Satzung

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Stand: 17.06.2017 | Saison 2019/20

Präambel

Der Dachverband Volleyball Bundesliga e.V. (VBL) ist eine Gründung der Vereine der 1. und 2. Bundesliga im Deutschen Volleyball-Verband (DVV).

Die VBL bekennt sich, ebenso wie ihre Mitglieder, zu ihrer Verantwortung für die gesamte Entwicklung des Volleyballsports in Deutschland und arbeitet in diesem Sinne eng und partnerschaftlich mit den Organisationen zusammen, welche ihrerseits Verantwortung für die Entwicklung des Volleyballsports in Deutschland tragen. Hierzu gehören insbesondere der Deutsche Volleyball-Verband e. V. sowie die Volleyball-Landesverbände.

Die VBL setzt sich mit ihren Mitgliedern für die Bekämpfung des Dopings ein und tritt in Zusammenarbeit mit der NADA für präventive und repressive Maßnahmen ein, die den Gebrauch von verbotenen leistungssteigernden Substanzen und Methoden unterbinden.

Die VBL nimmt durch eigene Aktivitäten ihre soziale und gesellschaftspolitische Verantwortung im DVV wahr. Das geschieht in besonderer Weise durch Unterstützung des Jugendvolleyballs, des Freizeit- und Breitensports und der Förderung des Ehrenamts.

Zur Erfüllung und Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die VBL nachstehende Satzung:


§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Volleyball Bundesliga e.V. (VBL). Er wurde am 18.03.2006 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Die VBL hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2 Allgemeine Grundsätze

1. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

2. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

3. Die VBL fühlt sich dem Fair-Play-Gedanken in hohem Maße verbunden.

4. Die VBL fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern und wirkt mit gezielter Frauenförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für Sport und Gesellschaft und verpflichtet sich, bei allen Maßnahmen und auf allen Ebenen die Strategie des Gender Mainstreamings anzuwenden sowie Integration und Inklusion umzusetzen, um Gleichstellung und Chancengleichheit im Sport zu sichern. 4. Satzung und Ordnungen der VBL gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die VBL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der VBL ist es, über ihre Mitglieder den Sport zu fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

Weiterer Zweck ist die Tätigkeit als Dachverband im Sinne des § 57 Abs. 2 AO. Der Verein vertritt die Belange der ihm angeschlossenen Mitglieder. Als Dachverband nimmt er die allgemeinen, aus der Tätigkeit und Aufgabenstellung der Mitglieder erwachsenen Interessen als Solidargemeinschaft gegenüber Dritten wahr. Der Verein arbeitet hierzu intensiv und partnerschaftlich mit seinen Mitgliedern zusammen.

2. Die VBL ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der VBL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der VBL.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VBL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der VBL-Aufsichtsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.


§ 4 Mitgliedschaften

1. Die VBL ist ordentliches Mitglied des DVV.

2. Die VBL ist unwiderruflich der Satzung und den Ordnungen des DVV unterworfen. Sie sind in ihrer jeweiligen Fassung für die VBL und ihre Mitglieder unmittelbar verbindlich. Das gilt insbesondere für die Anti-Doping-Ordnung des DVV und das dazu gehörende Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA-Code).

3. Der DVV ist Mitglied der Fédération Internationale de Volleyball (FIVB) und der Confédération Européenne de Volleyball (CEV). Aufgrund dieser Mitgliedschaften ist der DVV den Bestimmungen dieser Verbände unterworfen. Sie sind damit auch für die VBL und ihre Mitglieder in der jeweiligen Fassung verbindlich.

4. Zur Erfüllung der sich aus den Zwecken ergebenden Aufgaben kann die VBL sich um die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, Verbänden und Gesellschaften bewerben. Über weitere Mitgliedschaften entscheidet der VBL-Aufsichtsrat. Die Rechte der FIVB, der CEV und des DVV und seiner anderen Mitglieder dürfen dadurch nicht berührt werden.


