Courtlayout: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Schewe (Diskussion | Beiträge) |
Schewe (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
[[Bild:Courtlayout1.png|1000px|]] | [[Bild:Courtlayout1.png|1000px|]] | ||
[[Bild: | [[Bild:Courtlayout Mai2015.png|1000px|]] | ||
Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die [[Handlungsanweisung/TV-Infrastruktur | Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur ]] berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren. | Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die [[Handlungsanweisung/TV-Infrastruktur | Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur ]] berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren. |
Version vom 16. Juni 2015, 10:06 Uhr
Allgemeines
In den Bundesligen gibt es ein verbindliches Courtlayout.
Bei der Produktion von TV-Spielen muss außerdem die Handlungsanweisung zur TV-Infrastrukur berücksichtigt und umgesetzt werden. Nutzt die VBL die abgetretenen Werberechte nicht, ist der Verein zu eigenen Vermarktung berechtigt. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.