Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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==1. Einleitung==
Die Geschäftsordnung ist insbesondere ausgerichtet auf [[Bundesligaversammlung]]en, [[VBL-Vorstand|Vorstandssitzungen]] und Sitzungen der [[Arbeitskreis]]e. Sie findet entsprechende Anwendung bei Sitzungen anderer Organe der VBL. Die Geschäftsordnung regelt ferner die Rechte und Pflichten der Organe, die Vertretung und die Sprachform in den Rechtsgrundlagen der VBL.


Der Vorsitzende (für den Vorstand) und die Ressortleiter bzw. Sprecher haben jeder ordentlichen Bundesligaversammlung einen schriftlichen Bericht über die vergangene Saison vorzulegen.
==§ 1 Allgemeines==
(1) Die VBL erlässt zur Durchführung der Bundesligaversammlung und Arbeitskreise (im Folgenden Versammlungen genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung. Sie findet entsprechende Anwendung bei Sitzungen anderer Organe der VBL.
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==2. Durchführung==
==§ 2 Einberufung von Sitzungen==
2.1 Bundesligaversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter einberufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter.
(1) Die Einberufung von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
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(2) Die Termine der Arbeitskreise sollen zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden. Die Einberufung von Arbeitskreisen soll mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung erfolgen.
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(3) Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und schriftliche Beschlussunterlagen zuzusenden, wenn nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine andere Vorgehensweise geboten ist.
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(4) In der Tagesordnung und in den Beschlussunterlagen soll deutlich sichtbar sein, welche Tagesordnungspunkte
:a) zum Beschluss,
:b) zum Diskutieren/Beraten,
:c) zur Kenntnisnahme (Bericht)
bestimmt sind.
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2.2 Ist bei einer Bundesligaversammlung weder der Vorsitzende noch ein Stellvertreter anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
==§ 3 Vertretungsregelungen==
(1) Bei der Bundesligaversammlung kann ein Mitglied durch seinen Vorsitzenden oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Delegierten vertreten werden. Näheres regelt die Satzung.
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(2) Bei den Arbeitskreisen werden die Mitglieder durch ihre lizenzierten Teammanager oder von ihnen benannten Vertretern vertreten. Ein Vertretungsnachweise kann vom Sitzungsleiter verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsberechtigung bestehen.
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2.3 Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der vor Eintritt in die Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
==§ 4 Gäste==
(1) Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Arbeitskreise, Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
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(2) Versammlungen dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzuziehen.
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2.4 Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung der VBL.
==§ 5 Sitzungsleitung, Tagungsverlauf==
(1) Die Sitzungsleitung obliegt


2.5 Der Versammlungsleiter hat Anträge, die dieselben Angelegenheiten betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird.
:a) bei der Bundesligaversammlung dem Vorstandsvorsitzenden,
:b) bei den Arbeitskreisen dem gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vorstandsmitglied,
:c) bei Ausschüssen und Arbeitsgruppen dem jeweiligen Vorsitzenden.