§ 5 Rechtsgrundlagen

1. Die VBL regelt ihre Geschäfte selbst. Die Rechtsgrundlagen sind in dieser Satzung, dem Lizenzstatut sowie dem weiteren Regel- und Ordnungswerk zusammengefasst. Änderungen des Lizenzstatuts sowie des weiteren Regel- und Ordnungswerks können in dringenden Fällen durch den VBL-Vorstand nach Beratung und Abstimmung der Arbeitskreise bis zur endgültigen Regelung durch die Bundesligaversammlung beschlossen werden.
2. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch die Lizenzliga-Spruchkammer und das Verbandsgericht des DVV. Sie ist Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von § 1025 ff. der Zivilprozessordnung und entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Näheres regeln die Satzung und Rechtsordnung des DVV.


§ 6 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder der VBL können nur Vereine werden, die

a) mit einer oder mehreren Mannschaften in der 1. oder 2. Bundesliga spielen,
b) Mitglied eines Landesverbands des DVV sind,
c) rechtsfähige Vereine sind und
d) als gemeinnützig anerkannt sind.



2. Um Mitglied zu werden, muss der Verein einen Antrag auf Aufnahme in die VBL stellen, über den der VBL-Vorstand beschließt. Die Entscheidung ist dem Verein schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt

a) wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 entfallen sind,
b) mit Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins,
c) mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Lizenz erteilt worden ist, sofern für das Folgejahr keine neue Lizenz erteilt wurde,
d) durch Lizenzentzug oder Rückgabe der Lizenz,
e) durch Ausschluss.



4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss der Bundesligaversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen, insbesondere

a) wenn es seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt hat und die Verletzung trotz durch den Vorstand erfolgter Abmahnung fortsetzt,
b) wenn es seinen gegenüber der VBL oder einem anderen Mitglied eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Ausschlussandrohung nicht nachkommt oder
c) wenn es in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt.



Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Das Mitglied kann innerhalb von einem Monat beim Verbandsgericht die Aufhebung dieses Beschlusses beantragen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigte

a) an den Sitzungen der Bundesligaversammlung und Arbeitskreise teilzunehmen,
b) Anträge zur Beschlussfassung einzubringen,
c) bei der Beschlussfassung mitzuwirken.


2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Bundesligaversammlung festgesetzten

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Gebühren und finanzielle Leistungen,
c) Geldstrafen bis zu einer Höhe von 80.000 Euro nach Maßgabe des Lizenzstatuts sowie der Ordnungen des DVV

zu entrichten.



3. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Bundesligaversammlung und an den Arbeitskreisen verpflichtet. Die Nichtteilnahme an der Bundesligaversammlung wird mit einer Geldstrafe von 500,00 bestraft.

§ 8 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am darauf folgenden 30. Juni.


§ 9 Organe

Organe der VBL sind

a) die Mitgliederversammlung („Bundesligaversammlung“),
b) der Aufsichtsrat („VBL-Aufsichtsrat“),
c) der Vorstand („VBL-Vorstand“),
d) die Lizenzliga-Spruchkammer und das Verbandsgericht des DVV nach Maßgabe der Satzungen und Ordnungen des DVV.

Alle Mitglieder der Vereinsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 10 VBL-Vorstand

1. Der VBL-Aufsichtsrat bestellt für die Dauer von bis zu fünf Jahren den Vorstandsvorsitzenden sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstands sind nebenamtlich tätig. Wiederholte Bestellung ist zulässig.


Sofern und soweit möglich und rechtlich zulässig, sollen die Mitglieder des Vorstands mit den Mitliedern der Geschäftsführung der Volleyball Bundesliga GmbH, mit Sitz in Berlin, identisch sein.


Der VBL-Vorstand unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsrats, welches diesem von der Bundesligaversammlung übertragen wird.

2. Die VBL wird gerichtlich und außergerichtlich – im Sinne des § 26 BGB – vertreten, und zwar

a) von dem Vorstandsvorsitzenden allein,
b) von den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.



