Lizenzstatut: Unterschied zwischen den Versionen

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|3.9.1<br/>3.10.1      ||        ||verspätete, fehlerhafte, unvollständige Lizenzunterlagen innerhalb der Nachfrist<br/>Verstoß gegen Bedingen/Auflagen innerhalb der Nachfrist<br/>Strafe, wenn Voraussetzungen für die [[Lizenz| Lizenzerteilung]] nachträglich weggefallen sind ||je nach Schwere des Verstoßes||bis zu 32.000,00 € ||bis zu 16.000,00 €
|3.9.1<br/>3.10.1      ||        ||verspätete, fehlerhafte, unvollständige Lizenzunterlagen innerhalb der Nachfrist<br/>Verstoß gegen Bedingen/Auflagen innerhalb der Nachfrist<br/>Strafe, wenn Voraussetzungen für die [[Lizenz| Lizenzerteilung]] nachträglich weggefallen sind ||je nach Schwere des Verstoßes||bis zu 32.000,00 € ||bis zu 16.000,00 €
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| 3.15    ||        || rowspan="4" |Entzug der [[Vereinslizenz]]<br/>Rückgabe der [[Lizenz]]<br/>Rücknahme des Lizenzantrags || 02.04. - 31.05.  || 5.500,00 €        || ---
| 3.15    ||        || rowspan="4" |Entzug der [[Vereinslizenz]]<br/>Rückgabe der [[Lizenz]]<br/>Rücknahme des Lizenzantrags || 16.05. - 31.05.  || 5.500,00 €        || ---
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|      ||      ||                                                                                      16.05. - 31.05.    || ---              || 3.125,00 €
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|      ||      ||                                                                                          01.06. - 31.07.    || 16.000,00 €          || 8.000,00 €

Version vom 23. März 2020, 17:04 Uhr

 Stand: 03.12.2019 | Saison 2019/20 


Teil A: Grundlagen

1 Rechtsgrundlagen

1.1 Das Lizenzstatut der Volleyball Bundesliga e.V. (VBL) regelt die Zulassung zu den Lizenzligen des Deutschen Volleyball-Verbandes (DVV) sowie den Spielbetrieb der Lizenzligen und des Supercups.

1.2 Die vom VBL-Vorstand und der Spielleitung verabschiedeten Vordrucke und Handlungsanweisungen sind verbindlich und werden im VBL-Wiki veröffentlicht. Produktionsvorgaben werden bis spätestens acht Wochen vor dem ersten Spieltag veröffentlicht.

1.3 Bei Verweis auf Beiträge, Gebühren und Geldstrafen gelten die in Teil G und H genannten Beträge i.V.m. Ziffer 16 Bundesspielordnung. Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vereinnahmung von Gebühren und Geldstrafen erfolgt durch die Volleyball Bundesliga GmbH (VBL GmbH).

1.4 Für die Rechtsprechung in Lizenzliga-Angelegenheiten gelten die Satzungen und Ordnungen des DVV und der VBL, das Lizenzstatut und die sich aus den einzelnen Verträgen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner.

1.5 Der DVV hat die VBL mit der Umsetzung der Anti-Doping-Ordnung des DVV innerhalb der Lizenzligen, insbesondere mit dem Abschluss der Anti-Doping-Vereinbarungen und der Schiedsvereinbarungen, beauftragt. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung.

1.5 Der VBL-Vorstand kann redaktionelle Änderungen oder Korrekturen offensichtlicher Fehler im Lizenzstatut beschließen. Solche Änderungen müssen sofort nach Beschlussfassung bekannt gemacht werden.

1.6 Um innovative Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Volleyball Bundesliga zu testen, kann der VBL-Vorstand in Abstimmung mit den betroffenen Lizenznehmern für einzelne Ligen, Spiele oder Lizenznehmer vorübergehend Abweichungen vom Lizenzstatut genehmigen.


2 Spielleitende Stellen

2.1 Die Leitung und Durchführung des Spielbetriebs und der Lizenzierung obliegt dem VBL-Vorstand, den Lizenzierungsausschüssen, dem Bundesspielwart sowie dem auf Weisung des VBL-Vorstands tätigen VBL-Center (als Staffel- und Spielleitung) nach Maßgabe der Ordnungen des DVV und der VBL.

2.2 Die Organisation des Spielbetriebs und die Lizenzierung erfolgen grundsätzlich über das VBL-Onlineportal. Mitteilungen, rechtsmittelfähige Entscheidungen sowie Strafbescheide im Spielverkehr werden auf elektronischem Weg versendet. Sie sind ohne Unterschrift gültig.


Teil B: Bundesligalizenz

3 Beantragung, Erteilung und Entzug der Bundesligalizenz

3.1 Lizenzierungsgrundlagen
3.1.1 Die Teilnahme einer Mannschaft am Spielbetrieb der Lizenzligen erfordert die vorherige Lizenzerteilung durch den VBL-Vorstand.
3.1.2 Die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung richten sich grundsätzlich nach der Spielklasse sowie der ununterbrochenen Dauer der Ligazugehörigkeit.
3.1.3 Steigt eine Mannschaft ab und zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, wird die Dauer der Ligazugehörigkeit danach berechnet, wie viele Jahre die Mannschaft in den letzten sieben Spieljahren (2. Bundesliga) bzw. zehn Spieljahren (1. Bundesliga) der Liga angehört hat. Das aktuelle Spieljahr wird mitgezählt.
3.1.4 Mannschaften der 2. Bundesliga können zum 02.05. und 01.11. (Anmeldung zur Vorlizenzierung) den Antrag auf Lizenzierung in Stufe 4 der 2. Bundesliga stellen.
3.1.5 Absteiger aus der 1. Bundesliga in die 2. Bundesliga werden in Stufe 4 der 2. Bundesliga eingestuft.
3.1.6 Mannschaften, die einen freien Platz gemäß Ziffer 23.4.1 und 23.5.2 erhalten (Wildcard), werden grundsätzlich in Stufe 4 eingestuft. Sie müssen zudem eine Gebühr gemäß Tab. 2 Teil G entrichten. Der VBL-Vorstand kann die Lizenzerteilung für die Dauer der ersten drei Spieljahre zudem an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.1.7 Mannschaften, die einen freien Platz gemäß Ziffer 23.4.3 und 23.5.4 erhalten (Regelabsteiger), können durch den VBL-Vorstand als Voraussetzung für die Lizenzerteilung in ein höheres Jahr der Ligazugehörigkeit eingestuft werden.
3.1.8 Für Mannschaften mit Sonderspielrecht (Ziffer 21) gelten gesonderte Voraussetzungen.

3.2 Lizenznehmer können sein:
3.2.1 Vereine, die Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL sind und die Durchführung des Spielbetriebs und die Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen selbst durchführen,
3.2.2 Vereine, die Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL sind und die Durchführung des Spielbetriebs und die Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen an eingetragene Kapitalgesellschaften oder eingetragene Personengesellschaften (nachfolgend Beauftragte) übertragen haben,
3.2.3 eingetragene Kapitalgesellschaften oder eingetragene Personengesellschaften, die einen Kooperationsvertrag mit einem Verein, der Mitglied in einem Landesverband des DVV und in der VBL ist (nachfolgend Stammverein), geschlossen haben.

3.3 Umfang der Lizenzierung
3.3.1 Die Lizenzierung umfasst grundsätzlich den Lizenznehmer.
3.3.2 In den Fällen nach Ziffer 3.2.2 umfasst die Lizenzierung auch den Beauftragten. Der Verein ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass er unmittelbaren Einfluss auf den Beauftragten hat und dieser alle Auflagen/Bedingungen des Vereins direkt ausführt und erfüllt. Der Verein haftet gegenüber der VBL für den Beauftragten, insbesondere für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs. Der Verein kann sich nicht darauf berufen, dass der Beauftragte seine mit der Lizenzierung im Zusammenhang stehenden übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder die Mitarbeit bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Lizenzierung verweigert.

3.4 Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:
3.4.1 für Aufsteiger sowie Antragsteller für eine Wildcard die Teilnahme an der Vorlizenzierung gemäß Ziffer 4,
3.4.2 die Übermittlung des Lizenzantrags (Vordruck A) im VBL-Onlineportal für die 1. Bundesliga bis zum 15.05., für die 2. Bundesliga bis zum 15.05.,
3.4.3 die Qualifikation der Mannschaft gemäß Ziffer 23,
3.4.4 der Nachweis von Bescheinigungen und Erklärungen gemäß Tabelle H-1,
3.4.5 die Abtretung der medialen Rechte sowie der Vermarktungsrechte gemäß Ziffer 7 und 8,
3.4.6 der Nachweis einer Spielhalle gemäß Ziffer 9 und Tabelle H-3,
3.4.7 die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen gemäß Ziffer 11,
3.2.8 der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer 12 und Tabelle H-5,

3.5 Fortlaufend sind folgende Lizenzvoraussetzungen zu erfüllen
3.5.1 den Nachweis von Organisation und Management gemäß Tabelle H-2,
3.5.2 den Nachweis von Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung gemäß Ziffer 10 und Tabelle H-4,
3.5.3 die Meldung Offizieller gemäß Ziffer 15 und Tabelle H-6,
3.5.4 die Meldung von Spielern gemäß Ziffer 16,
3.5.5 die Erfüllung von Anforderungen im PR-Bereich gemäß Ziffer 42 und Tabelle H-9,
3.5.6 die Erfüllung von Anforderungen im Bereich TV-Produktion gemäß Tabelle H-10.

3.6 Auflagen und Bedingungen
3.6.1 Über die Voraussetzungen von Ziffer 3.4 und 3.5 hinaus kann der VBL-Vorstand, wenn die Nachweise nicht oder nicht ausreichend erbracht wurden, weitere Unterlagen anfordern und die Lizenzerteilung an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.6.2 Für Mannschaften, die einen freien Platz gemäß Ziffer 23.4.1 und 23.5.2 erhalten (Wildcard) oder die einen freien Platz gemäß Ziffer 23.4.3 und 23.5.4 erhalten (Regelabsteiger), kann der VBL-Vorstand die Lizenzerteilung an zusätzliche Bedingungen/Auflagen binden.
3.6.3 Sollte ein Lizenznehmer oder dessen Beauftragter durch die Wahl seines Unternehmenssitzes im Ausland finanzielle Vorteile (z.B. aus Steuern, Sozialversicherung, Abgaben) gegenüber anderen Lizenznehmerns mit Unternehmenssitz in Deutschland erlangen, kann der VBL-Vorstand dies durch die Festsetzung finanzieller Ausgleichszahlungen regulieren.

3.7 Die Lizenz gilt ohne Auflagen/Bedingungen erteilt, wenn der Lizenznehmer nicht bis zum 15.08. eine abweichende schriftliche Mitteilung erhalten hat.

3.8 Je verspäteter, fehlerhafter und unvollständiger Unterlage und bei Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen setzt der VBL-Vorstand oder die Spielleitung eine Geldstrafe fest. Dem Lizenznehmer wird eine Nachfrist von 7 Tagen zur Vervollständigung der Unterlagen und Erfüllung der Bedingungen/Auflagen gesetzt.

3.9 Bei Nichtvorlage der Unterlagen oder Nicht-Erfüllung der Bedingungen/Auflagen innerhalb der Nachfrist entscheidet der VBL-Vorstand über eine oder mehrere folgender Sanktionen:
3.9.1 Geldstrafe,
3.9.2 Punktabzug im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.9.3 Ausschluss von der Endrunde,
3.9.4 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.

3.10 Bestehen während des Lizenzierungsverfahrens oder nach Erteilung der Lizenz Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung weggefallen sind, sind der VBL-Vorstand und die Spielleitung jederzeit befugt, die Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Es gilt Ziffer 3.8. Bestätigen sich die Anhaltspunkte, entscheidet der VBL-Vorstand über eine oder mehrere folgende Sanktionen:
3.10.1 Geldstrafe,
3.10.2 Punktabzug im laufenden oder nächsten Spieljahr,
3.10.3 Ausschluss von der Endrunde,
3.10.4 Nichterteilung oder Entzug der Lizenz.

3.11 Wird im Lizenzierungsverfahren kein ausreichender Nachweis erbracht, dass die geplanten Personalkosten im Rahmen des Haushaltsplans durch Einnahmen gedeckt sind, kann der VBL-Vorstand - zusätzlich oder anstelle der unter Ziffer 3.10 genannten Sanktionen – entscheiden, Spieler von der Mannschaftsmeldeliste zu streichen oder deren Aufnahme zu verweigern, solange der Nachweis nicht erbracht ist. Es gilt Ziffer 3.8.

3.12 Bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder dessen Beauftragten kann die Lizenz durch den VBL-Vorstand entzogen werden.

3.13 Die Lizenz erlischt mit Ende des Spieljahrs. Etwaige noch offene Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

3.14 Die Rückgabe der Lizenz durch den Lizenznehmer oder die Rücknahme des Lizenzantrags sind per Einschreiben an die VBL zu erklären.

3.15 Der Fall eines Lizenzentzugs, die Rückgabe einer Lizenz und die Rücknahme eines Lizenzantrags werden mit einer Geldstrafe geahndet. Zusätzlich kann der VBL-Vorstand eine Verwaltungsgebühr festsetzen.

3.16 Die Lizenz ist nicht übertragbar. Im Fall einer Spielrechtsübertragung (Ziffer 8.7 BSO) oder eines Spielrechtsübergangs (Ziffer 8.5 BSO) hat der neue Lizenznehmer einen neuen Lizenzantrag zu stellen. Die Bedingungen/Auflagen gemäß Ziffer 3.6 gehen auf den neuen Verein über.

3.17 Eine Spielrechtsübertragung eines Aufsteigers in eine Lizenzliga an einen Absteiger aus derselben Lizenzliga ist nicht möglich.

3.18 Einem Lizenznehmer, der gemäß Ziffer 3.15 bestraft wurde, wird für die folgenden drei Spieljahre keine Lizenz für die 1. Bundesliga erteilt. Bestehende Lizenzen von anderen Mannschaften des Lizenznehmers bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt. Erfolgt in diesem Zeitraum eine Spielrechtsübertragung oder ein Spielrechtsübergang, gilt dies auch für den neuen Lizenznehmer.


