Spielgemeinschaft

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Allgemeines

Bei Spielgemeinschaften handelt es sich um den Zusammenschluss von Vereinen oder Abteilungen zwecks Teilnahme gemeinsamer Mannschaften am Spielbetrieb. Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Arten von Spielgemeinschaften:

  • Spielgemeinschaften, die kein eingetragener Verein sind (Zusammenschluss in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • Spielgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins

Die Zulassung von Spielgemeinschaften liegt in der Zuständigkeit der Landesverbände. Aufgrund der Vielschichtigkeit der unterschiedlichen Regelungen ist eine einheitliche Darstellung der Voraussetzungen für die Bildung und Zulassung von Spielgemeinschaften an dieser Stelle nicht möglich. Im Folgenden sind daher nur einige modellhafte Kernpunkte aufgelistet. Erkundigen Sie sich im jeweiligen Landesverband nach den spezifischen Bestimmungen.

Zulassung von Spielgemeinschaften in der VBL

  • Bei Spielgemeinschaften, die kein eingetragener Verein sind, ist der Lizenzantrag für die Bundesliga durch einen der Stammvereine zu stellen. Dieser ist Lizenznehmer und haftet gegenüber der VBL in allen Belangen gesamtschulnderisch.
  • Spielgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins werden wie "normale" Lizenzvereine behandelt.

Spielgemeinschaften, die kein eingetragener Verein sind

rechtliche Grundlagen

  • Spielgemeinschafts-Vertrag zwischen den Stammvereinen (SG-Vertrag), der mindestens folgende Rechte und Pflichten regeln sollte:
    • Geschäftsführung, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der SG
    • Gremien (SG-Ausschuss, SG-Mitgliederversammlung) und Beschlussfassung (einstimmig oder mehrheitlich)
    • Beitragszahlungen der Stammbereine an die SG
    • Kasse, Jahresabschluss, Defizitausgleich, Gewinnentnahmen
    • gesamtschuldnerische Haftung
    • Laufzeit
    • Änderungen und Auflösung des SG-Vertrags
    • Regelungen zur Spielklassenzugehörigkeit
    • Wechsel von Mitgliedern
  • Satzungen und Ordnungen des Landesverbands

Mitgliedschaften

  • Spieler sind Mitglieder der Stammvereine
  • Mitgliedschaft der SG (und der Stammvereine) im Landesverband

Spielrechte

  • Spielrechte liegen bei SG
  • Im Fall der Auflösung der SG fallen Spielrechte an Stammvereine zurück. Im SG-Vertrag sollte eine Regelung dazu getroffen werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Da sich nach mehren Jahren - nicht zuletzt bedingt durch Auf-/Abstieg, Abmeldungen, Neumeldungen etc. - die ursprünglichen Spielklassenzugehörigkeiten meist nicht mehr rekonstruieren lassen, sollten die Vereinbarungen hierzu jährlich erneuert werden.


Spielgemeinschaften in Form eines eingetragenen Vereins (SG-Verein)

rechtliche Grundlagen

  • Satzung des SG-Vereins

Mitgliedschaften

  • Spieler sind Mitglieder des SG-Vereins
    • ggf. bleiben Spieler auch Mitglieder der Stammvereine
  • Stammvereine können ggf. Mitglieder des SG-Vereins sein

Spielrechte

  • Spielrechte liegen beim SG-Verein