3. Der VBL-Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder fernmündlicher Abstimmung unter allen Mitgliedern des VBL-Vorstands gefasst werden. Der VBL-Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Alle Beschlüsse des VBL-Vorstands sind zu dokumentieren.

4. Aufgaben des Vorstands sind

a) die Wahrnehmung der Vorstandsfunktion gem. § 26 BGB,
b) die Führung der Geschäfte der VBL und Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie die Satzung nicht einem anderen Organ oder Arbeitskreis zuweist,
c) die Repräsentation und politische Interessenvertretung bei offiziellen Anlässen, soweit diese nicht dem VBL-Aufsichtsrat vorbehalten sind,
d) die laufende Berichterstattung gegenüber dem VBL-Aufsichtsrat sowie den Arbeitskreisen über wichtige Entwicklungen und Entscheidungen,
e) Vorbereitung und Einberufung der Bundesligaversammlung und Arbeitskreise sowie Aufstellung der Tagesordnung,
f) Ausführen von Beschlüssen der Bundesligaversammlung, des VBL-Aufsichtsrats und der Arbeitskreise,
g) Erarbeitung eines Haushaltsplans und Vorlage des Jahresabschlusses;
h) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
i) in dringenden Fällen Änderungen des Lizenzstatuts sowie des weiteren Regel- und Ordnungswerks gemäß §5 Abs.1.



5. Der VBL-Aufsichtsrat gibt dem VBL-Vorstand eine Geschäftsordnung und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung für den VBL-Vorstand ist von der Bundesligaversammlung zu genehmigen.

6. Gegen Beschlüsse des VBL-Vorstands kann die Verbandsgerichtsbarkeit des DVV nach Maßgabe der Rechtsordnung angerufen werden.

§ 11 VBL-Aufsichtsrat

1. Der VBL-Aufsichtsrat besteht mindestens aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern gemäß nachstehenden Buchstaben a) bis c) sowie bis zu zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
b) vier weiteren gleichberechtigten Aufsichtsratsmitgliedern (je ein Vertreter der Arbeitskreise lt. §13 Abs. 1),
c) einem Vertreter des DVV,
d) bis zu zwei weiteren Aufsichtsratsmitgliedern.



2. Der VBL-Vorstand nimmt in der Regel mit beratender Stimme an den Sitzungen des VBL-Aufsichtsrats teil.

3. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Ist ein Aufsichtsratsmitglied nach § 11 Abs. 1 b) verhindert, so kann der Verhinderte einen Vertreter bestimmen. Der Vertreter hat in diesem Fall neben der eigenen Stimme die Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder, die er vertritt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

4. Der VBL-Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und hiervon mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder nach § 11 Abs. 1 b) anwesend ist; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. In Eilfällen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder fernmündlicher Abstimmung unter allen Mitgliedern des VBL-Aufsichtsrats gefasst werden. Der VBL-Aufsichtsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Alle Beschlüsse des VBL-Aufsichtsrats sind zu dokumentieren.

5. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird von der Bundesligaversammlung für vier Jahre gewählt. Seine Wahl bedarf der einfachen Mehrheit aller abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vereine der 1. Bundesliga.

6. Die Aufsichtsratsmitglieder nach § 11 Abs. 1 b) (Vertreter der Arbeitskreise) werden von der Bundesligaversammlung auf Vorschlag der jeweiligen Arbeitskreise für vier Jahre gewählt.

7. Die Aufsichtsratsmitglieder nach § 11 Abs. 1 d) werden von der Bundesligaversammlung für vier Jahre gewählt.

8. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitzenden in der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Bundesligaversammlung. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während der Amtszeit vorzeitig aus, darf sich der verbliebene VBL-Aufsichtsrat durch Beschluss bis zur nächsten Bundesligaversammlung selbst ergänzen (Kooptation).

9. Der DVV bestimmt das Aufsichtsratsmitglied nach § 11 Abs.1 c) nach seinen Vorschriften. Es kann eine Vertretungsregelung getroffen werden, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen welcher andere Vertreter an die Stelle des Benannten tritt. Die Bundesligaversammlung hat die Zugehörigkeit des Vertreters des DVV zum VBL-Aufsichtsrat durch Abstimmung zu bestätigen. Bis dahin wird die Zugehörigkeit durch den VBL-Aufsichtsrat bestätigt.

10. Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Beschluss der Bundesligaversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.


Vertreter der Arbeitskreise können nur nach vorheriger Beratung der Arbeitskreise abberufen werden, sofern der Arbeitskreis gleichzeitig einen neuen Wahlvorschlag macht.

11. Aufgaben des VBL-Aufsichtsrats sind:

a) die Mitwirkung an der Erstellung der inhaltlichen, sportpolitischen-strategischen Ausrichtung der VBL,
b) die Bestellung bzw. Abberufung der Vorstandsmitglieder,
c) der Abschluss der Verträge mit den Mitgliedern des VBL-Vorstands,
d) die Überwachung der Arbeit des VBL-Vorstands,
e) die Repräsentation und politische Interessenvertretung der VBL,
f) die Genehmigung des vom VBL-Vorstand vorgelegten Entwurfs des Haushaltsplans,
g) Durchführung der Kassenprüfung im Hinblick auf Untersuchung der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben sowie Feststellung, ob die Belege für sie vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden,
h) die Genehmigung von Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken; Belastung von Grundstücken und alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
i) die Genehmigung gegenüber dem VBL-Vorstand zum Abschluss oder zur Änderung von Dauerschuldverhältnissen, wenn die dem Verein daraus erwachsende Belastung 5.000,- EUR (netto) pro Monat oder 60.000,- EUR (netto) pro Jahr übersteigt,
j) die Genehmigung gegenüber dem VBL-Vorstand bzgl. der Vergabe und Aufnahme von Krediten von mehr als 25.000,- EUR, sofern es sich nicht um Kredite zwischen der VBL und einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelt,
k) die Genehmigung der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000,00 EUR,
l) die Genehmigung der Gründung und Beendigung von Gesellschaften oder Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Abschluss, Änderung und Beendigung von Gesellschaftsverträgen,
m) die Genehmigung der Veräußerung des Vereinsvermögens als Ganzes oder zu einem wesentlichen Teil,
n) die Genehmigung des Eingehens von Bürgschaften,
o) Erstellung und Beschlussfassung über Geschäftsordnungen für den VBL-Aufsichtsrat und den VBL-Vorstand, welche jeweils einen Geschäftsverteilungsplan enthalten,
p) die Genehmigung des vom VBL-Vorstand ausgehandelten Grundlagenvertrags zwischen VBL und DVV,
q) die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlungen, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte von juristischen Personen, an denen die VBL beteiligt ist.



12. Der VBL-Aufsichtsrat nimmt seine Aufgaben mit beratender Unterstützung durch den VBL-Vorstand und die Arbeitskreise wahr, ist in seinen Entscheidungen jedoch frei.

13. Gegen Beschlüsse des VBL-Aufsichtsrats kann die Verbandsgerichtsbarkeit des DVV nach Maßgabe der Rechtsordnung angerufen werden.


§ 11a Lizenzierungsausschüsse

1. Der Lizenzierungsausschuss der 1. Bundesliga Frauen besteht aus:

a) dem Leiter der wirtschaftlichen Lizenzierung als Vorsitzenden,
b) dem Sprecher der 1. Bundesliga Männer oder dessen Vertreter,
c) dem Geschäftsführer.


2. Der Lizenzierungsausschuss der 1. Bundesliga Männer besteht aus:

a) dem Leiter der wirtschaftlichen Lizenzierung als Vorsitzenden,
b) dem Sprecher der 1. Bundesliga Frauen oder dessen Vertreter,
c) dem Geschäftsführer.


3. Der Leiter der wirtschaftlichen Lizenzierung wird vom VBL-Vorstand berufen und abberufen.

4. Die Lizenzierungsausschüsse sind für die wirtschaftliche Lizenzierung der Vereine der 1. Bundesliga zuständig. Für das Verfahren der wirtschaftlichen Lizenzierung erhalten die Lizenzierungsausschüsse sämtliche Kompetenzen des VBL-Vorstands. Näheres regelt das Lizenzstatut.