4 Durchführung der Vorlizenzierung

4.1 Die Teilnahme an der Vorlizenzierung ist für aufstiegsinteressierte Lizenznehmer verpflichtende Voraussetzung für einen späteren Lizenzantrag. Sie verpflichtet jedoch nicht, das Aufstiegsrecht wahrzunehmen.

4.2 Im Rahmen der Vorlizenzierung sind Lizenznehmer verpflichtet, für die 1. Bundesliga bis zum 01.11. des Vorjahres, für die 2. Bundesliga bis zum 01.02. folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
4.2.1 Übersendung der Erklärung zur Teilnahme an der Vorlizenzierung (Vordruck A-1),
4.2.2 Nachweis einer Spielhalle gemäß Ziffer 9,
4.2.3 Nachweis aller Lizenzanforderungen gemäß Stufe 4 (Tabelle H-1 bis H-10),
4.2.4 Teilnahme an einem Workshop oder einer persönlichen Beratung durch die VBL.

4.3 Für die Teilnahme an der Vorlizenzierung wird eine Gebühr erhoben. Es gilt Ziffer 3.8.



5 Mannschaftsnamen

5.1 Für jede Mannschaft werden nachfolgende Bezeichnungen geführt:
5.1.1 Name des Lizenznehmmers,
5.1.2 in den Fällen nach Ziffer 3.2.3 der Name des Stammvereins,
5.1.3 Mannschaftsname,
5.1.4 Kurzname,
5.1.5 Kürzel.

5.2 Der Name des Lizenznehmers und des Stammvereins entsprechen den Namen laut Satzung und Eintragung im Vereins-/Handelsregister.

5.3 Der Mannschaftsname wird vom Lizenznehmer mit dem Lizenzantrag festgelegt und muss nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:
5.3.1 Die Herkunft (Ort oder Region) soll klar erkennbar sein.
5.3.2 Der Mannschaftsname darf inkl. Leerzeichen höchstens 35 Zeichen umfassen.
5.3.3 Es darf höchstens ein Sponsor im Namen erscheinen.

5.4 Der Kurzname wird in Abstimmung mit dem Lizenznehmer von der Spielleitung festgelegt und umfasst im Regelfall ausschließlich die Ortsbezeichnung der Mannschaft.

5.5 Das Kürzel wird in Abstimmung mit dem Lizenznehmer von der Spielleitung festgelegt.


6 Organisation und Management

6.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die von der Spielleitung festgelegten Kontaktpersonen für die 1. Bundesliga bis zum 15.05., für die 2. Bundesliga bis zum 15.05. im VBL-Onlineportal zu benennen und die gemäß Tabelle H-2 verpflichtenden Voraussetzungen in Organisation und Management zu erfüllen.

6.2 Doppelfunktionen sind nach Maßgabe der Handlungsanweisung nicht zulässig.

6.3 Erfüllt ein Lizenznehmer die Voraussetzungen in Administration und Management nicht, wird gegenüber dem Lizenznehmer eine Geldstrafe festgesetzt.

6.4 Der Lizenznehmer erfasst den Wechsel von Kontaktpersonen oder deren Kontaktdaten unaufgefordert im VBL-Onlineportal.

6.5 Der Lizenznehmer gewährleistet die sichere Aufbewahrung von Zugangsdaten zu Online-Plattformen der VBL, der CEV und der FIVB. Die missbräuchliche Nutzung und die Weitergabe der Zugangsdaten an unberechtigte Dritte werden mit einer Geldstrafe geahndet.


7 Mediale Rechte

7.1 Der Lizenznehmer tritt mit Beantragung der Lizenz alle ihm zustehenden medialen Rechte bei Spielen der Lizenzligen und Wettbewerben der VBL an die VBL GmbH ab.

7.2 Mediale Rechte umfassen insbesondere die ausschließlichen, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Rechte zur Herstellung, Distribution, Verwertung und Vermarktung von audiovisuellem Inhalt an den Spielen, deren weltweite Verbreitung über terrestrisches Fernsehen, Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen, IP-basierter Verbreitungstechnologien oder andere technische Einrichtungen jeder Art‚ und in jeder Programm- und Verwertungsart (z.B. Pay-TV oder Pay-Per-View), über Funk und/oder die öffentliche Vorführung.


8 Vermarktungsrechte und Werbung

8.1 Werbung ist nach Maßgabe der Werbeordnung des DVV zulässig. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.

8.2 Geworben werden kann grundsätzlich
8.2.1 in der Spielhalle,
8.2.2 auf der Spielfläche und deren Umgebung,
8.2.3 auf dem Bandensystem,
8.2.4 auf Spielanlage und Ausrüstung,
8.2.5 auf der Bekleidung der Mannschaften,
8.2.6 auf der Bekleidung der Schiedsrichter,
8.2.7 auf der Bekleidung des Courtpersonals,
8.2.8 durch Ansagen in den Spielhallen,
8.2.9 durch Video-, Bild- und Tonwerbung auf Videowänden,
8.2.10 auf Werbemitteln (Eintrittskarten, Plakate, Programmhefte, Applausverstärker, Autogrammkarten u.a.)
8.2.11 auf Internetseiten, Apps
8.2.12 durch Aufnahme eines Sponsors in den Wettbewerbsnamen und das Wettbewerbslogo,
8.2.13 durch Aufnahme eines Sponsors in den Mannschaftsnamen und Mannschaftslogo,
8.2.14 mittels Showgruppen, Maskottchen,
8.2.15 durch Werbung jeglicher Art bei offiziellen Auszeichnungen von Spielern und Mannschaften,
8.2.16 durch Werbung auf dem Spielball.

8.3 Die VBL GmbH ist Inhaber der Werberechte
8.3.1 auf der Bekleidung der Schiedsrichter mit Ausnahme der Schreiber und Schreiberassistenten,
8.3.2 der Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.4.

8.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für die VBL GmbH nachfolgende Werbeleistungen gemäß Handlungsanweisung zu erbringen:
8.4.1 Werbung jeglicher Art bei der offiziellen Auszeichnungen von Spielern und Mannschaften durch die VBL,
8.4.2 Nennung des Sponsors im Wettbewerbstitel in allen Veröffentlichungen und Kommunikationsmaterialien,
8.4.3 Verwendung des Wettbewerbslogos in den PR-Materialien gemäß Teil H-9
8.4.4 Ganzseitige Werbeanzeige im Programmheft (Saisonheft und Spieltagsheft),
8.4.5 Anbringung des Wettbewerbs-Logos auf dem rechten Ärmel der Trikots,
8.4.6 Bereitstellung von Spielern und Trainern für PR- Maßnahmen,
8.4.7 Überlassung einer Fläche für einen Präsentationstand inkl. Aktionen (Gewinnspiele, Flyer etc.) in der Spielhalle bei bis zu fünf Spielen pro Saison und Lizenznehmer (nach Absprache),
8.4.8 Abspielen von Spots oder Jingles,
8.4.9 Werbung in der Spielhalle nach Maßgabe des Courtlayouts (2 Banden innen und außen bzw. 1/10 Sequenz in LED-/Rotationsbandensystem, 2 weitere Banden innen und außen, 3 Bodenaufkleber, Netzmaschen, Schreibertischverkleidung, Schiedsrichterstuhl, Hocker für Ballholer),
8.4.10 Bereitstellung von bis zu 25 Eintrittskarten pro Spiel für offizielle Partner und Sponsoren nach Abruf,
8.4.11 Bereitstellung von bis zu 15 VIP Karten pro Spiel für offizielle Partner und Sponsoren nach Abruf sowie Bereitstellung eines VIP-Unternehmenstischs auf Anfrage.

8.5 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, in allen Verträgen mit Sponsoren, die Exklusivität/ Konkurrenzschutz beanspruchen, ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen, sofern diese Sponsoren in einer Branche tätig sind, die dem Wettbewerbssponsor der VBL exklusiv vorbehalten ist. Die Sponsoren sind der VBL namentlich anzuzeigen.

8.6 Der Lizenznehmer hat der VBL binnen 14 Tagen nach Aufforderung Belegexemplare oder Fotos der Leistungen gemäß Ziffer 8.4 vorzulegen.

8.7 Verstöße gegen die Ziffern 8.3 bis 8.6 werden mit einer Geldstrafe geahndet.

8.8 Steht der Wettbewerbssponsor in Konkurrenz mit wichtigen Sponsoren des Lizenznehmers, verständigen sich Lizenznehmer und VBL über einen gemeinsamen Auftritt der Sponsoren. Erfolgt keine Einigung, kann der VBL-Vorstand eine Geldstrafe verhängen. Die fehlende Einigung kann in keinem Fall zur Nichterteilung oder dem Entzug der Lizenz führen.

8.9 Nutzt die VBL GmbH die Rechte gemäß Ziffer 8.4 nicht, ist der Lizenznehmer zur eigenen Vermarktung berechtigt. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, in den entsprechenden Verträgen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erfolgreichen Vermarktung durch die VBL zu vereinbaren.


9 Spielhalle

9.1 Antrag auf Lizenzierung einer Spielhalle
9.1.1 Der Antrag auf Lizenzierung der Spielhalle ist für die 1. Bundesliga bis zum 15.05., für die 2. Bundesliga bis zum 15.05. einzureichen.
9.1.2 Die Beantragung erfolgt für eine neue Spielhalle sowie bei Änderung der Daten oder baulichen Veränderungen mittels Vordruck G. Eine Spielhalle, die bereits in der vorangegangenen Saison eine Genehmigung hatte, wird mittels Vordruck A beantragt.

9.2 Die Voraussetzungen zur Lizenzierung einer Spielhalle nebst Spielanlage, Ausrüstung und weiterer Einrichtungen richten sich nach Tabelle H-3.

9.3 Spielhallen, die ab dem Jahr 2015 fertiggestellt werden, erhalten nur eine Lizenzierung, wenn sie den erweiterten Anforderungen gemäß Stufe 4 (8. Jahr) erfüllen.

9.4 Ausnahmegenehmigungen werden nach Maßgabe der vom VBL-Vorstand beschlossenen Handlungsrichtlinien erteilt. Spielhallen, die zwischen 2005 und 2014 fertiggestellt wurden, genießen einen Bestandsschutz von jeweils 15 Jahren ab Fertigstellungstermin.

9.5 Die Spielanlage und Ausrüstung müssen den Internationalen Spielregeln und der Materialprüfungsordnung des DVV entsprechen.

9.6 Das von der Spielleitung festgelegte Courtlayout ist verbindlich.

9.7 Eine fehlende oder nicht den Ordnungen entsprechende Spielanlage und Ausrüstung wird mit einer Geldstrafe geahndet.


10 Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung

10.1 Ein Lizenznehmer muss die Maßnahmen zur Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung gemäß Tabelle H-4 erfüllen. Der Nachweis kann in den Fällen nach Ziffer 3.2.3 auch durch den Stammverein erbracht werden.

10.2 Spielen weitere Mannschaften gleichen Geschlechts des Lizenznehmer in einer Lizenzliga, erhöhen sich die Verpflichtungen gemäß Tabelle H-4 nicht.

10.3 Der Landesverband bestätigt auf Antrag der Spielleitung bis zum 31.03. die ordnungsgemäße Erfüllung der Maßnahmen.

10.4 Bestätigt der Landesverband die ordnungsgemäße Erfüllung der Maßnahmen nicht, wird gegenüber dem Lizenznehmer eine Geldstrafe festgesetzt. Die Geldstrafe für fehlende Jugendmannschaften ist an den DVV zu zahlen. Sie ist unverzüglich an den zuständigen Landesverband weiterzuleiten. Dieser hat die Beträge zweckgebunden für die Förderung der Jugendarbeit zu nutzen.


11 Finanzielle Verpflichtungen

11.1 Der Lizenznehmer hat bis zum 01.08. (Eingang der Zahlungen) folgende finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen:
11.1.1 Zahlung des Mitgliedsbeitrags,
11.1.2 Zahlung der Lizenzgebühr,
11.1.3 Zahlung des Medien-Produktionskostenzuschusses, dessen Höhe durch den VBL-Vorstand festgelegt wird,
11.1.4 Vorauszahlung des Schiedsrichtereinsatzgeldes,
11.1.5 sämtliche finanziellen Verpflichtungen des vorausgegangenen Spieljahrs gegenüber der VBL, der VBL GmbH, dem DVV, der CEV und der FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern (z.B. Beiträge und Gebühren, Ordnungsstrafen, Ausbildungskostenerstattungen).

11.2 Im laufenden Spieljahr sind folgende finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen:
11.2.1 Zahlung von Gebühren,
11.2.2 Zahlung von Geldstrafen,
11.2.3 Zahlung der Schiedsrichterabrechnungen der Hauptrunden, Endrunden und DVV-Pokalspiele (nach Aufwand),
11.2.4 sämtliche finanzielle Verpflichtungen gegenüber der VBL, der VBL GmbH, dem DVV, der CEV und FIVB sowie deren jeweiligen Mitgliedern.

11.3 Der Lizenznehmer und sein Beauftragter sind verpflichtet, die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der VBL zum Fälligkeitszeitpunkt im Lastschriftverfahren zu zahlen. Sie sind verpflichtet, im VBL-Onlineportal die erforderliche Erklärung zum Lastschrifteinzug abzugeben.


12 Wirtschaftliche Lizenzierung

12.1 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der 1. Bundesliga erfolgt durch einen unabhängigen, vom VBL-Vorstand beauftragten Wirtschaftsprüfer.

12.2 Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der 2. Bundesliga erfolgt durch den VBL-Vorstand.

