Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Volleyball Bundesliga GmbH

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§ 1 Allgemeines

(1) Gemäß § 11 Abs. 11 c) des Gesellschaftsvertrags der VBL erlässt der Aufsichtsrat folgende Geschäftsordnung. Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend die Allgemeine Geschäftsordnung der VBL.

(2) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags, dieser Geschäftsordnung und den in den Dienstverträgen enthaltenen Bestimmungen. Sie haben den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung sowie den vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüssen, insbesondere den geschäftsleitenden Weisungen und den Richtlinien für die allgemeine Geschäftspolitik, zu folgen.

(3) Die Geschäftsführer führen die Geschäfte gemeinschaftlich und tragen gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften (Prinzip der Gesamtverantwortung). Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Sie streben in allen Angelegenheiten einvernehmliche Lösungen an.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die Geschäftsführer vertrauensvoll mit dem Aufsichtsrat und den übrigen Organen zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.

§ 2 Sprecher der Geschäftsführung

(1) Der Sprecher der Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsratsvorsitzenden unabhängig von der Berichterstattung der Geschäftsführung in den Aufsichtsratssitzungen regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft. Bei wichtigen Anlässen und bei geschäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, hat er den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich zu unterrichten. Aufgabe des Sprechers der Geschäftsführung ist die federführende Behandlung grundsätzlicher Fragen, die Koordinierung der Tätigkeit der Geschäftsführer und die rechtzeitige und umfassende Information des Aufsichtsrats.

(2) Der Sprecher der Geschäftsführung kann im Fall seiner Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Die Bestimmung eines Geschäftsführers als ständigen Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 3 Gesamtverantwortung und Geschäftsbereiche

(1) Ungeachtet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung ist jeder Geschäftsführer für den ihm durch den Geschäftsverteilungsplan (Anlage zu dieser Geschäftsordnung) zugewiesenen Geschäftsbereich selbst unmittelbar verantwortlich und – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dieser Geschäftsordnung – berechtigt, innerhalb seines Geschäftsbereichs im gewöhnlichen Geschäftsgang selbstständig Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

(2) Für den Fall, dass ein Geschäftsführer an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, ist für unaufschiebbare Entscheidungen in seinem Bereich der im Geschäftsverteilungsplan für diesen Zweck benannte Vertreter zuständig.

(3) Die Geschäftsführer beraten und entscheiden gemeinsam in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, dieser Geschäftsordnung oder nach Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats eine Beschlussfassung durch alle Geschäftsführer vorgeschrieben ist, insbesondere über:

a) alle Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen,
b) alle Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Geschäftsführer betreffen,
c) die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
d) die regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat,
e) die Einberufung der Gesellschafterversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung,
f) Berufung und Abberufung von Arbeitsgruppen,
g) Entscheidungen im Spielbetrieb nach Maßgabe des Lizenzstatus, die von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung sind,
h) Entscheidungen in der Lizenzierung nach Maßgabe des Lizenzstatus, die von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung sind,
i) Geldstrafen gegenüber Lizenznehmern, die den Einzelbetrag von 5.000,- EUR überschreiten,
j) alle Angelegenheiten, bei denen ein Mitglied der Geschäftsführung dies verlangt,
k) sonstige Angelegenheiten grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung.


(4) Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, einer Geschäftsführungsmaßnahme eines anderen Geschäftsführers, die nach seiner Auffassung in den Bereich der gemeinschaftlichen Aufgaben fällt, zu widersprechen. Widerspricht ein Geschäftsführer, hat die Maßnahme zu unterbleiben, bis die gesamte Geschäftsführung über die Meinungsverschiedenheit beraten und einen Beschluss gefasst hat.

(5) Duldet eine Angelegenheit, die an sich von den Geschäftsführern gemeinsam zu behandeln ist, keinen Aufschub, weil sonst erhebliche Nachteile für die Gesellschaft drohen, kann ein einzelner Geschäftsführer handeln, wenn die Angelegenheit dem Schwerpunkt nach in seinen Geschäftsbereich gehört. Er hat die anderen Geschäftsführer unverzüglich über sein Handeln zu unterrichten. In Angelegenheiten, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, ist die Zustimmung auch in dringenden Fällen einzuholen

(6) Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, eine Beschlussfassung der Geschäftsführung herbeizuführen, wenn er der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang in einem anderen Geschäftsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Schaden der Gesellschaft auswirkt.

§ 4 Einberufung von Sitzungen

(1) Die Geschäftsführer beschließen in der Regel in Sitzungen, die mindestens zweimal im Monat stattfinden. Die Termine sollen zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden.

(2) Der Sprecher der Geschäftsführung beruft die Sitzungen ein. Er legt den Termin und die Tagesordnung fest.

§ 5 Vertretungsregelungen

(1) Es besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht für die Mitglieder der Geschäftsführung. In Ausnahmefällen ist die Vertretung eines Geschäftsführers durch einen Mitarbeiter des Geschäftsbereichs möglich, der mit beratender Stimme an der Sitzung teilnimmt.

§ 6 Gäste

(1) Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen der Geschäftsführung teilzunehmen.

(2) Die Geschäftsführung darf Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzuziehen.

§ 7 Sitzungsleitung, Tagungsverlauf

(1) Der Sprecher der Geschäftsführung leitet die Sitzung. Er kann die Leitung an einen anderen Geschäftsführer delegieren.

(2) Nach Eröffnung prüft der Sitzungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheit und gibt die Tagesordnung bekannt. Der Sitzungsleiter kann die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.