2.6 Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen. Gleiches gilt für die Wiederholung einer Abstimmung über bereits beschlossene Anträge.
Es ist zulässig, die Versammlungsleitung zu delegieren.
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(2) Nach Eröffnung prüft der Sitzungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Versammlung kann die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.
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(3) Der Sitzungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung Sorge zu tragen. Er kann dazu jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen, eine Unterbrechung der Sitzung anordnen.
Der Sitzungsleiter erteilt Sitzungsteilnehmern und Gästen das Wort zur Aussprache. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Redeliste. Zu tatsächlichen Berichtigungen oder zur Beantwortung von Fragen kann der Sitzungsleiter das Wort unabhängig
von der Redeliste erteilen.
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(4) Die Redezeit eines jeden Redners kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
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(5) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Berichterstatter, Antragsteller, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können sich auch außerhalb der Redeliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist von der Sitzungsleitung nachzukommen.
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(6) Der Sitzungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Sitzungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.
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(7) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
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(8) Es können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden:
:a) der Antrag auf gleichmäßige Begrenzung der Redezeit für jeden einzelnen Redner,
:b) der Antrag auf Begrenzung der Beratungsdauer für einen Beratungsgegen-stand,
:c) der Antrag auf Schluss der Redeliste,
:d) der Antrag auf Schluss der Debatte,
:e) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (Beendigung des aktuellen Beratungsgegenstandes ohne Abstimmung und Aufruf des nächsten Beratungsgegenstandes),
:f) Vertagung der Sitzung.
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(9) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur eine Für- und eine Gegenrede gehört werden.
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(10) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Sitzungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller das Wort.
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(11) Verletzt ein Anwesender den parlamentarischen oder sportlichen Anstand, ist er vom Sitzungsleiter zur Ordnung zu rufen. Fügt sich ein Anwesender trotz wiederholten Ordnungsrufes nicht, so kann ihn der Sitzungsleiter von der Tagung ausschließen.
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(12) Werden Maßnahmen der Sitzungsleitung beanstandet, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
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2.7 Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keinerlei Unterstützung.
==§ 6 Beschlussfassung, Abstimmungen==
(1) Die Beschlussfähigkeit von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
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(2) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
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(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so bestimmt der Sitzungsleiter die Reihenfolge der Abstimmung.
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(4) Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keinerlei Unterstützung.
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(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Ausgabe von Stimmkarten sind diese vorzuzeigen. Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.
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(6) Es ist geheim abzustimmen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
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(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
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(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn sich für ihn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, es sei denn, in der Rechtsgrundlage ist eine andere Mehrheit vorgeschrieben. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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(9) Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen. Gleiches gilt für die Wiederholung einer Abstimmung über bereits beschlossene Anträge.
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2.8 Über Anträge auf Schluss der Aussprache ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste abzustimmen.
==§ 7 Wahlen==
(1) Über jedes zu wählende Amt ist einzeln abzustimmen.
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(2) Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet durch einen Vorschlag aus der Versammlung und durch Zustimmung des Vorgeschlagenen. Ist der Vorgeschlagene nicht persönlich anwesend, muss seine Zustimmung dem Sitzungsleiter schriftlich vorliegen.
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(3) Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden. Die Wahlen erfolgen offen; auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
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(4) Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei mehr als zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl Stichwahlen statt.
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(5) Sofern offene Wahlen stattfinden, obliegt deren Durchführung dem Sitzungsleiter. Für die Durchführung von geheimen Wahlen bildet die Versammlung eine Wahlkommission, die aus drei Personen besteht.
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2.9 Alle Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Es darf niemand das Wort ergreifen, ohne vorher beim Versammlungsleiter darum nachgesucht und es erteilt bekommen zu haben. Über die sich zu Wort meldenden Versammlungsteilnehmer ist eine Rednerliste zu führen.
==§ 8 elektronische Abstimmungen und Wahlen==
 
(1) Abstimmungen und Wahlen können unter Beachtung der Satzungsbestimmungen auch in elektronische Form durchgeführt werden.
2.10 Der Versammlungsführer hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in welcher sie sich gemeldet haben. Der Versammlungsleiter selbst kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung, zu einer tatsächlichen Berichtigung oder zu einer die Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort unabhängig von der Rednerliste erteilt werden.
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(2) Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten, welche elektronische Technik eingesetzt werden kann und eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung Nachprüfbarkeit und ggf. Geheimhaltung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses enthalten sein müssen.
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2.11 Die Redezeit eines jeden Wortführers kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
==§ 9 Protokollierung==
 
(1) Über alle Versammlungen sind Beschlussprotokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind und sämtlichen Mitgliedern der jeweiligen Versammlung, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden sind. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Versand kein schriftlich begründeter Einspruch eines Mitglieds erfolgt, über den die jeweilige Versammlung in der folgenden Sitzung entscheidet.
2.12 Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Versammlungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.
 