12.3 Lizenzierungssauschuss
12.3.1 Der Lizenzierungsausschuss bewertet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers und - soweit ein Beauftragter i.S.v. Ziffer 3.2.2 existiert - deren Beauftragten auf Grundlage der Prüfungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers.
12.3.2 Für das Verfahren der wirtschaftlichen Lizenzierung erhält der Lizenzierungsausschuss sämtliche Kompetenzen des VBL-Vorstands. Dazu zählt insbesondere, dass er sämtliche Maßnahmen gemäß Ziffer 3.4 bis 3.12 treffen kann. Die Entscheidung über die Nichterteilung oder den Entzug der Lizenz gemäß Ziffer 3.9.4 oder 3.10.4 kann nur der VBL-Vorstand treffen.

12.4 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga hat bis zum 01.06., 31.07. und 01.09., ein Lizenznehmer der 2. Bundesliga bis zum 15.06. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen, in dem er die Vorgaben gemäß Tabelle H-5 erfüllt.

12.5 Der Lizenzierungsausschuss kann eine Nachlizenzierung anordnen
12.5.1 als Ergebnis seiner Beratungen im Lizenzierungsverfahren, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers dies erfordert,
12.5.2 wenn er während der Saison den begründeten Verdacht hat, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers im Spieljahr nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr gegeben sein wird,
12.5.3 bei Verstoß gegen Auflagen und Bedingungen.

12.6 Der Lizenznehmer hat die Kosten für die Nachlizenzierung nach Aufwand zu tragen. Zu diesem Zweck ist eine Barkaution von bis zu 5.000,00 Euro nach Aufforderung des Lizenzierungsausschusses als Sicherheit bei der VBL zu hinterlegen.

12.7 Im Rahmen der Nachlizenzierung ist der Lizenzierungsausschuss befugt, vom Lizenznehmer eine Sonderprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer anzufordern. Der Lizenznehmer hat die Kosten der Sonderprüfung zu tragen.

12.8 Ein Lizenznehmer muss wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei sich oder seinem Beauftragten unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Dazu zählen insbesondere:
12.8.1 signifikante Abweichungen vom bei der Lizenzierung einreichten Haushaltsplan,
12.8.2 der Verzug der Zahlung von Gehältern an Spieler und Angestellte um mehr als 7 Tage,
12.8.3 der Verzug der Zahlung von Steuern und Abgaben um mehr als 7 Tage.

12.9 Erlangt der Lizenzierungsausschuss Kenntnis, dass ein Lizenznehmer den Pflichten nach Ziffer 12.8 nicht nachgekommen ist, kann der Lizenzierungsausschuss nach Anhörung des Lizenznehmers Strafen gemäß Ziffer 3.9 und 3.10 verhängen.


13 Ethik-Code

13.1 Alle Lizenznehmer, deren Spieler, Offizielle und Funktionsträger sowie Schiedsrichter der VBL erkennen den Ethik-Code der VBL an.

13.2 Verstößen gegen den Ethik-Code können von der Spielleitung geahndet werden. Als Strafe können – einzeln oder mehrere zusammen – ausgesprochen werden:
13.2.1 eine Verwarnung,
13.2.2 eine Geldstrafe bis zu 1.000,00 Euro,
13.2.3 eine Sperre bis zu 2 Spielen.

im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres:

13.2.4 eine Geldstrafe bis zu 2.000,00 Euro,
13.2.5 eine Sperre bis zu 4 Spielen.

13.3 Für die Klärung des Sachverhalts kann die Spielleitung Medienberichte, Bild-, Fernseh- und Hörfunkaufnahmen, Videos, Stellungnahmen von Beteiligten, Schiedsrichtern und Supervisoren als Grundlage verwenden. Lizenznehmern oder Personen, die bestraft werden sollen, ist die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

13.4 Soweit ein Verstoß nach Ziffer 17.3 Bundesspielordnung geahndet wird, ist eine Bestrafung nach Ziffer 13.2 nicht möglich.

13.5 Sollte die Spielleitung eine höhere als die in Ziffer 13.2 genannte Strafe für erforderlich halten, kann sie - anstatt nach Ziffer 13.2 vorzugehen - über den VBL-Vorstand ein Verfahren gemäß Ziffer 2.4 Rechtsordnung des DVV betreiben.


Teil C: Lizenzierung von Mannschaftsmitgliedern sowie Spielberechtigungen

14 Spielrechtsnachweis und Mannschaftsmeldeliste

14.1 Spielberechtigt sind nur Spieler, die auf der Mannschaftsmeldeliste des Lizenznehmers eingetragen sind. Ausgenommen hiervon sind Spieler niedrigklassiger Mannschaften des Lizenznehmers und seines Stammvereins im Rahmen des Höherspielens gemäß Ziffer 6.11 BSO unter Beachtung von 6.10.4 BSO, sofern eine Spielberechtigung für den Lizenznehmer oder Stammverein vor dem 01.02. bestand oder der Vereinswechsel vor dem 31.01. (Freigabedatum) erfolgt ist. Der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers wird mit Spielverlust und einer Geldstrafe geahndet.

14.2 Die aktuelle Mannschaftsmeldeliste sowie die Lizenzen von Spielern und Offiziellen werden 60 Minuten vor Spielbeginn über das VBL-Onlineportal und den elektronischen Spielbericht bereitgestellt.

14.3 Spieler aus niedrigklassigeren Mannschaften (Höherspielen) weisen sich gemäß BSO mit einer DVV-Spielerlizenz aus. Fehlen Spielerlizenzen, müssen sich die Spieler ersatzweise durch einen Lichtbildausweis ausweisen. Die fehlenden Spielerlizenzen sind unverzüglich der VBL zu übersenden. Erfolgt dies trotz Fristsetzung von sieben Tagen nicht, gilt die Spielberechtigung gemäß Ziffer 14.1 als nicht vorhanden.

14.4 Spieler und Offizielle dürfen nur in der Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden und auf der Mannschaftsbank Platz nehmen, in der sie in der Mannschaftsmeldeliste erfasst sind. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.

14.5 Die Aufnahme von Spielern und Offiziellen in die Mannschaftsmeldeliste und die Streichung von Einträgen erfolgt durch den Lizenznehmer im VBL-Onlineportal.

14.6 Anti-Doping-Schiedsvereinbarung
14.6.1 Bei der erstmaligen Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste ist durch Spieler und Offizielle eine eigenhändig unterzeichnete Anti-Doping-Schiedsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung im Original vorzulegen.
14.6.2 Die Schiedsvereinbarung kann ersatzweise durch den vom Spieler oder Offiziellen bevollmächtigten Teammanager unterzeichnet werden. Die Vollmachtsurkunde muss eigenhändig durch den Spieler oder Offiziellen unterzeichnet und im Original vorgelegt werden.
14.6.3 Wird die Schiedsvereinbarung nicht spätestens 14 Tage nach dem ersten Spiel, an dem der Spieler oder der Offizielle in den Spielberichtsbogen eingetragen wurde, vorgelegt, erlischt die Spielberechtigung.
14.6.4 Die Schiedsvereinbarung endet im Fall einer Kündigung zum Ende des laufenden Spieljahres. In diesem Fall ist für die erneute Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste eine neue Schiedsvereinbarung vorzulegen.

14.7 Ungültigkeit von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste
14.7.1 Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste, die auf falschen oder gefälschten Angaben beruhen, verlieren rückwirkend ihre Gültigkeit.
14.7.2 Erfolgen die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste durch die VBL entgegen Ordnungsbestimmungen, verlieren sie rückwirkend nicht ihre Gültigkeit.
14.7.3 Sobald Voraussetzungen für die Ausstellung von Lizenzen und Eintragungen in die Mannschaftsmeldeliste wegfallen, verlieren diese sofort ihre Gültigkeit.
14.7.4 Eine fehlerhafte Datenerfassung machen die Lizenz von Spielern und Offiziellen sowie die Mannschaftsmeldeliste nicht ungültig.


15 Offizielle

15.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Offizielle gemäß Tabelle H-6 in die Mannschaftsmeldeliste aufzunehmen.

15.2 Die Aufnahme von Offiziellen in die Mannschaftsmeldeliste kann während des gesamten Spieljahrs im VBL-Onlineportal erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Offiziellen die jeweiligen Lizenzvoraussetzungen erfüllen.

15.3 Offizielle sind verpflichtet, nach Maßgabe von Tabelle H-7 an den Heim- und Auswärtsspielen sowie weiteren Veranstaltungen teilzunehmen. Offizielle dürfen an zwei Spieltagen fehlen, ohne dass eine Strafe verhängt wird.

15.4 Verstöße gegen Ziffer 15.1 bis 15.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


16 Spieler

16.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bis zum 01.09. mindestens sechs Spieler und die vollständigen Unterlagen gemäß Ziffer 16.4 im VBL-Onlineportal in der Mannschaftsmeldeliste zu erfassen.

16.2 Nachträge sind grundsätzlich nur bis zum 31.01. möglich.

16.3 Nach dem 31.01. können nur Spieler eingetragen werden im Rahmen
16.3.1 des Festspielens (Ziffer 6.11 BSO), sofern sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 14.1 erfüllen,
16.3.2 des Doppelspielrechts innerhalb der 1. Bundesliga für die Endrunde (Ziffer 6.4.6 BSO).

16.4 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste sind:
16.4.1 der Besitz einer gültigen Bundesliga-Spielerlizenz gemäß Ziffer 17,
16.4.2 bei Spielern, die innerhalb der Vertragslaufzeit von einem anderen Verein der Lizenzliga gewechselt sind, die im VBL-Onlineportal durch den abgebenden Verein erteilte Freigabe zum Vereinswechsel,
16.4.3 bei Spielern, deren Ursprungsverband der DVV ist, eine Registrierung im DVV-Portal spätestens innerhalb von 28 Tagen nach Zuordnung zur Mannschaftsliste,
16.4.4 bei Spielern, deren Ursprungsverband nicht der DVV ist, die Vorlage eines abgeschlossenen Internationalen Transfer Zertifikats (ITC), die Erfüllung der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen und die Zahlung einer Gebühr,
16.4.5 bei nicht-deutschen Spielern die Versicherung des Lizenznehmers, dass eine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung über den Zeitraum der Laufzeit des Spielerlizenzvertrags existiert,
16.4.6 bei minderjährigen Spielern die Versicherung des Lizenznehmers, dass dem Lizenznehmer eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt,
16.4.7 bei Spielern, die in einer Mannschaft mit Sonderspielrecht nach Ziffer 21 spielen, die Vorlage des Ausbildungsvertrags,
16.4.8 die vollständige Angabe aller PR-Informationen.


17 Bundesliga-Spielerlizenz

17.1 Die Bundesliga-Spielerlizenz ist im VBL-Onlineportal zu beantragen.

17.2 Zusammen mit dem Antrag sind im VBL-Onlineportal zu übermitteln:
17.2.1 die bisher gültige DVV-Spielerlizenz mit Freigabe des alten Vereins (bei Vereinswechsel),
17.2.2 die Anti-Doping-Athletenvereinbarung,
17.2.3 die vorläufige Bestätigung der Anti-Doping-Schiedsvereinbarung gemäß Ziffer 14.6,
17.2.4 Erklärungen von Spieler und Lizenznehmer zur Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags,
17.2.5 bei minderjährigen Spielern die Versicherung des Lizenznehmer, dass dem Lizenznehmer die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt,
17.2.6 die Anerkennung des Ethik-Codes.

17.3 Die Gültigkeitsdauer der Bundesliga-Spielerlizenz entspricht der Laufzeit des Spielervertrags.

17.4 Während der Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags ist der Spieler an seinen Lizenznehmer gebunden. Der Lizenznehmer kann die Freigabe zum Vereinswechsel verweigern.

17.5 Die Bundesliga-Spielerlizenz erlischt:
17.5.1 mit Ablauf der Laufzeit des Spieler-Lizenzvertrags,
17.5.2 mit Wechsel des Spielers aus einer Lizenzliga in eine niedrigere Spielklasse (Reamateurisierung),
17.5.3 durch einvernehmliche Auflösung des Spieler-Lizenzvertrages und Freigabe des Spielers im VBL-Onlineportal,
17.5.4 durch Kündigung aus wichtigem Grund, sofern diese den Spieler-Lizenzvertrag rechtswirksam beendet hat,
17.5.5 in den Fällen nach Ziffer 14.6.3 und 14.6.4,
17.5.6 durch Entzug oder Rückgabe der Bundesligalizenz oder durch Rücknahme des Lizenzantrags (Ziffer 3.15).

17.6 Über Streitigkeiten nach Ziffer 17 entscheidet ein vom VBL-Vorstand eingesetzter Schlichter. Die Kosten des Verfahrens tragen die Streitparteien.


18 Ausleihe

18.1 Ein Lizenznehmer der Lizenzliga darf einen Spieler mit vertraglicher Bindung an einen anderen Lizenznehmer zum Einsatz in einer Lizenzliga ausleihen.

18.2 Voraussetzung ist, dass eine vertragliche Bindung des Spielers mit dem ausleihenden Lizenznehmer auch nach dem Ende der Ausleihe besteht.

18.3 Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Lizenznehmern zu treffen.

18.4 Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Lizenznehmer stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Lizenznehmer stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar. Es sind die Wechselfristen nach Ziffer 19 zu beachten.



19 Vereinswechsel

19.1 Abweichend von 8.3.1 BSO gelten beim Vereinswechsel von Spielern nachfolgende Regelungen:
19.1.1 Beim Vereinswechsel innerhalb Deutschlands zwischen dem 01.08. und dem 31.01. gilt für den neuen Lizenznehmer eine dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre) ab dem Freigabedatum. Das Freigabedatum muss nach dem letzten Spieleinsatz des Spielers liegen.
19.1.2 Beim Vereinswechsel aus dem Ausland zwischen dem 01.08. und 31.01. entfällt die dreimonatige Wartezeit (Wechselsperre), sofern der Spieler im entsprechenden Spieljahr nicht bereits für einen Lizenznehmer in Deutschland spielberechtigt war.
19.1.3 Stimmt bei einem Vereinswechsel innerhalb der Lizenzligen zwischen dem 01.08. und dem 31.01. der alte Lizenznehmer schriftlich dem Wechsel des Spielers in die Lizenzligamannschaft zu einem neuen Lizenznehmer zu, ist der Spieler ab Freigabedatum für den neuen Lizenznehmer spielberechtigt. Für denselben Spieler kann dies nur einmal pro Spieljahr erfolgen.
19.1.4 Ein Spieler, der bereits auf dem Spielberichtsbogen einer Lizenzligamannschaft eingetragen war, ist bei einem Vereinswechsel gemäß Ziffer 19.1.3 frühestens ab dem dritten Spiel des Spieljahrs für den neuen Lizenznehmer spielberechtigt.
19.1.5 Endet die Bindung des Spielers an den Lizenznehmer gemäß Ziffer 17.5.5 bis spätestens zum 31.01., ist der Spieler innerhalb der Lizenzligen sofort für einen neuen Lizenznehmer spielberechtigt.


