Courtlayout: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die [[Handlungsanweisung/TV-Infrastruktur | Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur ]] berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.
Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die [[Handlungsanweisung/TV-Infrastruktur | Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur ]] berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.

Version vom 16. Juni 2015, 10:14 Uhr

Allgemeines

In den Bundesligen gibt es ein verbindliches Courtlayout.

Datei:Courtlayout Mai2015.png Zum runterladen als PDF Medium:Courtlayout_Saison2015_2016.pdf

Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.

Ordnungs- und Regelwerk