2.13 Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, ist er vom Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Über notwendige weitere Maßnahmen entscheidet die Versammlung.
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(2) Der Sitzungsleiter kann einen nicht der Versammlung angehörenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Protokollführer bestimmen.  
==3. Abstimmung und Wahlen==
Bei allen Abstimmungen und Wahlen begründen sich Stimmrecht und Stimmenzahl der Mitglieder der Bundesligaversammlung nach dem § 12, Abs. 7 der Satzung.
 
3.1 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern kein Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung gestellt und angenommen wird bzw. geheime Abstimmung vorgeschrieben ist.
 
3.2 Ein Antrag ist angenommen, wenn sich für ihn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgeschrieben.
 
3.3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.
 
3.4 Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet:
:* durch einen Vorschlag aus der Versammlung und
:* durch Zustimmung des Vorgeschlagenen.
Ist der Vorgeschlagene nicht persönlich anwesend, muss seine Zustimmung der Versammlung schriftlich vorliegen.
 
3.5 Für jedes Vorstandsamt ist einzeln abzustimmen. Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden. Die Wahlen können durch Handaufheben erfolgen; auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
 
3.6 Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehr als zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl Stichwahlen statt.
 
3.7 Die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen erfolgt durch eine aus der Versammlung zu bildende Wahlkommission, die aus mindestens 2 Personen besteht.
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==4. Rechte und Pflichten der Organe==
(3) Zu Protokollzwecken kann eine Ton-/Videoaufzeichnung von Versammlungen erstellt werden. Eine weitergehende Veröffentlichung eines Mitschnitts setzt einen Beschluss der Versammlung unter Wahrung der Rechte der Teilnehmer voraus.  
4.1 Die VBL handelt durch die in § 10 der Satzung genannten Organe. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Satzung und, soweit die Satzung dies vorsieht, aus den Ordnungen.
 
4.2 Der Vorstand erhält von allen Sitzungen sowie von allen Beschlüssen der Arbeitskreise eine Abschrift. Er kann Beschlüsse aufheben. Der Vorstand kann den Vollzug von Beschlüssen vorläufig aussetzen.
 
4.3 Laufende Geschäfte eines Arbeitskreises werden von seinem Sprecher oder von der durch Beschluss des Vorstandes bestimmten Person wahrgenommen. Von unaufschiebbaren Entscheidungen in laufenden Geschäften sind der Ausschuss und der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
 
4.4 In einem Verfahren nach der Rechtsordnung des DVV wird die VBL von der gemäß 7.2 der DVV Rechtsordnung vom Vorstand bestimmten Person vertreten. Ist eine Person nicht bestimmt oder ist sie verhindert, wird die VBL vom jeweils fachlich zuständigen Vorstandsmitglied vertreten. Innerhalb des Vorstands ist die von diesem beschlossene Geschäftsverteilung maßgebend. Der Vorstand kann in jedem Verfahren Stellung nehmen.
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==5. Rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung==
==§ 10 Verschwiegenheit==
5.1 Im Innenverhältnis wird zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, Gebrauch machen dürfen.
(1) Alle Teilnehmer an Versammlungen sind gehalten, über Dinge, deren vertrauliche Behandlung erbeten wurde oder sich dem Gegenstand nach als notwendig erweist, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden.
 
5.2 Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer allgemein zu bevollmächtigen, die DVL je einzeln rechtsgeschäftlich zu vertreten, zu verpflichten jedoch nur wie folgt:
:a) die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Abwicklung des Haushaltsplanes in ihrem Verantwortungsbereich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
:b) der Geschäftsführer im Rahmen von typischen laufenden Geschäften der Geschäftsstelle oder des Geschäftsbetriebs
 
Der Vorstand legt die von ihm getroffene allgemeine Regelung zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf vor und gibt nachträgliche Änderungen den Mitgliedern der Bundesligaversammlung bekannt.
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==6. Regelungen über Sitzungen==
6.1 Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Arbeitskreise und der Bundesligaversammlung mit beratender Stimme teil. Die Organe der DVL können im Einvernehmen mit dem Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter der DVL zu ihren Sitzungen zur Beratung hinzuziehen.