Teil D: Struktur des Spielbetriebs

20 Lizenzligen und Wettbewerbe

20.1 Lizenzligen
20.1.1 Die VBL führt folgende Lizenzligen:
* 1. Bundesliga Frauen
* 1. Bundesliga Männer
* 2. Bundesliga Nord Frauen
* 2. Bundesliga Süd Frauen
* 2. Bundesliga Nord Männer
* 2. Bundesliga Süd Männer
20.1.2 Die Auflösung einer oder mehrerer Lizenzligen oder die Schaffung von Ersatzwettbewerben bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung des DVV.
20.1.3 Die 2. Bundesligen Nord umfassen die Dritten Ligen Nord und West. Die 2. Bundesligen Süd umfassen die Dritten Ligen Süd und Ost.
20.1.4 Alle Ligen spielen – sofern nichts Anderes bestimmt ist – mit 12 Mannschaften.
20.1.5 Der VBL-Vorstand kann im Rahmen der Vergabe von Wildcards die Anzahl der Mannschaften je Liga nach Anhörung des Arbeitskreises auf bis zu 16 Mannschaften erhöhen.

20.2 Supercup
20.2.1 Verpflichtende Teilnehmer des Supercups sind der Deutscher Meister und der Pokalsieger der vorausgegangenen Saison.
20.2.2 Sollte es sich bei dem Deutschen Meister und Pokalsieger um dieselbe Mannschaft handeln, nimmt der Deutsche Vizemeister den Startplatz des Pokalsiegers ein.
20.2.3 Sollte einer der Teilnehmer nicht mehr im Besitz einer Lizenz der 1. Bundesliga sein, entscheidet der VBL-Vorstand über den Nachrücker.
20.2.4 Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der von der Spielleitung veröffentlichten Ausschreibung.


21 Mannschaften mit Sonderspielrecht

21.1 Sonderspielrecht für Stützpunktmannschaften
21.1.1 Mannschaften von anerkannten Bundesstützpunkten oder DVV-Stützpunkten sowie DVV-Kadermannschaften können zur Nachwuchsförderung mit Sonderspielrechten in den Lizenzligen teilnehmen. In den 1. Bundesligen kann je eine Mannschaft als zusätzliche Mannschaft zugelassen werden. In den 2. Bundesligen können je zwei Mannschaften als zusätzliche Mannschaften zugelassen werden.
21.1.2 Der Antrag ist jeweils bis zum 15.05. durch den DVV-Vorstand an den VBL-Vorstand zu stellen. Der VBL-Vorstand muss der Zulassung von mindestens einer Mannschaft in jeder 2. Bundesliga zustimmen.

21.2 Rückumwandlung von Sonderspielrechten
21.2.1 Ein Bundesstützpunkt, der sein ordentliches Spielrecht vor dem 30.06.2019 in ein Sonderspielrecht gewandelt hat, kann den Antrag auf Rückumwandlung dieses Spielrechts bis zum 15.04. des Vorjahres durch den DVV-Vorstand und den Verein an den VBL-Vorstand stellen.
21.2.2 Erhält ein Bundesstützpunkt, der sein ordentliches Spielrecht vor dem 30.06.2019 in ein Sonderspielrecht gewandelt hat, keine Zulassung für die 2. Bundesliga, ist binnen 14 Tagen nach der ablehnenden Entscheidung eine Rückumwandlung des Sonderspielrechts in ein ordentliches Spielrecht möglich. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga für das darauf folgende Spieljahr erhöht.



22 Spielmodus

22.1 Alle Lizenzligen spielen eine Hauptrunde mit Hin- und Rückrunde.
22.2 An die Hauptrunde der 1. Bundesliga kann sich eine Endrunde anschließen. Der Spielmodus der Endrunde und mögliche Varianten werden vom VBL-Vorstand beschlossen und vor dem ersten Spieltag der Hauptrunde veröffentlicht.
22.3 Deutscher Meister ist der Sieger der Endrunde oder, falls keine Endrunde ausgetragen wird, die Mannschaft, die am Ende der Hauptrunde die Tabelle anführt.


23 Auf- und Abstieg

23.1 1. Bundesliga Frauen
23.1.1 Absteiger sind die letzte und vorletzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.1.2 Spielt die 1. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.2 1. Bundesliga Männer
23.2.1 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahres.
23.2.2 Spielt die 1. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.4 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.3 2. Bundesligen
23.3.1 Aufsteiger in die 1. Bundesliga sind die Meister der 2. Bundesligen. Kann oder möchte ein Meister nicht aufsteigen, rückt der Nächstplatzierte nach. Das Aufstiegsrecht endet beim Drittplatzierten.
23.3.2 Absteiger sind die vorletzte und letzte Mannschaft am Ende des Spieljahrs.
23.3.3 Vergrößert sich unter Berücksichtigung des Auf- und Abstiegs zwischen der 1. und 2. Bundesliga, der Lizenzmeldungen sowie der Rückumwandlungen gemäß Ziffer 21.2.1 die Anzahl der Mannschaften in einer 2. Bundesliga gegenüber der in Ziffer 20.1.4 oder 20.1.5 festgelegten Zahl, steigt zusätzlich die drittletzte Mannschaft ab. Sofern erforderlich, wird die Zahl der Mannschaften in der 2. Bundesliga für das darauf folgende Spieljahr erhöht.
23.3.4 Spielt eine 2. Bundesliga mit mehr als der in Ziffer 20.1.4 oder 20.1.5 festgelegten Anzahl an Mannschaften, erfolgt der Ausgleich am Ende des Spieljahrs durch zusätzlichen Abstieg, wobei höchstens drei Mannschaften absteigen.

23.4 Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.5 in der 1. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.4.1 Der VBL-Vorstand kann den Platz per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.4.2 Zusätzliche Aufsteiger (Zweitplatzierte oder Nachrücker) aus der 2. Bundesliga, deren Rangfolge in einem vom VBL-Vorstand vor dem ersten Spieltag festgelegten Modus ermittelt wird.
23.4.3 Der VBL-Vorstand kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.
23.4.4 Können in einer Lizenzliga Plätze nicht besetzt werden, steigen am Ende des Spieljahres entsprechend weniger Mannschaften, mindestens aber eine Mannschaft, ab.

23.5 Nicht besetzte Plätze oder zusätzliche Plätze gemäß Ziffer 20.1.5 in der 2. Bundesliga werden in folgender Rangfolge besetzt:
23.5.1 Zusätzliche Absteiger verbleiben in der Liga.
23.5.2 Der VBL-Vorstand kann den Platz per Wildcard unter Beachtung von Ziffer 3.1.6 LST und der Vergaberichtlinien vergeben.
23.5.3 Zusätzliche Aufsteiger der DVV-Ebene.
23.5.4 Der VBL-Vorstand kann den Platz unter Beachtung von Ziffer 3.1.7 LST auf Antrag an einen Regelabsteiger vergeben.

23.6 Steigt die Mannschaft eines Lizenznehmers in den Fällen nach Ziffer 3.2.3 aus den Lizenzligen ab, geht die sportliche Qualifikation auf den Stammverein des Lizenznehmers über.


24 Spielplan

24.1 Grundlage des Spielplans sind die Rahmenspieltermine und der Nummernspielplan für die Haupt- und Endrunde, die vom VBL-Vorstand verabschiedet werden.

24.2 Die Mannschaften müssen bis zum 02.05. der Spielleitung auf Vordruck F-2 folgende Terminmitteilungen machen:
24.2.1 Spieltage, an denen keine Spielhalle zur Verfügung steht (Sperrtermine),
24.2.2 Begründete Anträge auf gleichläufige Heim-/Auswärtsspiele (Doppelveranstaltungen) oder gegenläufige Heim-/Auswärtsspiele mit anderen Mannschaften (Spielpaare),
24.2.3 Begründete Spieltermine, an denen die Mannschaft kein Spiel durchführen kann (Sperrtermine).

24.3 Die Spielleitung erstellt einen vorläufigen Spielplan, der nachfolgende Maßgaben in absteigender Priorität erfüllen soll:
24.3.1 Berücksichtigung der Sperrtermine,
24.3.2 Hin- und Rückrunde in sich abgeschlossen (unabhängig von Spielreihenfolge),
24.3.3 Gleiche Verteilung der Heimspiele an Werktagen,
24.3.4 mediale Gesichtspunkte, insbesondere TV-Spiele nach Maßgabe der Spielleitung,
24.3.5 regelmäßiger Heim-/Auswärtswechsel für Mannschaften,
24.3.6 Berücksichtigung von Spielwünschen,
24.3.7 Berücksichtigung von Spielpaaren,
24.3.7 Zusatzspieltage der Mannschaften mit Sonderspielrecht,
24.3.8 Gleiche Spielreihenfolge in Hin-/Rückrunde.

24.4 Mannschaften mit Sonderspielrecht werden freihändig außerhalb des regulären Nummernspielplans angesetzt, sofern die Staffelstärke dies ermöglicht.

24.5 Der endgültige Spielplan mit den Spielterminen, Anfangszeiten und Spielhallen wird bis zum 30.06. veröffentlicht.

24.6 Scheidet eine Mannschaft nach Veröffentlichung des Spielplans aus einer Lizenzliga aus, ohne dass dieser Platz nachbesetzt wird, kann die Spielleitung bis zum 01.08. einen neuen Spielplan aufstellen.

24.7 Kann die Heimmannschaft keine Spielhalle für ein Spiel stellen, kann die Spielleitung das Heimrecht auf die Gastmannschaft übertragen.


25 Anfangszeiten

Bei der zeitlichen Terminierung der Spiele sind folgende Anfangszeiten zu beachten:

25.1 an Wochentagen: Spielbeginn zwischen 18 und 20:30 Uhr,

25.2 an Samstagen: Spielbeginn zwischen 15 und 20:30 Uhr,

25.3 an Sonn- und Feiertagen: Spielbeginn in der 1. Bundesliga zwischen 14 und 18 Uhr, in der 2. Bundesliga zwischen 14 und 16 Uhr.

25.4 Am letzten Spieltag einer Hauptrunde und Endrunde müssen alle Spiele zeitgleich beginnen. Ausnahmen kann die Spielleitung genehmigen.

25.5 Bei Mehrfachveranstaltungen ist die Spielleitung spätestens 14 Tage vorher schriftlich zu informieren. Das erste Spiel muss spätestens drei Stunden vor dem festgesetzten Spielbeginn des zweiten Spiels beginnen.

25.6 In begründeten Fällen kann die Spielleitung Ausnahmen von Ziffer 25.1 bis 25.5 zulassen.


26 Spielverlegungen und -absagen

26.1 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans wird eine Änderung des Spieltermins, der Anfangszeit sowie der Spielhalle nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt. Der Antrag ist im VBL-Onlineportal an die Spielleitung zu richten und zu begründen. Über Spielverlegungen entscheidet die Spielleitung endgültig.

26.1.1 Abweichend von Ziffer 10.3 i. V. m. Ziffer 10.4 BSO können Mannschaften der 1. Bundesliga für Spiele der Hauptrunde bei der Abstellung ausländischer Nationalspieler einen Antrag auf Spielverlegung stellen. Voraussetzung ist, dass der Lizenznehmer zwei oder mehr Spieler abstellen muss.

26.2 Für einen Antrag auf Spielverlegung wird eine Gebühr erhoben.

26.3 Kostenfrei sind Änderungen der Uhrzeit und der Spielhalle am gleichen Datum sowie Spielverlegungen wegen Fernsehübertragungen, der Teilnahme an Pokal- oder Europacupspielen und Kadermaßnahmen gemäß Ziffer 10.3 BSO.

26.4 Über eine Spielabsage aufgrund widriger Wetterbedingungen entscheidet die Spielleitung nach Maßgabe der Handlungsanweisung endgültig. Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

26.5 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel muss schnellst möglich, spätestens am nächsten im Rahmenspielplan festgelegten Ausweichspieltag stattfinden. Können sich die Lizenznehmer nicht binnen zehn Tage nach der Spielabsage einvernehmlich auf einen neuen Termin verständigen, legt die Spielleitung den Spieltermin fest und teilt diesen den beteiligten Lizenznehmern spätestens sieben Tage vorher mit.

26.6 Ein zu verlegendes, abgesagtes oder ausgefallenes Spiel der Hinrunde soll grundsätzlich vor Beginn der Rückrunde ausgetragen werden. Ein Spiel der Rückrunde muss vor dem letzten Spieltag stattfinden. Dies gilt nicht, soweit Spiele auf Beschluss der Verbandsgerichtsbarkeit neu angesetzt werden müssen.

26.7 Nach Veröffentlichung des endgültigen Spielplans kann die Spielleitung in Abstimmung mit den beteiligten Mannschaften Spielverlegungen aufgrund von TV-Übertragungen vornehmen.


27 fällt weg




28 Nichtantreten, Spielabbruch

28.1 Nichtantreten im Sinne von Ziffer 5.3.1 BSO oder die schuldhafte Herbeiführung eines Spielabbruchs werden zusätzlich mit einer Geldstrafe geahndet. Ferner hat der Lizenznehmer dem Gegner die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten.

28.2 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in Wiederholungsfällen entscheidet der VBL-Vorstand zusätzlich über:
28.2.1 Punktabzug,
28.2.2 Entzug der Lizenz.


