Handlungsanweisung/Netzmaschenwerbung

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Netzkörperwerbung

Netzkoerperwerbung.jpeg

Die Netzmaschen dürfen in den Bundesligen abweichend von Regel 2.2 der Internationalen Spielregeln eine Maschenlänge von 10 oder 4,5 cm haben. Mit der kürzeren Maschenlänge wird insbesondere der Einsatz von Netzkörperwerbung verbessert. Engmaschige Netze mit Netzmaschenwerbung erhalten durch den Materialprüfungsausschuss (MPA) des DVV grundsätzlich kein DVV-Prüfzeichen, weil die Beschaffenheit durch Art und Gewicht der Werbung auch beim selben Netztyp variiert und eine einzelne Zertifizierung eines Netzes nicht möglich ist. Der Einsatz eines Netzes mit Netzmaschenwerbung ist in Abstimmung mit dem MPA unter der Voraussetzung gestattet, dass die übrigen Bestimmungen der Internationalen Spielregeln, insbesondere die Vorgaben zur Netzspannung (Regel 2.1.2) eingehalten werden. Die Prüfung obliegt dem Schiedsgericht. Gesonderte Genehmigungen durch die VBL werden nicht ausgestellt.

Ordnungs- und Regelwerk