5. Der Lizenzierungsausschuss kann seine Entscheidungen nur einstimmig treffen.

6. Die Mitglieder der Lizenzierungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterzeichnen hierzu eine Erklärung.

§ 12 Bundesligaversammlung

1. Die ordentliche Bundesligaversammlung findet einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni statt. Der Termin wird vom VBL-Vorstand festgelegt und ist unter Wahrung einer Frist von acht Wochen bekannt zu geben.

2. Eine außerordentliche Bundesligaversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des VBL-Vorstands oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern. Der Beschluss des VBL-Vorstands oder das Verlangen der Mitglieder müssen die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

3. Zu jeder Bundesligaversammlung ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einzuladen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die vorliegenden Anträge beizufügen. Der Einladung zur BLV sind ferner die Tätigkeitsberichte der Mitglieder des VBL-Vorstands beizufügen.

4. Die Terminbekanntgabe und Einladung erfolgen auf schriftlichem Weg. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.

6. Die Bundesligaversammlung besteht aus

a) den Vertretern der Mitglieder,
b) den Vertretern der Vereine, die die Aufnahme vor der Versammlung beantragt haben, deren Antrag noch nicht beschieden ist, jedoch die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen,
c) den Mitgliedern des VBL-Vorstands.


7. Die Bundesligaversammlung tagt nicht öffentlich. Sie kann Gäste zulassen und den Gästen das Recht zur Rede einräumen.

8. Das Stimmrecht ergibt sich wie folgt:

a) Für jede Mannschaft, die in der bevorstehenden Spielzeit an der 1. Bundesliga teilnimmt, stehen einem Verein zwei Stimmen zu.
b) Für jede Mannschaft, die in der bevorstehenden Spielzeit an der 2. Bundesliga teilnimmt, steht einem Verein eine Stimme zu.
c) Jedes stimmberechtigte VBL-Vorstandsmitglied hat eine Stimme.


9. Ein Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich durch seinen Vorsitzenden oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Delegierten abgeben. Ein Delegierter kann nur die Stimmen für ein Mitglied abgeben.

10. Mitglieder des VBL-Vorstands können ihr Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben.

11. Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesligaversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

12. Die Bundesligaversammlung beschließt - soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

13. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der VBL-Vorstand. Anträge werden behandelt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor der Bundesligaversammlung bei dem VBL-Vorstand eingegangen sind oder wenn sie mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Dringlichkeitsanträgen erklärt worden sind. Änderungs- oder Gegenanträge sind nicht an Fristen gebunden. Ein Antrag auf Änderung der Satzung kann nicht zum Dringlichkeitsantrag erklärt werden.

14. Der Beschlussfassung der Bundesligaversammlung unterliegen insbesondere

a) die Wahl eines Versammlungsleiters und Protokollführers,
b) die Tagungsordnung der Bundesligaversammlung,
c) die Genehmigung des Protokolls der jeweils vorangegangenen Bundesligaversammlung,
d) die Entlastung des VBL-Vorstands,
e) die Wahl des Präsidenten,
f) die Wahl der Vizepräsidenten,
g) die Bestätigung der übrigen stimmberechtigten Mitglieder des VBL-Vorstands,
i) die Änderung der Satzung, die nur mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann,
j) die Verabschiedung des Lizenzstatuts und des weiteren Regel- und Ordnungswerks,
k) die Festsetzung der Beiträge, Gebühren, finanzieller Leistungen sowie der Tatbestände,
l) die Festsetzung des Strafrahmens der Geldstrafen, soweit es Verstöße gegen das Lizenzstatut betrifft,
m) die Verabschiedung des Haushalts der VBL,
n) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
o) die Festlegung des Ortes der nächsten ordentlichen Bundesligaversammlung,
p) die Auflösung der VBL.