Teil E: Durchführung der Spiele

29 Spielablauf

29.1 Die Spielhalle muss spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung stehen. Spielanlage und Ausrüstung gemäß Ziffer 9 müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß aufgebaut sein. Die Lichtstärke muss der späteren Wettkampfbeleuchtung entsprechen.

29.2 Der Lizenznehmer soll dem Spiel einen Eventcharakter verleihen. Dazu verpflichtet er sich, die Maßnahmen gemäß Tabelle H-8 durchzuführen und die Handlungsanweisung zu beachten.

29.3 Der Spielablauf weicht bei allen Spielen von den Internationalen Spielregeln wie folgt ab:
29.3.1 Die Heimmannschaft hat unabhängig vom Ergebnis der Auslosung im 1. Satz das Recht, die Spielfeldseite zu wählen. Der Gewinner der Auslosung wählt das Recht, den ersten Aufschlag auszuführen oder ihn anzunehmen (Regel 7.1.1 Internationale Spielregeln).
29.3.2 Der Trainer legt die Startaufstellung 25 Minuten vor Spielbeginn durch Abgabe des Aufstellungsblatts für den 1. Satz fest. In Abweichung von Regel 7.3.4 der Internationalen Spielregeln kann ein Trainer eine Änderung der Startaufstellung bis zum Beginn des Offiziellen Aufwärmens vornehmen, ohne dass dies als normaler Wechsel zählt.

29.4 Der Spielablauf kann von den Internationalen Spielregeln in nachfolgenden Punkten abweichen, sofern die Gastmannschaft und das Schiedsgericht innerhalb der festgelegten Fristen über den geänderten Ablauf informiert wurden:
29.4.1 Das Einspielen der Mannschaften kann bis zu 10 Minuten vor Spielbeginn enden. In der verbleibenden Zeit findet die Mannschaftsvorstellung statt.
29.4.2 Das Einspielen der Mannschaften kann in einer Nebenhalle stattfinden.

29.5 Lautsprecherdurchsagen zum Zwecke der Werbung können vor und nach dem Spiel, während der Auszeiten und während der Satzpausen erfolgen. Andere Durchsagen dürfen während der gesamten Spieldauer erfolgen, sofern sie den Grundsätzen der sportlichen Fairness folgen.

29.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Handlungsanweisung für TV-Spiele und Bewegtbildangebote sowie die Maßnahmen gemäß Tabelle H-10 umzusetzen.

29.7 Verstöße gegen Ziffer 29.1 bis 29.6 werden mit einer Geldstrafe geahndet.

29.8 Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in der Spielhalle und Nebenanlagen gemäß Ziffer 5.11 BSO zu gewährleisten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.


30 Anwesenheit, Trainings- und Einspielzeiten

30.1 Anwesenheit
30.1.1 Die Mannschaften müssen spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vollständig in der Spielhalle anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
30.1.2 Von einer Bestrafung kann abgesehen werden, wenn der Lizenznehmer unaufgefordert binnen drei Tagen nachweist, alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die ein rechtzeitiges Erscheinen sichergestellt hätten.

30.2 Trainingszeiten
30.2.1 In der 1. Bundesliga muss der Gastmannschaft am Spieltag eine Trainingszeit von 60 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden. Die Zeit ist so zu wählen, dass das Training fünf Stunden vor dem offiziellen Spielbeginn beendet ist. Die Gastmannschaft muss ihr Training bis spätestens drei Tage vor dem Spielbeginn verbindlich anmelden.
30.2.2 In der 2. Bundesliga muss der Gastmannschaft eine Stunde vor Spielbeginn eine Trainingszeit von mindestens 15 Minuten auf der kompletten Spielfläche zur Verfügung gestellt werden.
30.2.3 Die Spielanlage und die Lichtstärke müssen während der Trainingszeit den späteren Wettkampfbedingungen entsprechen.

30.3 Einspielzeiten
30.3.1 In der 1. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.
30.3.2 In der 2. Bundesliga ist beiden Mannschaften jeweils eine Spielfeldseite spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn zum Einspielen zur Verfügung zu stellen.

30.4 Bei Mehrfachveranstaltungen kann die Einspielzeit in der 1. Bundesliga gemäß Ziffer 30.3.1 auf 30 Minuten verkürzt werden und die Trainingszeit in der 2. Bundesliga gemäß Ziffer 30.2.2 wegfallen oder verkürzt werden.

30.5 Die Spielleitung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Ziffer 30.2.2 bis 30.4 zulassen. Es gilt Regel 7.2.1 der Internationalen Spielregeln.

30.6 Wird der Gastmannschaft das Training oder das Einspielen nicht ermöglicht und kann zwischen den Mannschaften keine Einigung erzielt werden, wird gegen den Ausrichter eine Geldstrafe verhängt.


31 Schiedsgericht

31.1 Schieds- und Linienrichter
31.1.1 In Abweichung von Regel 22.1 der Internationalen Spielregeln wird in der 1. Bundesliga mit zwei Linienrichtern gespielt, soweit das Lizenzstatut keine anderen Regelungen hierzu trifft.
31.1.2 Bei TV-Spielen sowie bei Spielen der Endrunde (ab Halbfinale) wird in der 1. Bundesliga mit vier Linienrichtern gespielt.
31.1.3 In Abweichung von Regel 22.1 der Internationalen Spielregeln wird in der 2. Bundesliga ohne Linienrichter gespielt.
31.1.4 Auf Beschluss des VBL-Vorstands können bei Spielen Supervisor eingesetzt werden. Ihre Kompetenzen und Aufgaben legen die Handlungsanweisungen fest.
31.1.5 Die Schieds- und Linienrichter sowie Supervisor werden vom Bundesliga-Schiedsrichtereinsatzleiter angesetzt.

31.2 Schreiber und Schreiberassistent
31.2.1 Der Ausrichter stellt den Schreiber und den Schreiberassistenten.
31.2.2 Schreiber und Schreiberassistent müssen regelkundig sein, die Bedienung des elektronischen Spielberichts und das Führen eines konventionellen Spielberichtsbogens beherrschen.
31.2.3 Für den elektronischen Spielbericht und Live-Ticker sind die erforderlichen technischen Geräte und eine Internetverbindung spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn vorzuhalten. Die Handlungsanweisung ist zu beachten. Ein herkömmlicher Spielberichtsbogen ist als Ersatz bereitzuhalten.

31.3 Schieds- und Linienrichter, Supervisor und Schreiber müssen spätestens 60 Minuten, der Schreiberassistent mindestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein.

31.4 Bei TV-Spielen sowie bei Spielen der Endrunde kann auf Beschluss des VBL-Vorstands ein Challenge-System zum Einsatz kommen. In diesem Fall wird abweichend von Ziffer 31.1.2 mit zwei Linienrichtern gespielt.

31.5 Verstöße gegen Ziffer 31.1 bis 31.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


32 Courtpersonal

32.1 Der Ausrichter stellt einen Heimspielkoordinator, der für die ordnungsgemäße Abwicklung des Spiels, den Aufbau der Spielfeldanlage sowie den Einsatz des Personals des Ausrichters verantwortlich ist. Der Heimspielkoordinator muss sich 60 Minuten vor Spielbeginn beim 1. Schiedsrichter bzw. Supervisor melden.

32.2 Der Heimspielkoordinator ist mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn und während des gesamten Spiels sowie eine Stunde nach Spielende über eine Mobilfunknummer erreichbar.

32.3 Der Ausrichter stellt mindestens fünf Ballholer und mindestens zwei Wischer. Diese müssen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn einsatzbereit sein. Sie müssen ihre Aufgaben gemäß Handlungsanweisung erfüllen.

32.4 Verstöße gegen Ziffer 32.1 bis 32.3 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


33 Zusammensetzung der Mannschaft

33.1 Abweichend von Regel 4.1.1 der Internationalen Spielregeln kann sich eine Mannschaft aus bis zu 14 Spielern zusammensetzen. Falls mehr als 12 Spieler im Spielberichtsbogen eingetragen sind, müssen zwei Liberos benannt werden.

33.2 In der 1. Bundesliga darf eine Person nur in einer Funktion in den Spielberichtsbogen eingetragen werden.

33.3 In der 2. Bundesliga darf eine Person als Spieler und Trainer in den Spielberichtsbogen eingetragen werden. In diesem Fall muss ein Co-Trainer anwesend sein. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.

33.4 Ist der Trainer nicht anwesend oder nimmt der Trainer in der 2. Bundesliga gemäß Ziffer 33.3 gleichzeitig als Spieler am Spiel teil, übernimmt der Co-Trainer alle Aufgaben des Trainers gemäß Regel 5.2 der Internationalen Spielregeln.


34 Kleidung von Spielern und Offiziellen

34.1 Die Kleidung von Spielern und Offiziellen muss den Handlungsanweisungen entsprechen.

34.2 Ein Lizenznehmer ist verpflichtet, die Farben seiner Trikots im VBL-Onlineportal zu hinterlegen. Bei gleichfarbigen Trikots beider Mannschaften ist die Gastmannschaft verpflichtet, das Trikot zu wechseln und ein andersfarbiges Trikot zu tragen.

34.3 Verstöße gegen Ziffer 34.1 bis 34.2 werden mit einer Geldstrafe geahndet.


35 Technische Auszeit und 10-Minuten-Pause

35.1 In den Sätzen eins bis vier finden technische Auszeiten gemäß Regel 15.4.1 der Internationalen Spielregeln statt.

35.2 Unter Bezug auf Regel 18.1 der Internationalen Spielregeln kann die Pause zwischen dem zweiten und dritten Satz auf zehn Minuten verlängert werden. Hierüber hat der gastgebende Lizenznehmer die Schiedsrichter sowie die Gastmannschaft mindestens 60 Minuten vor Spielbeginn zu informieren. In der 10-Minuten-Pause können sich die Mannschaften abweichend von Regel 4.2.4 der Internationalen Spielregeln in den letzten drei Minuten in ihrer jeweiligen Spielfeldhälfte und Freizone erwärmen.

35.3 Bei TV-Spielen und Spielen, bei denen ein Challenge-System zum Einsatz kommt, kann die Spielleitung Abweichungen von Ziffer 35.1 und 35.2 festlegen.


36 Spielerwechsel

Für Spielerwechsel werden nummerierte Auswechseltafeln gemäß Regel 15.10.3.c Internationale Spielregeln verwendet.

37 Spielstatistik

37.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga ist verpflichtet, sich am zentralen Statistikprogramm zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

37.2 Die Spielstatistik ist während des Spiels an den VBL-Server zu übermitteln. Die abschließende Spielstatistik ist unmittelbar nach Spielende an den VBL-Server zu übermitteln und ggf. innerhalb von 26 Stunden nach Spielbeginn zu korrigieren.

37.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß wird eine Geldstrafe verhängt.

37.4 Wird die Spielstatistik bei mehr als zwei Spielen nicht durch einen lizenzierten Statistiker erstellt, wird eine Geldstrafe verhängt.

38 Videosharing

38.1 Ein Lizenznehmer der 1. Bundesliga ist verpflichtet, sich am Videosharing zu beteiligen. Die Handlungsanweisung ist zu beachten.

38.2 Das Spielvideo ist innerhalb von 14 Stunden nach Spielbeginn an den VBL-Server zu übermitteln.

38.3 Erfolgt die Übermittlung nicht oder nicht ordnungsgemäß, wird eine Geldstrafe verhängt und eine Nachfrist von 24 Stunden gesetzt. Erfolgt die Übermittlung nicht innerhalb der Nachfrist, wird eine weitere Geldstrafe verhängt.


39 Eintrittskarten

39.1 Für die Gastmannschaft müssen nach Anforderung in der Hauptrunde spätestens vier Wochen und in der Endrunde spätestens ein Tag vor dem Spieltermin bis zu zehn Prozent des Kartenkontingents der lizenzierten Hallenkapazität gegen Vorkasse reserviert werden.

39.2 Personen, die im Besitz einer entsprechenden Ausweiskarte der VBL sind, ist freier Eintritt zu Spielen der Lizenzligen zu gewähren.


40 Spielball

40.1 Der VBL-Vorstand legt den offiziellen Spielball fest.

40.2 Es wird mit dem 3-Ball-System gemäß Regel 3.3 der Internationalen Spielregeln gespielt. Zusätzlich ist ein Ersatzball bereitzuhalten.

40.3 Der Gastmannschaft sind zum Training und Einspielen in der 1. Bundesliga mindestens zwanzig Bälle, in der 2. Bundesliga mindestens zehn Bälle des offiziellen Spielballs zur Verfügung zu stellen.

40.4 Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.


41 Versorgung

Der Ausrichter stellt der Gastmannschaft einen Kasten Mineralwasser für das Spiel zur Verfügung.


Teil F: PR-Arbeit

42 PR-Arbeit

42.1 Ein Lizenznehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zur PR-Arbeit gemäß Tabelle H-9 umzusetzen. Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet.

