Vordruck D-2

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Allgemeines

Vordruck D beinhaltet die Schiedsvereinbarung von Lizenzinhabern mit dem Deutschen Volleyball-Verband. Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit für den DVV geltenden Anti-Doping-Bestimmungen (World Anti-Doping Code „WADC“, Nationaler Anti-Doping Code „NADC“, Anti-Doping-Bestimmungen der FIVB und der CEV sowie des DVV), insbesondere über die Gültigkeit und Anwendung dieser Anti-Doping-Bestimmungen, ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in erster Instanz durch das Deutsche Sportschiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) nach der Sportschiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SportSchO) und den Verfahrensvorschriften der Anti-Doping-Bestimmungen, insbesondere Art. 12 und Art. 13 ADO entschieden. Die Schiedsvereinbarung regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Rechtsinstanzen DIS und CAS.

Vordruck D ist unmittelbar bei erstmaliger Beantragung einer Lizenz (Spieler, Trainer, Co-Trainer, Scout, Arzt, Physio), spätestens jedoch 14 Tage nach dem ersten Spiel, in zweifacher Ausfertigung eigenhändig unterschrieben im Original an die Volleyball Bundesliga zu senden. Die Schiedsvereinbarung ist unbegrenzt gültig, auch bei Vereinswechsel. Die Vereine können in ihrer Lizenz-/Mitgliederliste in SAMS einsehen, für welche Personen bereits eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt.

Sollten rechtliche Änderungen eine Aktualisierung von Schiedsvereinbarungen erfordern, wird der DVV die Schiedsvereinbarung kündigen. Bei Neubeantragung/Verlängerung von Lizenzen werden Lizenzinhaber sodann aufgefordert, eine neue Schiedsvereinbarungen einzureichen.

Formular zum Download


Ordnungs- und Regelwerk