6.2 Von allen von der DVL herausgegebenen verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten.
==§ 11 Schlussbestimmungen==
Vorstehende Geschäftsordnung beschloss die Bundesligaversammlung der Volleyball Bundesliga e.V. am 06.11.2021. Sie tritt am 07.11.2021 in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft bis die Bundesligaversammlung anders beschließt.
 


6.3 Alle Teilnehmer an Sitzungen der Organe der DVL sind gehalten, über Dinge, deren vertrauliche Behandlung erbeten wurde oder sich dem Gegenstand nach als notwendig erweist, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus einem Ehrenamt.
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==7. Schlussbestimmungen==
Diese Ordnung tritt vorbehaltlich der Bestätigung durch die Bundesligaversammlung am 17.5.2008 in Kraft. Sie wurde vom DVL-Vorstand am 11.8.2007 verabschiedet.




[[Kategorie:DVL]][[Kategorie:Ordnungs- und Regelwerk]][[Kategorie:J]]
[[Kategorie:VBL]][[Kategorie:Ordnungs- und Regelwerk]][[Kategorie:J2022]]

Aktuelle Version vom 9. November 2021, 15:50 Uhr

§ 1 Allgemeines

(1) Die VBL erlässt zur Durchführung der Bundesligaversammlung und Arbeitskreise (im Folgenden Versammlungen genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung. Sie findet entsprechende Anwendung bei Sitzungen anderer Organe der VBL.

§ 2 Einberufung von Sitzungen

(1) Die Einberufung von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

(2) Die Termine der Arbeitskreise sollen zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden. Die Einberufung von Arbeitskreisen soll mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung erfolgen.

(3) Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und schriftliche Beschlussunterlagen zuzusenden, wenn nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine andere Vorgehensweise geboten ist.

(4) In der Tagesordnung und in den Beschlussunterlagen soll deutlich sichtbar sein, welche Tagesordnungspunkte

a) zum Beschluss,
b) zum Diskutieren/Beraten,
c) zur Kenntnisnahme (Bericht)

bestimmt sind.

§ 3 Vertretungsregelungen

(1) Bei der Bundesligaversammlung kann ein Mitglied durch seinen Vorsitzenden oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Delegierten vertreten werden. Näheres regelt die Satzung.

(2) Bei den Arbeitskreisen werden die Mitglieder durch ihre lizenzierten Teammanager oder von ihnen benannten Vertretern vertreten. Ein Vertretungsnachweise kann vom Sitzungsleiter verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsberechtigung bestehen.

§ 4 Gäste

(1) Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Arbeitskreise, Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

(2) Versammlungen dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzuziehen.

§ 5 Sitzungsleitung, Tagungsverlauf

(1) Die Sitzungsleitung obliegt

a) bei der Bundesligaversammlung dem Vorstandsvorsitzenden,
b) bei den Arbeitskreisen dem gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vorstandsmitglied,
c) bei Ausschüssen und Arbeitsgruppen dem jeweiligen Vorsitzenden.

Es ist zulässig, die Versammlungsleitung zu delegieren.

(2) Nach Eröffnung prüft der Sitzungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung kann die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.

(3) Der Sitzungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung Sorge zu tragen. Er kann dazu jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen, eine Unterbrechung der Sitzung anordnen. Der Sitzungsleiter erteilt Sitzungsteilnehmern und Gästen das Wort zur Aussprache. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Redeliste. Zu tatsächlichen Berichtigungen oder zur Beantwortung von Fragen kann der Sitzungsleiter das Wort unabhängig von der Redeliste erteilen.