42.2 Die Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien sind einzuhalten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




Teil G: Beiträge, Gebühren und Geldstrafen

Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Tabelle 1: Beiträge

Teil G
Tab.1
Beiträge 1.BL M/F 2.BL
11.1.1 Mitgliedsbeitrag pro Mannschaft 2.600,00 € 1.300,00 €



Tabelle 2: Gebühren

Teil G
Tab. 2
Gebühren 1.BL M/F 2.BL
3.15 Verwaltungsgebühr bei Strafen gemäß Ziffer 3.11 nach Aufwand bis zu 2.000,00 € bis zu 2.000,00 €
4.3 Teilnahme an der Vorlizenzierung pro Mannschaft 500,00 € 250,00 €
11.1.2 Lizenzgebühr Stufe 1 (ab 1. Jahr) pro Mannschaft 6.850,00 € 1.850,00 €
Stufe 2 (ab 3. Jahr) pro Mannschaft 13.150,00 € 3.950,00 €
Stufe 3 (ab 5. Jahr) pro Mannschaft 16.300,00 € 5.000,00 €
Stufe 4 (ab 8. Jahr) pro Mannschaft 18.400,00 € 5.000,00 €
BSP pro Mannschaft 6.850,00 € 1.850,00 €
11.1.2 Vermarktungskostenzuschuss
befristet Saison 2017/18 - 2019/20
pro Mannschaft bis zu 1.000,00 € bis zu 400,00 €
11.1.3 Medien-Produktionskostenzuschuss pro Mannschaft bis zu 10.000,00 € ---
11.1.4 Vorauszahlung Schiedsrichtereinsatzgelder Faktor pro teilnehmender Mannschaft in der jeweiligen Liga 1.100,00 € 360,00 €
16.4.4 Aufnahme eines Spielers in die Mannschaftsmeldeliste, dessen Ursprungsverband nicht der DVV ist pro Jahr 480,00 € 480,00 €
16.4.4 Aufnahme eines Spielers in die Mannschaftsmeldeliste, dessen Ursprungsverband nicht der DVV ist pro Jahr ab 01.07.2020 580,00 € 580,00 €
17.6 Schlichtungsverfahren pro Partei 100,00 € 100,00 €
23.4.1
23.5.2
Gebühr für Beantragung einer Wildcard gemäß Ziffer 3.1.6 2.500,00 € 1.250,00 €
23.4.1
23.5.2
Gebühr für Vergabe einer Wildcard gemäß Ziffer 3.1.6 50.000,00 € 12.500,00 €
26.2 Antrag auf Spielverlegung pro Spiel 150,00 € 125,00 €



Tabelle 3: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Lizenzstatuts

Teil G
Tab. 3
Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Lizenzstatut 1.BL 2.BL
3.8 verspätete, fehlerhafte und unvollständige Lizenzunterlagen
Verstoß gegen Bedingungen/Auflagen
pro Unterlage
pro Verstoß
100,00 € 50,00 €
3.9.1
3.10.1
verspätete, fehlerhafte, unvollständige Lizenzunterlagen innerhalb der Nachfrist
Verstoß gegen Bedingen/Auflagen innerhalb der Nachfrist
Strafe, wenn Voraussetzungen für die Lizenzerteilung nachträglich weggefallen sind
je nach Schwere des Verstoßes bis zu 32.000,00 € bis zu 16.000,00 €
3.15 Entzug der Vereinslizenz
Rückgabe der Lizenz
Rücknahme des Lizenzantrags
16.05. - 31.05. 5.500,00 € ---
16.05. - 31.05. --- 3.125,00 €
01.06. - 31.07. 16.000,00 € 8.000,00 €
ab 01.08. 32.000,00 € 16.000,00 €
6.5 missbräuchliche Nutzung von Zugangsdaten oder Weitergabe von Zugangsdaten zu Online-Plattformen an unberechtigte Dritte pro Verstoß bis zu 500,00 € bis zu 500,00 €
8.4 Nichterbringen von Werbeleistungen für die VBL je nach Schwere des Verstoßes bis zu 1.000,00 € 500,00 €
8.4 Nichterbringen von Werbeleistungen für den Wettbewerbssponsor je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000,00 € 2.500,00 €
8.6 Verspätetes Einreichen von Belegexemplaren für Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.4 pro Verstoß 200,00 € 100,00 €
Die Strafen gemäß Ziffer 8.4 werden pro Spieljahr höchstens in der Höhe der Strafe gemäß Ziffer 8.8 verhängt.
8.8 Nichterbringen von Werbeleistungen gemäß Ziffer 8.3 und 8.4 nach gescheitertem Einigungsversuch pro Saison einmalig 20.000 € ---
14.1 Teilnahme eines Spielers ohne Spielberechtigung pro Verstoß 200,00 € 100,00 €
14.4 Teilnahme eines Offiziellen, der nicht oder in einer anderen Funktion in der MML eingetragen ist pro Verstoß 50,00 € 25,00 €
28.1 Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga
Verschuldeter Spielabbruch
pro Spiel 3.000,00 € 2.000 €
Nichtantreten zu Spielen der Lizenzliga pro Spiel am vorletzten oder letzten Spieltag der Haupt- oder Endrunde 6.000,00 € 4.000,00 €
29.7 Verstoß gegen Ziffer 29.1 bis 29.6 (Spielablauf) je nach Schwere des Verstoßes 200,00 € bis zu 10.000,00 € 100,00 € bis zu 10.000,00 €
30.1.1 Verspätete Anwesenheit der Mannschaft in Spielhalle pro Verstoß 100,00 € 50,00 €
30.6 30.2 Nichtgewährung von Trainingszeiten pro Verstoß 500,00 € 250,00 €
30.3 Nichtgewährung von Einspielzeiten pro Verstoß 1.000,00 € 500,00 €
31.4 31.2.1
-
31.2.3
Verspäteter Schreiber und Schreiberassistent
Fehlender Schreiber und Schreiberassistent
nicht ordnungsgemäßer elektronischer Spielbericht oder Live-Ticker
pro Person
pro Person
pro Spiel
50,00 €
100,00 €
200,00 €
25,00 €
50,00 €
100,00 €
32.4 32.1
-
32.3
Verspätetes Courtpersonal
Fehlendes Courtpersonal
Verstoß gegen Handlungsanweisung
Verstoß gegen Handlungsanweisung für Ballholer und Wischer
pro Person
pro Person
pro Verstoß
pro Verstoß
50,00 €
100,00 €
50,00 €
50,00 €
25,00 €
50,00 €
25,00 €
0,00 €
34.3 34.1.-34.2 Nicht ordnungsgemäße Kleidung von Spielern und Offiziellen pro Person
pro Trikotsatz
50,00 €
400,00 €
25,00 €
200,00 €
37.3 fehlende oder nicht ordnungsgemäße Spielstatistik pro Spiel 200,00 € ---
37.4 Spielstatistik durch nicht lizenzierten Statistiker erstellt drittes und jedes weitere Mal 100,00 € ---
38.3 38.2 fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos
fehlende, falsche oder nicht ordnungsgemäße Übermittlung des Spielvideos innerhalb der Nachfrist
pro Spiel 50,00 €
500,00 €
---
40.4 40.2.-40.3 Spielen ohne 3-Ball-System
Fehlende oder nicht offizielle Spielbälle
pro Spiel 100,00 € 50,00 €
42.2 Verstoß gegen Handlungsanweisung und Layoutvorgaben für PR-Materialien und Auszeichnungen je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000,00 € bis zu 1.000,00 €

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Spieljahres werden die Geldstrafen verdoppelt.

Tabelle 4: Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen der Bundesspielordnung

Teil G
Tab. 4
Geldstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen des Bundesspielordnung 1.BL 2.BL
4.3 Nichtzulassung von Film. und Videoaufnahmen gemäß Ziffer 4.3 BSO pro Spiel 200,00 € 100,00 €

5.6.1
5.6.2
5.6.3
Spielen ohne Genehmigung gemäß Ziffer
a) Ziffer 5.6.1 BSO (internationale Freundschaftsspiele von Vereinsmannschaften)
b) Ziffer 5.6.2 BSO (internationale Freundschaftsspiele der Nationalmannschaft)
c) Ziffer 5.6.3 BSO
pro Verstoß
100,00 €
500,00 €
500,00 €

50,00 €
500,00 €
400,00 €
8.8.2 Nichtmeldung gemäß Ziffer 8.8.2 a) Satz 2 BSO bzw. nach Ziffer 8.8.2 d) BSO (AKE: Vereinswechsel anzeigen) pro Verstoß 200,00 € 100,00 €
5.12 Einsatz eines Spielers trotz Sperre oder vorläufiger Sperre gemäß Ziffer 5.12. BSO i.V.m. der Anti-Doping-Ordnung und dem Antidopingwerk der NADA pro Spiel bis zu 11.000,00 € bis zu 11.000,00 €
10 Nichtfreistellung eines Spielers zu einem Vorhaben gemäß Ziffer 10 BSO pro Spieler bis zu 500,00 € bis zu 500,00 €

Teil H: Voraussetzungen für Lizenzerteilung und Verpflichtungen im Spielbetrieb

Alle ausgewiesenen Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Tabelle 1: Bescheinigungen und Erklärungen, die zusammen mit dem Lizenzantrag vorzulegen sind

Teil H
Tab. 1
Bescheinigungen und Erklärungen, die zusammen mit dem Lizenzantrag vorzulegen sind Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
1.1 Aktueller beglaubigter Registerauszug, aus dem sich ergibt, wer für den Lizenznehmer vertretungsberechtigt ist 15.05
15.05.
2020/21 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
1.2 Nachweis der Gemeinnützigkeit des Lizenznehmers bzw. in den Fällen nach Ziffer 3.2.3 des Stammvereins durch Vorlage des aktuellen Bescheids über die Freistellung von der Körperschaftssteuer 15.05.
15.05.
2020/21 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
1.3 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3 der Kooperationsvertrag nach VBL-Muster zwischen Lizenznehmer und Stammverein 15.05.
15.05.
2020/21 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
1.4 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3 eine Schiedsgerichtsvereinbarung, in der sich der Lizenznehmer unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Schiedsgerichtsbarkeit und der Rechtsordnung des DVV unterwirft. 15.05.
15.05.
2020/21 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
1.5 Unterwerfungserklärung unter den NADA-Code 15.05.
15.05.
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
1.6 Entwicklung eines Konzepts/individuellen Masterplans zur Standortentwicklung innerhalb des Spieljahres 2017/18 Stufe 4
1.7 Entwicklung eines Marketingplans, Leitbilds und Sponsoringkonzepts innerhalb des Spieljahres 2017/18 Stufe 4

Tabelle 2: Organisation und Management

Teil H
Tab. 2
Organisation und Management Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
2.1 Organigramm mit Darstellung der Organisation des Geschäftsbetriebs und der Ansprechpartner des Lizenznehmers 15.05.
15.05.
2014/15 1. Jahr 3. Jahr ja 100,00 € 50,00 €
2.2 Teammanager mit Alleinvertretungsbefugnis gegenüber der VBL 15.05.
15.05.
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
2.3 Weitere Kontaktpersonen gemäß Vorgabe Spielleitung 15.05.
15.05.
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
2.4 Teammanager mit VBL-Teammanagerlizenz 15.10. 2016/17 1. Jahr

1. Jahr ja
ja
500,00 € je Spieljahr 250,00 € je Spieljahr
2.5 Qualifizierungs- und Fortbildungsnachweise für Mitarbeiter des Managements im Umfang von 20 UE (01.04.-30.03.) nach Maßgabe der vom VBL-Vorstand verabschiedeten Richtlinien 30.03. 2017/18 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € je fehlender UE 100,00 € je fehlender UE
2.6 Hauptamtliches Management im Umfang von 0,25 Stellen mit Nachweis 01.09. 2014/15 3. Jahr nein 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr keine Strafe;
in Stufe 4: 3.125,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr
2.7 Hauptamtliches Management im Umfang von 0,5 Stellen mit Nachweis 01.09. 2016/17
2018/19
5. Jahr
Stufe4
nein
2.8 Hauptamtliches Management im Umfang von 1,0 Stellen mit Nachweis 01.09. 2014/15
2019/20
1. Jahr


Stufe 4
nein
2.9 Hauptamtliches Management im Umfang von 2,0 Stellen mit Nachweis 01.09. 2016/17 3. Jahr nein
2.10 Hauptamtliches Management im Umfang von 3,0 Stellen mit Nachweis 01.09. 2016/17 5. Jahr nein

Tabelle 3: Spielhalle

Teil H
Tab. 3
Spielhalle Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
3.1 Merkmale der Spielhalle
3.1.1 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 500 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz
200,00 € je Spiel
keine Lizenz
100,00 € je Spiel
3.1.2 Die Lichtstärke, gemessen 1 m über der gesamten Spielfläche, muss mindestens 1.000 Lux betragen. Das Licht darf nicht blendend sein und darf keine Schatten auf der Spielfläche werfen. 2013/14 3. Jahr nein keine Lizenz
200,00 € je Spiel
3.1.3 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 7 m. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
3.1.4 Die Höhe der Halle, gemessen an der niedrigsten Stelle über der Spielfläche, beträgt mindestens 9 m. 2013/14 3. Jahr ja keine Lizenz
3.1.5 Die Freizone hinter der Grundlinie ist 6,50 Meter breit. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz
3.1.6 Die Freizone neben den Seitenlinien ist zwischen 3 und 5 Meter breit. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
3.1.7 Die Freizone ist von einem Wettkampfbereich umgeben, der auf Seite des Schreibertischs zwischen 2 Meter und 4,5 Meter und an allen übrigen Seiten zwischen 1 Meter und 2 Meter breit ist. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
3.1.8 Die Halle muss über ein farbig abgesetztes Spielfeld verfügen. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
3.1.9 Spiele Playoffs und DVV-Pokal (ab Halbfinale)
Auf der Spielfläche dürfen sich keine Fremdlinien befinden.
2016/17 1. Jahr nein 3.000,00 € je Spiel
3.1.10 Spiele Hauptrunde, Pre-Playoffs und DVV-Pokal (bis Viertelfinale)
Auf der Spielfläche dürfen sich keine Fremdlinien befinden..
2016/17 3. Jahr nein 3.000,00 € je Spiel

3.2 Zuschauerkapazitäten
3.2.1 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 250 Sitzplätze betragen. 2013/14 1. Jahr ja keine Lizenz
3.2.3 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 800 Plätze betragen. 2013/14
2018/19
1. Jahr


Stufe 4
nein keine Lizenz keine Lizenz
3.2.4 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 1.000 Plätze betragen. 2013/14 3. Jahr nein 2.500,00 € je Spieljahr
3.2.5 Die Zuschauerkapazität muss mindestens 2.500 Plätze betragen. 2016/17 8. Jahr nein keine Strafe
3.2.6 Die Tribünen befinden sich auf beiden Längsseiten des Spielfelds. 2016/17 8. Jahr nein 2.500,00 € je Spieljahr
3.2.7 Die Halle besitzt Arenencharakter, insbesondere Tribünen auf allen 4 Seiten, die bis an die Spielfläche herunterreichen. 2016/17 8. Jahr nein keine Strafe

