Geschäftsordnung

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§ 1 Allgemeines

(1) Die VBL erlässt zur Durchführung der Bundesligaversammlung und Arbeitskreise (im Folgenden Versammlungen genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung. Sie findet entsprechende Anwendung bei Sitzungen anderer Organe der VBL.

§ 2 Einberufung von Sitzungen

(1) Die Einberufung von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

(2) Die Termine der Arbeitskreise sollen zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegt werden. Die Einberufung von Arbeitskreisen soll mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen in Schriftform (§ 126 BGB), in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung erfolgen.

(3) Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und schriftliche Beschlussunterlagen zuzusenden, wenn nicht aus besonderen Gründen ausnahmsweise eine andere Vorgehensweise geboten ist.

(4) In der Tagesordnung und in den Beschlussunterlagen soll deutlich sichtbar sein, welche Tagesordnungspunkte

a) zum Beschluss,
b) zum Diskutieren/Beraten,
c) zur Kenntnisnahme (Bericht)

bestimmt sind.

§ 3 Vertretungsregelungen

(1) Bei der Bundesligaversammlung kann ein Mitglied durch seinen Vorsitzenden oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Delegierten vertreten werden. Näheres regelt die Satzung.

(2) Bei den Arbeitskreisen werden die Mitglieder durch ihre lizenzierten Teammanager oder von ihnen benannten Vertretern vertreten. Ein Vertretungsnachweise kann vom Sitzungsleiter verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsberechtigung bestehen.

§ 4 Gäste

(1) Die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haben jederzeit das Recht, an den Sitzungen der Arbeitskreise, Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.

(2) Versammlungen dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzuziehen.

§ 5 Sitzungsleitung, Tagungsverlauf

(1) Die Sitzungsleitung obliegt

a) bei der Bundesligaversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden,
b) bei den Arbeitskreisen dem gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Vorstandsmitglied,
c) bei Ausschüssen und Arbeitsgruppen dem jeweiligen Vorsitzenden.

Es ist zulässig, die Versammlungsleitung zu delegieren.

(2) Nach Eröffnung prüft der Sitzungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung kann die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.

(3) Der Sitzungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Verlauf der Sitzung Sorge zu tragen. Er kann dazu jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen, eine Unterbrechung der Sitzung anordnen. Der Sitzungsleiter erteilt Sitzungsteilnehmer und Gästen das Wort zur Aussprache. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Redeliste. Zu tatsächlichen Berichtigungen oder zur Beantwortung von Fragen kann der Sitzungsleiter das Wort unabhängig von der Redeliste erteilen.

(4) Die Redezeit eines jeden Redners kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

(5) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Berichterstatter, Antragsteller, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats können sich auch außerhalb der Redeliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist von der Sitzungsleitung nachzukommen.

(6) Der Sitzungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Sitzungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.

(7) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Redeliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

(8) Es können Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden:

a) der Antrag auf gleichmäßige Begrenzung der Redezeit für jeden einzelnen Redner,
b) der Antrag auf Begrenzung der Beratungsdauer für einen Beratungsgegen-stand,
c) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,
d) der Antrag auf Schluss der Debatte,
e) der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung (Beendigung des aktuellen Beratungsgegenstandes ohne Abstimmung und Aufruf des nächsten Beratungsgegenstandes),
f) Vertagung der Sitzung.


(9) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein evtl. Gegenredner gesprochen haben. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur eine Für- und eine Gegenrede gehört werden.

(10) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Sitzungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller das Wort.

(11) Verletzt ein Anwesender den parlamentarischen oder sportlichen Anstand, ist er vom Sitzungsleiter zur Ordnung zu rufen. Fügt sich ein Anwesender trotz wiederholten Ordnungsrufes nicht, so kann ihn der Sitzungsleiter von der Tagung ausschließen.

(12) Werden Maßnahmen der Sitzungsleitung beanstandet, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beschlussfassung, Abstimmungen

(1) Die Beschlussfähigkeit von Versammlungen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

(2) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so bestimmt der Sitzungsleiter die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keinerlei Unterstützung.

(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Ausgabe von Stimmkarten sind diese vorzuzeigen. Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.

(6) Es ist geheim abzustimmen, wenn dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

(8) Ein Antrag ist angenommen, wenn sich für ihn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, es sei denn, in der Rechtsgrundlage ist eine andere Mehrheit vorgeschrieben. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen. Gleiches gilt für die Wiederholung einer Abstimmung über bereits beschlossene Anträge.

§ 7 Wahlen

(1) Über jedes zu wählende Amt ist einzeln abzustimmen.

(2) Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet durch einen Vorschlag aus der Versammlung und durch Zustimmung des Vorgeschlagenen. Ist der Vorgeschlagene nicht persönlich anwesend, muss seine Zustimmung dem Sitzungsleiter schriftlich vorliegen.

(3) Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden. Die Wahlen erfolgen offen; auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

(4) Zur Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei mehr als zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfällt. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl Stichwahlen statt.

(5) Sofern offene Wahlen stattfinden, obliegt deren Durchführung dem Sitzungsleiter. Für die Durchführung von geheimen Wahlen bildet die Versammlung eine Wahlkommission, die aus drei Personen besteht.

§ 8 elektronische Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen können unter Beachtung der Satzungsbestimmungen auch in elektronische Form durchgeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten, welche elektronische Technik eingesetzt werden kann und eine Verfahrensordnung, in der Regelungen zur Gewährleistung Nachprüfbarkeit und ggf. Geheimhaltung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses enthalten sein müssen.

§ 9 Protokollierung

(1) Über alle Versammlungen Beschlussprotokolle zu erstellen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind und sämtlichen Mitgliedern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden sind. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Versand kein schriftlich begründeter Einspruch eines Mitglieds erfolgt, über den die jeweilige Versammlung in der folgenden Sitzung entscheidet.

(2) Der Sitzungsleiter kann einen nicht der Versammlung angehörenden und zur Verschwiegenheit verpflichteten Protokollführer bestimmen.

(3) Zu Protokollzwecken kann eine Ton-/Videoaufzeichnung von Versammlungen erstellt werden. Eine weitergehende Veröffentlichung eines Mitschnitts setzt einen Beschluss der Versammlung unter Wahrung der Rechte der Teilnehmer voraus.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Alle Teilnehmer an Versammlungen sind gehalten, über Dinge, deren vertrauliche Behandlung erbeten wurde oder sich dem Gegenstand nach als notwendig erweist, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden.

§ 11 Schlussbestimmungen

Vorstehende Geschäftsordnung beschloss die Bundesligaversammlung der Volleyball Bundesliga e.V. am [...]. Sie tritt am [...] in Kraft. Diese Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft bis die Bundesligaversammlung anders beschließt.