,00 €
an DVV-Stützpunktverein B

Beispiel 3: Vereinswechsel über mehrere Vorvereine in 2. Bundesliga

Verein Spielklasse von bis Ausbildungsdauer AKE Einnahme AKE Ausgabe
Verein A Jugend/Landesliga 07/2004 06/2006 24 Monate 50% der AKE (=687,50 €)
von Verein C
Verein B Regionalliga 07/2006 06/2008 24 Monate 50% der AKE (=687,50 €)
von Verein C
Verein C 2. Bundesliga 07/2008 1.375,00 €
an Verein A und B

Beispiel 4: Vereinswechsel über unterklassige Mannschaft des Bundesligavereins in die 2. Bundesliga

Verein Spielklasse von bis Ausbildungsdauer AKE Einnahme AKE Ausgabe
Verein A Jugend/Landesliga 07/2004 06/2006 24 Monate keine Anspruch auf AKE, da zwischen Vereinswechsel und Eintritt der Fälligkeit mehr als 18 Monate liegen
Verein B Regionalliga 07/2006 06/2008 24 Monate
2. Bundesliga 07/2008 keine AKE fällig, da zwischen Vereinswechsel und Eintritt der Fälligkeit mehr als 18 Monate liegen

Beispiel 5: Vereinswechsel über unterklassige Mannschaft des Bundesligavereins in die 2. Bundesliga

Verein Spielklasse von bis Ausbildungsdauer AKE Einnahme AKE Ausgabe
Verein A Jugend/Landesliga 07/2003 06/2006 36 Monate 1.100,00 €
von Verein B
Verein B Regionalliga 07/2006 06/2007 12 Monate
2. Bundesliga 07/2007 1.100,00 €
an Verein A

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