3.3 Werbung in der Spielhalle
3.3.1 Die Halle verfügt über ein geschlossenes Bandensystem an beiden Stirnseiten der Spielfläche gemäß offiziellem VBL-Courtlayout. 2013/14 1. Jahr ja keine Lizenz
3.3.2 Die Halle verfügt über ein geschlossenes Bandensystem an Stirn- und Längsseiten der Spielfläche gemäß offiziellem VBL-Courtlayout. 2013/14 1. Jahr 3. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
3.3.3 Umsetzung des Courtlayouts
der 1. Bundesliga
der 2. Bundesliga
2016/17 1. Jahr

Stufe 4
1. Jahr
ja bis zu 2.000 € je Spiel je nach Schwere des Verstoßes bis zu 500,00 € je Spiel je nach Schwere des Verstoßes
3.3.4 Das Bandensystem besteht aus Rollbanden oder LED-Banden. 2016/17 8. Jahr nein keine Strafe

3.4 Technische Infrastruktur
3.4.1 Die Halle verfügt über eine Beschallungsanlage. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 2.500,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr
3.4.2 Die Halle verfügt über eine Internetverbindung. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 2.500,00 € je Spieljahr 1.250,00 € je Spieljahr
3.4.3 Die Halle verfügt über die TV-Infrastruktur gemäß Handlungsanweisung. 2015/16
2017/18
1. Jahr


Stufe 4
nein 500,00 € je Spiel 500,00 € je Spiel
3.4.5 Die Halle verfügt über eine elektronische Anzeigetafel mit Zusatzinformationen (Aufstellung usw.). 2016/17 8. Jahr nein keine Strafe
3.4.6 Die Halle verfügt über eine Videowand. 2015/16 5. Jahr nein keine Strafe

3.5 Einrichtungen in der Spielhalle
3.5.1 zwei Umkleidekabinen für die Mannschaften 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.5.2 Umkleidekabine für die Schiedsrichter 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.5.3 Raum zur Dopingkontrolle 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.5.4 VIP-Raum, mind. 50 qm 2013/14
2017/18
1. Jahr


Stufe 4
nein 2.500,00 € je Spieljahr 2.500,00 € je Spieljahr
3.5.5 VIP-Raum gemäß Handlungsanweisung, min. 100 qm 2015/16 3. Jahr nein 2.500,00 € je Spieljahr
3.5.6 zwei Arbeitsplätze für Scouts 2013/14 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel
3.5.7 Einrichtungen für die PR-Arbeit gemäß Tab. H-9, Ziffer 9.5. 2013/14 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel

3.6 Spielanlage und Ausrüstung
3.6.1 zwei Netzpfosten 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.2 zwei Netzpfostenpolster 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.3 zwei Antennen und zwei Ersatzantennen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.4 Netz und Ersatznetz
Die Netzmaschen dürfen abweichend von Regel 2.2 der Internationalen Spielregeln gemäß Handlungsrichtlinien zu Werbezwecken modifiziert werden.
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.5 Schiedsrichterstuhl 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.6 zwei Mannschaftsbänke 2013/14 1. Jahr ja 25,00 € je Spiel
3.6.7 10 Stühle pro Mannschaft 2013/14
2014/15
1. Jahr


3. Jahr
ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.8 zwei Sets Auswechseltafeln mit den Nummern 1 bis 18 auf Vorder- und Rückseite 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.9 Schreibertisch mit mindestens zwei Stühlen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.10 Straffläche mit zwei Stühlen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.11 manuelle Kleinanzeigetafel 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.12 elektronische Anzeigetafel 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.13 Messlatte, Luftdruckmesser, Ballpumpe 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.14 3 Tablets (davon 1 Ersatz) zur Anzeige des elektronischen Spielberichts für 1. und 2. Schiedsrichter inkl. Pfostenhalterung 2019/20 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.14 Laptop, Tablet für elektronischen Spielbericht 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.15 konventionellen Spielberichtsbogen (als Ersatz) 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.16 Aufstellungskarten 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.17 Stühle/Hocker für Wischer 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.18 mindestens zwei Wischergeräte und vier Handwischlappen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
3.6.19 zwei Linienrichterfahnen 2013/14 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel
3.6.20 Signalhorn 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel

3.7 Spielhallenentwicklungsplanung
3.7 Erstellung einer Standortanalyse und Spielhallenentwicklungsplanung 2018/19 Stufe 4 nein

Tabelle 4: Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung

Teil H
Tab. 4
Nachwuchsarbeit und Sportentwicklung Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
4.3 Teilnahme am allgemeinen Spielbetrieb 01.09.
31.03.
4.3.1 Teilnahme mit einer weiteren Mannschaft gleichen Geschlechts am allgemeinen Spielbetrieb einer niedrigeren Spielklasse 2013/14 1. Jahr nein 1.000 € je Spieljahr
4.3.2 Teilnahme mit zwei weiteren Mannschaften gleichen Geschlechts am allgemeinen Spielbetrieb einer niedrigeren Spielklasse 2013/14 1. Jahr nein 2.000,00 € je Spieljahr
4.4 Teilnahme am Jugendspielbetrieb
4.4.1 Teilnahme mit erster Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands,
ersatzweise je zwei Jugendmannschaften U13, U14 oder je drei Jugendmannschaften U12
2013/14 1. Jahr 1. Jahr nein 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr
4.4.2 Teilnahme mit zweiter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands,
ersatzweise je zwei Jugendmannschaften U13, U14 oder je drei Jugendmannschaften U12

2015/16
1. Jahr 1. Jahr nein 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr
4.4.3 Teilnahme mit dritter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands 2015/16 1. Jahr 3. Jahr nein 2.000,00 € je Spieljahr 1.000,00 € je Spieljahr
4.4.4 Teilnahme mit vierter Jugendmannschaft (U20, U18, U16) gleichen Geschlechts an Jugendmeisterschaften oder Spielrunden des Landesverbands 2015/16 3. Jahr nein 2.000,00 € je Spieljahr
4.5 Personal 01.09.
4.5.1 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 0,5 Stellen 2020/21 1. Jahr 3. Jahr nein 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr 3.125,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr
4.5.2 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 1,0 Stellen mit Nachweis, ersatzweise zwei 0,5 Stellen 2015/16 3. Jahr nein 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr
4.5.3 Hauptamtliches Leistungssportpersonal im Nachwuchsbereich (Trainer/Koordinator) im Umfang von 2,0 Stellen mit Nachweis, davon für 1,0 Stellen ersatzweise zwei 0,5 Stellen 2022/23 5. Jahr nein 6.250,00 € je fehlende 0,25 Stellen pro Spieljahr
4.6 Struktur
4.6.1 Anerkennung als Bundesliga-Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLF) 2024/25 3. Jahr
4.6.2 Anerkennung als Bundesliga -Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLF und 2.BLF) 2026/27 1. Jahr 3. Jahr
4.6.3 Anerkennung als Bundesliga-Nachwuchsleistungszentrum (nur 1.BLM und 2.BLM) 2028/29 1. Jahr 3. Jahr
4.7 Konzeption
4.7.1 Vorlage des schriftlichen Nachwuchskonzepts des Lizenznehmers gemäß VBL-Muster 2020/21 1. Jahr 1. Jahr ja 4.000,00 € 2.000,00 €
4.7.2 Vorlage eines schriftlichen Kooperationsvertrags mit dem Landesverband gemäß VBL-Muster 2020/21 1. Jahr 3. Jahr ja 4.000,00 € 2.000,00 €

Tabelle 5: Wirtschaftliche Lizenzierung

Teil H
Tab. 5
Wirtschaftliche Lizenzierung Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
5.1 Übersendung des lückenlos ausgefüllten Vordrucks W-1 nebst nachfolgender Unterlagen und Informationen nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers 01.06.

15.06.
2013/14
2018/19
1. Jahr


Stufe4
nein keine Lizenz keine Lizenz
5.2 Übersendung des lückenlos ausgefüllten Vordrucks W-2 nebst nachfolgender Unterlagen und Informationen an den VBL-Vorstand 2013/14 1. Jahr nein keine Lizenz
5.3 Haushaltsplan 01.06. und 01.09. 1.BL

15.06. 2.BL
2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.3.1 mit einem Mindestetat von 100.000 Euro 2018/19 Stufe 4 nein keine Lizenz
5.3.2 mit einem Mindestetat von 200.000 Euro 2017/18 1. Jahr nein keine Lizenz
5.4 Vordruck W-3 01.06. und 01.09. 1.BL

15.06. 2.BL
2017/18
2018/19
1. Jahr


Stufe4
nein keine Lizenz keine Lizenz
5.4.1 Vordruck W-3, bei Untervertragnahme von Spielern und Personal nach dem 01.09. fortlaufend 2017/18 1. Jahr nein keine Lizenz
5.5 Liquiditätsnachweis nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers 01.06.
15.06.
2013/14
2015/16
1. Jahr


Stufe 4
nein keine Lizenz
500,00 €
keine Lizenz
250,00 €
5.6 geprüfter bzw. bestätigter Jahresabschluss nach HGB, eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang sowie Kontennachweise des abgelaufenen Kalender- bzw. Wirtschaftsjahrs (bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr zusätzlich ein vom Steuerberater unterschriebener Zwischenabschluss zum 31.12. des Vorjahres) nach Maßgabe des Wirtschaftsprüfers 2013/14
2015/16
1. Jahr


Stufe 4
nein keine Lizenz
500,00 €
keine Lizenz
250,00 €
5.7 Handelsregisterauszug und Vereinsregisterauszug nicht älter als vom 28.02. des laufenden Jahres 2017/18
2018/19
1. Jahr


Stufe4
nein keine Lizenz
5.8 Bescheinigungen
5.8.1 Finanzamt: Unbedenklichkeitsbescheinigung 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.8.2 Verwaltungsberufsgenossenschaft: Abgebende Entgeltmeldung für das vorausgehende Kalenderjahr, Vorjahresbescheud (Letzteren nach Erhalt, spätestens zum 30.06.) 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.8.3 Sozialversicherung: Kopien der Jahresmeldungen für das vorausgehende Kalenderjahr 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.9 Profil des Lizenznehmers und seiner Beauftragten
5.9.1 Kooperations-/Rechteüberlassungs-/Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Lizenznehmer und Beauftragten 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.9.2 Darstellung der Gesellschaftsform, Inhaberschaft/ Nachweis Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführung 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.9.3 Organigramm (Organisation und Zuständigkeiten inkl. namentlicher Nennung) 2017/18 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.10 Sicherheitsleistungen zur Deckung der Geldstrafen gegen den Lizenznehmer
5.10.1 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1/3.2.2
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 8.000,00 €
01.06. 2018/19 1. Jahr nein keine Lizenz
5.10.2 In den Fällen nach Ziffer 3.2.1/3.2.2
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 16.000,00 €
01.06. 2019/20 3. Jahr nein keine Lizenz
5.10.3 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 16.000,00 €
01.06. 2020/21 1. Jahr ja keine Lizenz
5.10.3 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 32.000,00 €
01.06. 2021/22 1. Jahr ja keine Lizenz
5.10.4 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 8.000,00 €
15.06. 2020/21 1. Jahr ja keine Lizenz
5.10.4 In den Fällen nach Ziffer 3.2.3
Hinterlegte Bankbürgschaft oder Pfandkonto oder Einzahlung einer Kaution bei der VBL über 16.000,00 €
15.06. 2021/22 1. Jahr ja keine Lizenz
5.11 wichtige Verträge nach Vorgabe des Wirtschaftsprüfers 01.06.
15.06.
2013/14 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.12 Vertrag Steuerberater 2015/16 1. Jahr Stufe 4 nein 500,00 € 250,00 €
5.13 schriftlicher Nachweis von 25 Prozent der Einnahmen gemäß Haushaltsplan 2013/14 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.14 Vollständigkeitserklärungen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr nein keine Lizenz keine Lizenz
5.15 schriftlicher Nachweis von weiteren 25 Prozent (insgesamt 50 Prozent) der Einnahmen gemäß Haushaltsplan 31.07. 2013/14
2018/19
1. Jahr


Stufe4
nein keine Lizenz keine Lizenz
5.16 schriftlicher Nachweis von 80 Prozent der geplanten Sponsorenerlöse gemäß Haushaltsplan 01.09. 2017/18
2018/19
1. Jahr


Stufe4
nein keine Lizenz keine Lizenz
5.17 Verwaltungsberufsgenossenschaft: Unbedenklichkeitsbescheinigung, Statustfestsstellungsbescheinigung 01.09. 2019/20 1. Jahr Stufe 4 nein keine Lizenz keine Lizenz
5.18 Buchhaltung im VBL-Kontorahmen 2016/17 1. Jahr Stufe 4 nein keine Strafe keine Strafe
5.19 Teilnahme des Vereins oder dessen Beauftragten sowie deren Steuerberater am Workshop zur wirtschaftlichen Lizenzierung (jedes 2. Jahr) 2014/15 1. Jahr Stufe 4 nein 1.000,00 € 500,00 €
5.20 Beauftragung einer Spielbetriebsgesellschaft/ Ausgliederung der Lizenzliga-Mannschaft 2016/17 1. Jahr 5. Jahr nein keine Strafe keine Strafe

Tabelle 6: Offizielle

Teil H
Tab. 6
Offizielle Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
6.1 Verpflichtende Offizielle
6.1.1 Trainer mit gültiger A-Trainerlizenz des DOSB oder ausländischer Trainerlizenz, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden.
Inhabern der -Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum A-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt. Auf Antrag kann der VBL-Vorstand Lizenznehmern der 2. Bundesliga innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Ausnahmegenehmigung für ein Spieljahr erteilen und einen Trainer ohne DOSB-Trainerlizenz zulassen. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr von 1.000,00 € erhoben.
01.09. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine Lizenz keine Lizenz
6.1.2 Trainer im Umfang von 0,25 Stellen (Minijob) mit Nachweis 01.09. 2015/16 3. Jahr ja 2.500,00 € je Spieljahr
6.1.3 Trainer im Umfang von 0,5 Stellen (Teilzeit) mit Nachweis 01.09. 2016/17 5. Jahr ja 6.250,00 € je Spieljahr
6.1.4 Trainer im Umfang von 1,0 Stellen (Vollzeit) mit Nachweis 01.09. 2014/15
2018/19
1. Jahr