(4) Die Redezeit eines jeden Redners kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

(5) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Berichterstatter, Antragsteller, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können sich auch außerhalb der Redeliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist von der Sitzungsleitung nachzukommen.

(6) Der Sitzungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Sitzungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.

(7) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

(8) Es können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden:

a) der Antrag auf gleichmäßige Begrenzung der Redezeit für jeden einzelnen Redner,
b) der Antrag auf Begrenzung der Beratungsdauer für einen Beratungsgegen-stand,
c) der Antrag auf Schluss der Redeliste,
d) der Antrag auf Schluss der Debatte,
e) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (Beendigung des aktuellen Beratungsgegenstandes ohne Abstimmung und Aufruf des nächsten Beratungsgegenstandes),
f) Vertagung der Sitzung.


(9) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur eine Für- und eine Gegenrede gehört werden.

(10) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Sitzungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller das Wort.

(11) Verletzt ein Anwesender den parlamentarischen oder sportlichen Anstand, ist er vom Sitzungsleiter zur Ordnung zu rufen. Fügt sich ein Anwesender trotz wiederholten Ordnungsrufes nicht, so kann ihn der Sitzungsleiter von der Tagung ausschließen.

(12) Werden Maßnahmen der Sitzungsleitung beanstandet, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beschlussfassung, Abstimmungen

(1) Die Beschlussfähigkeit von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

(2) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so bestimmt der Sitzungsleiter die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keinerlei Unterstützung.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Ausgabe von Stimmkarten sind diese vorzuzeigen. Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.

(6) Es ist geheim abzustimmen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn sich für ihn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, es sei denn, in der Rechtsgrundlage ist eine andere Mehrheit vorgeschrieben. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen. Gleiches gilt für die Wiederholung einer Abstimmung über bereits beschlossene Anträge.

§ 7 Wahlen

(1) Über jedes zu wählende Amt ist einzeln abzustimmen.

(2) Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet durch einen Vorschlag aus der Versammlung und durch Zustimmung des Vorgeschlagenen. Ist der Vorgeschlagene nicht persönlich anwesend, muss seine Zustimmung dem Sitzungsleiter schriftlich vorliegen.

(3) Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden. Die Wahlen erfolgen offen; auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

(4) Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei mehr als zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl Stichwahlen statt.

(5) Sofern offene Wahlen stattfinden, obliegt deren Durchführung dem Sitzungsleiter. Für die Durchführung von geheimen Wahlen bildet die Versammlung eine Wahlkommission, die aus drei Personen besteht.

§ 8 elektronische Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen können unter Beachtung der Satzungsbestimmungen auch in elektronische Form durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten, welche elektronische Technik eingesetzt werden kann und eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung Nachprüfbarkeit und ggf. Geheimhaltung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses enthalten sein müssen.

§ 9 Protokollierung

(1) Über alle Versammlungen sind Beschlussprotokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind und sämtlichen Mitgliedern der jeweiligen Versammlung, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden sind. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Versand kein schriftlich begründeter Einspruch eines Mitglieds erfolgt, über den die jeweilige Versammlung in der folgenden Sitzung entscheidet.

(2) Der Sitzungsleiter kann einen nicht der Versammlung angehörenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Protokollführer bestimmen.

(3) Zu Protokollzwecken kann eine Ton-/Videoaufzeichnung von Versammlungen erstellt werden. Eine weitergehende Veröffentlichung eines Mitschnitts setzt einen Beschluss der Versammlung unter Wahrung der Rechte der Teilnehmer voraus.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Alle Teilnehmer an Versammlungen sind gehalten, über Dinge, deren vertrauliche Behandlung erbeten wurde oder sich dem Gegenstand nach als notwendig erweist, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Vorstehende Geschäftsordnung beschloss die Bundesligaversammlung der Volleyball Bundesliga e.V. am 06.11.2021. Sie tritt am 07.11.2021 in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft bis die Bundesligaversammlung anders beschließt.