(3) Der Sitzungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung Sorge zu tragen.

§ 8 Beschlussfassung

(1) Die Geschäftsführung entscheidet durch Beschluss. Beschlüsse der Geschäftsführung werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Sitzungen sind als Sitzung mit persönlicher Teilnahme der Geschäftsführer oder per Videokonferenzen abzuhalten. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Sprechers der Geschäftsführung aber auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per Telefax, telefonisch, per Textnachricht oder elektronisch (z.B. E-Mail, Messagingdienst, Chat). Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Vorschriften über den Sitzungsleiter und die Beschlussfassung in Sitzungen sinngemäß.

(2) Die Geschäftsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Geschäftsführer an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Stimmabgabe kann in einer Sitzung, schriftlich, per Telefax, telefonisch, per Textnachricht oder elektronisch (z.B. E-Mail, Messagingdienst, Chat, Videokonferenzen) erfolgen. Soweit nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller Geschäftsführer gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung.

(3) Der Sprecher der Geschäftsführung ist berechtigt, eine die Geschäftsführung bindende Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen, wenn er bei einer Abstimmung in der Minderheit geblieben ist. Das Gleiche gilt für jeden anderen Geschäftsführer, wenn er in einer Angelegenheit überstimmt worden ist, die dem Schwerpunkt nach zu seinem Geschäftsbereich gehört.

(4) Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher oder fernmündlicher Abstimmung zulässig, wenn der Sprecher der Geschäftsführung eine solche Beschlussfassung anordnet. In diesem Falle gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.

(5) Die Geschäftsführung vertritt ihre Beschlüsse, auch nach nicht einstimmiger Beschlussfassung, einheitlich nach außen.

§ 9 Protokollierung, Urkunden

(1) Über die Verhandlungen der Geschäftsführung sind Beschlussprotokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind und sämtlichen Geschäftsführern zu übersenden sind. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 3 Tagen nach Versand kein schriftlich begründeter Einspruch eines Geschäftsführers erfolgt, über den die Geschäftsführer in der folgenden Sitzung entscheiden.

(2) Der Sitzungsleiter kann einen nicht der Geschäftsführung angehörenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Protokollführer bestimmen.

§ 10 Unternehmensplanung und zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Spätestens bis Ende Juni eines jeden Geschäftsjahres legt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat für das nachfolgende Geschäftsjahr eine Unternehmensplanung, welche insbesondere den Investitionsplan und den Finanz- und Ergebnisplan beinhaltet, zur Genehmigung vor; der entsprechende Genehmigungsbeschluss des Aufsichtsrates soll bis August gefasst werden.

(2) Die Geschäftsführung ist grundsätzlich berechtigt, verschiedene Positionen des als Teil der Unternehmensplanung verabschiedeten Finanzplans im Rahmen des Tagesgeschäfts anders zu gewichten und das verabschiede Jahresbudget um bis zu 10 Prozent zu überschreiten, ohne dass einer gesonderten Zustimmung durch den Aufsichtsrat bedarf.

(3) Die Geschäftsführung bedarf für die folgenden Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, soweit diese nicht bereits in der genehmigten jährlichen Unternehmensplanung enthalten sind:

a) die Gründung und Beendigung von Gesellschaften oder Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, Abschluss, Änderung und Beendigung von Gesellschaftsverträgen,
b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
c) Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Geschäftszweige und Tätigkeitsgebiete,
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
e) Vornahme von Investitionen (Neu- oder Umbauten, Anschaffung von Maschinen oder Einrichtungen), soweit 25.000,- EUR im Einzelfall oder 60.000,- EUR im Geschäftsjahr überschritten werden,
f) Abschluss oder zur Änderung von Dauerschuldverhältnissen, wenn die der Gesellschaft daraus erwachsende Belastung 5.000,- EUR (netto) pro Monat oder 60.000,- EUR (netto) pro Jahr übersteigt,
g) Vergabe und Aufnahme von Krediten von mehr als 25.000,- EUR, sofern es sich nicht um Kredite zwischen der VBL und einem mit ihr verbundenen Unternehmen handelt,
h) Abschluss und Änderung von Vereinbarungen mit grundsätzlicher bzw. wesentlicher Bedeutung in den Bereichen Medienrechte, Sponsoring und Vermarktung,
i) die Genehmigung der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50.000,- EUR,
j) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes oder zu einem wesentlichen Teil,
k) das Eingehen von Bürgschaften,
l) Abschluss des Grundlagenvertrags zwischen VBL und DVV,
m) Geschäfte und Maßnahmen iSv lit. a) bis k), die bei Tochtergesellschaften vorgenommen werden sollen und an denen Geschäftsführer durch Stimmabgabe oder auf sonstige Weise mitwirken,
n) die Erteilung von Generalvollmachten und Prokuren,
o) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern in Tochtergesellschaften,
p) die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlungen, Vorständen, Aufsichtsräten und Beiräte von juristischen Personen, an denen die VBL beteiligt ist.


§ 11 Vertretungsberechtigung

(1) Die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer richtet sich nach § 6 Abs.1 und 2 des Gesellschaftsvertrags.

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer kann einzelnen oder allen von ihnen durch den Aufsichtsrat Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Geschäftsführer können durch den Aufsichtsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Vorstehende Geschäftsordnung beschloss der Aufsichtsrat der Volleyball Bundesliga GmbH in seiner Versammlung vom 04.07.2021. Sie tritt am 05.07.2021 in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft bis der Aufsichtsrat anders beschließt.