Stufe 4
ja 25.000,00 € je Spieljahr 25.000,00 € je Spieljahr
6.1.5 Physiotherapeut 01.09. 2014/15 1. Jahr 5. Jahr ja 250,00 € je Spieljahr 125,00 € je Spieljahr
6.1.6 Statistiker mit Bundesliga-Statistikerlizenz nach Maßgabe der Handlungsanweisung 01.09. 2013/14 1. Jahr ja 250,00 € je Spieljahr
6.2 Weitere Offizielle, die nicht verpflichtend sind, deren Aufnahme in die Mannschaftsmeldeliste aber nur bei Erfüllung der Lizenzvoraussetzungen möglich ist
6.2.1 Co-Trainer mit gültiger B-Trainerlizenz des DOSB oder ausländischer Trainerlizenz, die vom DVV als gleichwertig anerkannt wurden Inhabern der C-Trainerlizenz, die sich in der Ausbildung zum B-Trainer befinden, wird einmalig bis zum Abschluss dieser Ausbildung eine Bundesliga-Trainerlizenz erteilt. 2013/14 1. Jahr ja
6.2.3 Arzt mit Approbationsurkunde 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja



Tabelle 7: Anwesenheit von Offiziellen

Teil H
Tab. 7
Anwesenheit von Offiziellen Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
7.1 Trainer | Heim- und Auswärtsspiele

jedes weitere Mal Erhöhung der letzten Geldstrafe um

Die Spielleitung kann in begründeten Ausnahmefällen (z. B. langfristige Erkrankung) auf Antrag des Lizenznehmers nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Festsetzung der Geldstrafe ganz oder teilweise verzichten. Die Entscheidung kann an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
2019/20


1. Jahr


1. Jahr


ja


100,00 € je Spiel ab 3. Spiel
100,00 € je Spiel




50,00 € je Spiel ab 3. Spiel
50,00 € je Spiel




7.1.1 Fehlende Anwesenheit eines Co-Trainers im Fall von Ziffer 33.3 | Heim- und Auswärtsspiele 2013/14 --- 1. Jahr --- 100,00 € je Spiel ab 3. Spiel
7.2 Trainer | Jahrestagung Bundesligatrainer 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 400,00 € 200,00 €
7.3 Physiotherapeut | Heimspiele 2014/15 1. Jahr 5. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
7.4 Physiotherapeut | Auswärtsspiele 2014/15 3. Jahr nein 50,00 € je Spiel
7.5 Arzt | Heimspiele 2014/15 3. Jahr nein 50,00 € je Spiel
7.6 Statistiker | Heimspiele 2013/14 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel

Tabelle 8: Spielablauf und Eventisierung

Teil H
Tab. 8
Spielablauf und Eventisierung Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
8.1 Umsetzung des offiziellen, vom VBL-Vorstand verabschiedeten Spielablaufprotokolls 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € je Spiel 50,00 € je Spiel
8.2 Umsetzung des offiziellen, vom VBL-Vorstand verabschiedeten Ablaufprotokolls für Siegerehrungen 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 200,00 € 100,00 €
8.3 Gastronomisches Angebot im VIP-Raum nach Maßgabe der VBL-Richtlinien 2014/15 1. Jahr ja 100,00 € je Spiel
8.4 Gestaltung des Rahmenprogramms am Spieltag durch einen Hallensprecher und Disc Jockey (in Personalunion) 2013/14 1. Jahr nein 100,00 € je Spiel
8.5 Gestaltung des Rahmenprogramms am Spieltag durch einen Hallensprecher und Disc Jockey (2 Personen, Personalunion unzulässig) 2013/14 1. Jahr nein 100,00 € je Spiel
8.6 Teilnahme am Qualifizierungsprogramm für Hallensprecher und Eventisierung 2014/15 1. Jahr 1. Jahr nein keine Strafe keine Strafe
8.7 Elektronisches Ticketing, Print@home 2016/17 3. Jahr nein 1.000,00 € je Spieljahr

Tabelle 9: PR-Arbeit und Marketing

Teil H
Tab. 9
PR-Arbeit Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
9.1 Der Lizenznehmer präsentiert das VBL- bzw. Wettbewerbslogo gemäß Handlungsanweisung (CD-Manual) wie folgt:
9.1.1 auf allen obligatorischen Interviewrückwänden sowie Sponsorenboards nach Maßgabe der Handlungsanweisung 2015/16 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.1.2 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Online, u.a. Internetseite, App, Social Media im sichtbaren Bereich auf der Startseite 2015/16 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.1.3 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Print, u.a. Interviewrückwand, Sponsorenboard, Programmheft, Spieltagflyer, Spielankündigungsplakat, Geschäftsbrief, Eintrittskarten, Aufsteller, Anzeige, Autogrammkarte 2015/16 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.1.4 auf sämtlichen Kommunikationsmaterialien Bewegtbild 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß

9.2 Präsentation der Partner und Veranstaltungen der VBL
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Veranstaltungen der VBL, den Ballpartner und den TV-Partner der VBL nach Aufforderung zu bewerben. Dazu zählen z.B.: Anzeigenwerbung im Programmheft, Banner auf der Internetseite, Einspielen von Audio-/Videotrailern, Verlosungen, Pressemitteilungen. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß

9.3 Der Lizenznehmer stellt der VBL, den VBL-Lizenznehmer und VBL-Medienpartnern folgende rechtefreie PR-Materialien, deren elektronische Übermittlung nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung erfolgt, zur redaktionellen Nutzung und Marketingzwecken zur Verfügung:
9.3.1 Mannschaftsfoto in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen (1. Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 02.10. 1BLF, 14.09. 1BLM,
31.08. 2BL
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
9.3.2 Porträtfotos aller Teammitglieder in druckfähiger Auflösung bis vier Wochen (1. Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 02.10. 1BLF, 14.09. 1BLM,
31.08. 2BL
2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
9.3.3 Vereinslogo in druckfähiger Auflösung 01.09. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 100,00 € 50,00 €
9.3.4 Aktionsfotos von Heimspielen in druckfähiger Auflösung: je 20 Fotos 31.10.
31.01.
2018/19 1. Jahr ja 25,00 € je Verstoß
9.3.5 Aktionsfotos in druckfähiger Auflösung: 6 Fotos möglichst bis zur 2. Satzpause, spätestens bis 1 Stunde nach jedem Heimspiel, davon mindestens zwei mit Darstellung der gegnerischen Mannschaft 2018/19 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß
9.3.6 Fotos ohne Spielbezug in druckfähiger Auflösung: je 5 Fotos bis 15.08., 15.10., 15.12, 15.02., 15.04. (1.BL)
31.10., 31.01. (2.BL)
2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.3.7 Rohmaterial (ohne Grafik, Originalton) der selbstproduzierten Bewegtbildbeiträge (Magazinbeiträge, Interviews) nach Aufforderung durch die VBL 2018/19 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß
9.3.8 Vorbericht mit Bild bis 24 Stunden vor jedem Heimspiel 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.3.9 Nachbericht mit Bild bis 12 Stunden (1. Bundesliga) bzw. 48 Stunden (2. Bundesliga) nach jedem Heimspiel 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.3.10 Pflege der Transfers (Wechselbörse) bis spätestens 6 Stunden (1. Bundesliga) bzw. 48 Std (2. Bundesliga) nach Bekanntgabe durch den Lizenznehmer 2019/20 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.3.11 Pflege der Spielerporträts bis vier Wochen (1.Bundesliga) bzw. 14 Tage (2. Bundesliga) vor dem ersten Spieltag; Aktualisierung bis zum vierten Spieltag 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.3.12 Versand aller Pressemitteilungen und Newsletter an presse@volleyball-bundesliga.de 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß

9.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, folgende Maßnahmen in der eigenen PR- und Marketing-Arbeit umzusetzen:
9.4.1 Internetseite nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
9.4.2 Facebook-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
9.4.3 Instagram-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2018/19 1. Jahr Stufe 4 ja 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
9.4.4 Twitter-Account nach Maßgabe der VBL-Handlungsanweisung 2018/19 1. Jahr keine Strafe
9.4.5 Spielankündigung auf Social-Media Accounts bis 24 Stunden vor jedem Spiel 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr
9.4.6 Spielergebnis auf Social-Media Accounts bis 1 Stunde (1.BL) bzw. 24 Stunden (2.BL) nach jedem Spiel 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spieljahr 25,00 € je Spieljahr
9.4.7 Sendehinweise auf Social-Media Accounts für alle TV-Spiele bis 4 Stunden vor Spielbeginn, sofern eigener Verein am gleichen Tag kein Spiel hat 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.4.8 Durchführung/Unterstützung von Marketing- und PR-Kampagnen der VBL und des DVV auf Social-Media Accounts im Rahmen von TV-Spielen, Supercup, Pokalfinale, Länderspielen nach Aufforderung 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
9.4.9 Programmheft oder Spieltagflyer 2018/19 1. Jahr 3. Jahr ja 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
9.4.10 Teampräsentation bei eigener Veranstaltung 2014/15 1. Jahr 5. Jahr ja 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
9.4.11 Medienpartnerschaft im Bereich Print durch Vorlage der Kooperationsvereinbarungen 01.09. 2013/14 1. Jahr nein 500,00 € je Spieljahr
9.4.12 Medienpartnerschaft im Bereich TV, Radio durch Vorlage der Kooperationsvereinbarungen 01.09. 2014/15 3. Jahr nein 500,00 € je Spieljahr

9.5 Pressebetreuung in der Spielhalle
9.5.1 Vier Arbeitsplätze (Tisch, Stuhl, Stromanschluss, Internetzugang) für Mitarbeiter der offiziellen Partner der VBL für die Spieldatenerhebung in Spielfeldnähe incl. freien Zugang/Akrreditierung 2019/20 1. Jahr 1. Jahr ja 200,00 € je Spiel 100,00 € je Spiel
9.5.2 Vier Pressearbeitsplätze (Tisch, Stuhl, Stromanschluss) in Spielfeldnähe 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
9.5.3 Internetzugang per WLAN 2013/14 1. Jahr nein 50,00 € je Spiel
9.5.4 Pressearbeitsraum (Tisch, Stuhl, Stromanschluss, Internetanschluss, Presse-Catering) 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja keine
9.5.5 Unmittelbar nach Spielende stehen je zwei Spieler beider Mannschaften sowie der Trainer der Presse in der Mixed-Zone mit Interviewrückwand zur Verfügung. 2013/14 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel 25,00 € je Spiel
9.5.6 Flash-Interview-Zone mit Interviewrückwand bei TV-Spielen 2013/14 1. Jahr ja 50,00 € je Spiel

Tabelle 10: Bewegtbild

Teil H
Tab. 10
Bewegtbild Frist
1.BL
2.BL
ab Spieljahr ab Jahr der Ligazugehörigkeit Strafe
1. BL 2. BL BSP 1. BL 2. BL
10.1 Umsetzung der Handlungsanweisung Bewegtbild 2016/17
2017/18
1. Jahr Stufe 4 bis zu 10.000,00 € je nach Schwere des Verstoßes bis zu 5.000,00 € je nach Schwere des Verstoßes
10.2 Einzelbestimmungen zu Streaming-Produktion
10.2.1 Öffnung der Kameraabdeckung und Inbetriebnahme der Kamera mindestens sechs Stunden vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
10.2.2 Verbindung von SAMS Score mit dem Internet mindestens eine Stunde vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
10.2.3 Erreichbarkeit eines Produktionsverantwortlichen in der Halle, der in der Lage ist, LED-Banden und Ausleuchtung der Spielfläche zu verändern 2019/20 1. Jahr Stufe 4 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
10.3 Einzelbestimmungen zu Broadcast-Produktion mit dem sporttotal-System
10.3.1 Herstellung von Spielbedingungen (Licht, Banden) mindestens vier Stunden vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
10.3.2 Verbindung von SAMS Score mit dem Internet mindestens zwei Stunde vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
10.3.3 Erreichbarkeit eines Produktionsverantwortlichen in der Halle, der in der Lage ist, LED-Banden und Ausleuchtung der Spielfläche zu verändern, und Zugang zu allen zur Produktion notwendigen Räumen gewährleisten kann 2019/20 1. Jahr Stufe 4 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
10.4 Einzelbestimmungen zu TV-Produktion mit Produktionsdienstleister
10.4.1 Herstellung von Spielbedingungen (Licht, Banden) mindestens fünf Stunden vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
10.4.2 Verbindung von SAMS Score mit dem Internet mindestens zwei Stunde vor Spielbeginn 2019/20 1. Jahr Stufe 4 100,00 € je Verstoß 50,00 € je Verstoß
10.4.3 Erreichbarkeit eines Produktionsverantwortlichen in der Halle, der in der Lage ist, LED-Banden und Ausleuchtung der Spielfläche zu verändern, und Zugang zu allen zur Produktion notwendigen Räumen gewährleisten kann 2019/20 1. Jahr Stufe 4 200,00 € je Verstoß 100,00 € je Verstoß
10.5 Leistungen für den TV-Partner
10.5.1 Bis zu 4 VIP-Karten pro TV-Spiel für den TV-Partner auf Anforderung der VBL 2018/19 1. Jahr ja 200,00 € je Verstoß
10.5.2 Logopräsenz des TV-Partners auf Internetseiten der Lizenznehmer 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
10.5.3 Sendehinweise auf Social-Media Accounts für alle TV-Spiele bis 4 Stunden vor Spielbeginn, sofern eigener Verein am gleichen Tag kein Spiel hat 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
10.5.4 Hinweis auf TV-Spiele durch Hallensprecher, mindestens 2 mal pro Spiel 2018/19 1. Jahr 1. Jahr ja 50,00 € je Verstoß 25,00 € je Verstoß
10.5.5 Branding der Kommentatorenplätze 2018/19 1. Jahr ja 100,00 € je Verstoß