15. Von der Bundesligaversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie dem DVV zu übersenden.

§ 13 Arbeitskreise

1. Es gibt folgende Arbeitskreise:

a) 1. Bundesliga Frauen,
b) 1. Bundesliga Männer,
c) 2. Bundesliga Nord,
d) 2. Bundesliga Süd.


2. Die Arbeitskreise tagen mindestens einmal jährlich zu Beginn der Bundesligaversammlung sowie zusätzlich auf Einladung der jeweiligen Sprecher. Der Sprecher ist Vorsitzender des Arbeitskreises.

3. Die Arbeitskreise haben ausschließlich beratende Funktion. Zu ihren Aufgaben zählt insbesondere

a) die Beratung von Angelegenheiten der jeweiligen Bundesliga,
b) der Vorschlag von Sprechern zur Wahl durch die Bundesligaversammlung.


§ 13 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des VBL-Vorstands sein.

2. Kassenprüfer dürfen in ununterbrochener Reihenfolge höchstens für zwei Wahlperioden gewählt werden. Eine Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

3. Jährlich vor der Bundesligaversammlung findet eine (vorläufige) Kassenprüfung statt. Sie wird spätestens mit der jeweils folgenden Kassenprüfung auf das gesamte zuletzt vollständig verstrichene Geschäftsjahr erstreckt. Ein schriftlicher Bericht ist den Mitgliedern umgehend zuzuleiten.

4. Die Kassenprüfer haben insbesondere die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu untersuchen sowie festzustellen, ob die Belege für sie vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

5. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so kann ein Kassenprüfer allein die Prüfung vornehmen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kasse unangemeldet zu prüfen. Ihnen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die von ihnen verlangten Unterlagen vorzulegen.


§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der VBL werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Mitgliedern der Mitglieder der VBL genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Näheres regelt die Datenschutzerklärung der VBL.

2. Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Dieser darf keinem Organ der VBL angehören und ist in seiner Funktion unmittelbar dem Vorstand unterstellt. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit keinen Weisungen eines Vereinsorgans.

3. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Vorstand regelmäßig über seine Tätigkeit. Er schlägt dem Vorstand erforderliche rechtliche und organisatorische Maßnahmen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit vor.




§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung der VBL kann nur durch Beschluss der Bundesligaversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller möglichen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Stimmberechtigten geändert werden.

2. Ein Antrag auf Auflösung kann nicht zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt oder im Anschluss an einen anderen Antrag gestellt werden.

3. Ein Antrag auf Auflösung muss in der Tagesordnung ausdrücklich als solcher gestellt sein.

4. Bei Auflösung, Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder Aufhebung der VBL fällt das Vermögen an den DVV (Deutscher Volleyball-Verband e. V., Otto-Fleck-Schneise 8, 60528 Frankfurt), der es unter Beachtung des in dieser Satzung bestimmten Zweckes ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Volleyballsports unter Aufrechterhaltung des Bundesligaspielbetriebes zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

5. Hat ein Mitglied Leistungen für ein Geschäftsjahr erbracht, das nach Wirksamwerden der Auflösung oder Aufhebung beginnt, so sind ihm diese Leistungen zu erstatten.

6. Durch einen Auflösungsbeschluss oder eine Aufhebung der VBL wird die Pflicht der Mitglieder, die bis zum Wirksamwerden zu erbringenden finanziellen Leistungen zu bewirken, nicht berührt, es sei denn, dass der Auflösungsbeschluss mit gleicher Mehrheit etwas anderes beschließt. Eine solche Bestimmung ist nur dann wirksam, wenn bestimmt ist, dass den Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen ganz oder teilweise nachgekommen sind, die erbrachten Leistungen erstattet werden.

7. Erstattungsansprüche gemäß Nr. 5, Nr. 6 Satz 2 sind vor der Begleichung aller anderen Verbindlichkeiten und vor einer Vermögensübertragung gemäß Nr. 4 zu erfüllen.


§ 16 Schlussbestimmungen

1. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der VBL-Vorstand berechtigt und bevollmächtigt, entsprechenden Änderungen eigenständig durchzuführen.