Geschäftsordnung

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1. Einleitung

Die Geschäftsordnung ist insbesondere ausgerichtet auf Bundesligaversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen der Arbeitskreise. Sie findet entsprechende Anwendung bei Sitzungen anderer Organe der VBL. Die Geschäftsordnung regelt ferner die Rechte und Pflichten der Organe, die Vertretung und die Sprachform in den Rechtsgrundlagen der VBL.

Der Vorsitzende (für den Vorstand) und die Ressortleiter bzw. Sprecher haben jeder ordentlichen Bundesligaversammlung einen schriftlichen Bericht über die vergangene Saison vorzulegen.

2. Durchführung

2.1 Bundesligaversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter einberufen. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter.

2.2 Ist bei einer Bundesligaversammlung weder der Vorsitzende noch ein Stellvertreter anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

2.3 Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der vor Eintritt in die Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

2.4 Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach der Satzung der VBL.

2.5 Der Versammlungsleiter hat Anträge, die dieselben Angelegenheiten betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, dass mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird.

2.6 Zu erledigten Anträgen erhält niemand mehr das Wort, es sei denn, dass mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten den Antrag auf Worterteilung unterstützen. Gleiches gilt für die Wiederholung einer Abstimmung über bereits beschlossene Anträge.

2.7 Verbesserungsvorschläge und Gegenanträge zu den auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenständen sowie Anträge auf Schluss der Aussprache bedürfen zu ihrer Einbringung keinerlei Unterstützung.

2.8 Über Anträge auf Schluss der Aussprache ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste abzustimmen.

2.9 Alle Verhandlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Es darf niemand das Wort ergreifen, ohne vorher beim Versammlungsleiter darum nachgesucht und es erteilt bekommen zu haben. Über die sich zu Wort meldenden Versammlungsteilnehmer ist eine Rednerliste zu führen.

2.10 Der Versammlungsführer hat den Rednern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in welcher sie sich gemeldet haben. Der Versammlungsleiter selbst kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erster und letzter das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung, zu einer tatsächlichen Berichtigung oder zu einer die Sache betreffenden Fragestellung muss das Wort unabhängig von der Rednerliste erteilt werden.

2.11 Die Redezeit eines jeden Wortführers kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

2.12 Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat der Versammlungsleiter ihn zur Sache zu rufen und gegebenenfalls zu verwarnen. Entfernt sich der Redner trotz erfolgter Verwarnung vom Gegenstand der Beratung, ist ihm für den gerade zur Beratung anstehenden Punkt das Wort zu entziehen.

2.13 Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, ist er vom Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Über notwendige weitere Maßnahmen entscheidet die Versammlung.

3. Abstimmung und Wahlen

Bei allen Abstimmungen und Wahlen begründen sich Stimmrecht und Stimmenzahl der Mitglieder der Bundesligaversammlung nach dem § 12, Abs. 7 der Satzung.

3.1 Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern kein Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung gestellt und angenommen wird bzw. geheime Abstimmung vorgeschrieben ist.

3.2 Ein Antrag ist angenommen, wenn sich für ihn eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergibt, es sei denn, in der Satzung ist eine andere Mehrheit vorgeschrieben.

3.3 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beim Abstimmen durch Handaufheben kann Gegenprobe verlangt werden.

3.4 Jede Wahl setzt eine Kandidatur voraus. Eine Kandidatur wird begründet:

  • durch einen Vorschlag aus der Versammlung und
  • durch Zustimmung des Vorgeschlagenen.

Ist der Vorgeschlagene nicht persönlich anwesend, muss seine Zustimmung der Versammlung schriftlich vorliegen.

3.5 Für jedes Vorstandsamt ist einzeln abzustimmen. Für jedes durch Wahl zu besetzende Amt können mehrere Vorschläge eingebracht werden. Die Wahlen können durch Handaufheben erfolgen; auf Antrag eines Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

3.6 Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehr als zwei Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Erreicht keiner die absolute Mehrheit, finden zwischen den beiden Kandidaten mit der größten Stimmenzahl Stichwahlen statt.

3.7 Die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen erfolgt durch eine aus der Versammlung zu bildende Wahlkommission, die aus mindestens 2 Personen besteht.

4. Rechte und Pflichten der Organe

4.1 Die VBL handelt durch die in § 10 der Satzung genannten Organe. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Satzung und, soweit die Satzung dies vorsieht, aus den Ordnungen.

4.2 Der Vorstand erhält von allen Sitzungen sowie von allen Beschlüssen der Arbeitskreise eine Abschrift. Er kann Beschlüsse aufheben. Der Vorstand kann den Vollzug von Beschlüssen vorläufig aussetzen.

4.3 Laufende Geschäfte eines Arbeitskreises werden von seinem Sprecher oder von der durch Beschluss des Vorstandes bestimmten Person wahrgenommen. Von unaufschiebbaren Entscheidungen in laufenden Geschäften sind der Ausschuss und der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

4.4 In einem Verfahren nach der Rechtsordnung des DVV wird die VBL von der gemäß 7.2 der DVV Rechtsordnung vom Vorstand bestimmten Person vertreten. Ist eine Person nicht bestimmt oder ist sie verhindert, wird die VBL vom jeweils fachlich zuständigen Vorstandsmitglied vertreten. Innerhalb des Vorstands ist die von diesem beschlossene Geschäftsverteilung maßgebend. Der Vorstand kann in jedem Verfahren Stellung nehmen.

5. Rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung

5.1 Im Innenverhältnis wird zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, Gebrauch machen dürfen.

5.2 Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer allgemein zu bevollmächtigen, die VBL je einzeln rechtsgeschäftlich zu vertreten, zu verpflichten jedoch nur wie folgt:

a) die Vorstandsmitglieder im Rahmen der Abwicklung des Haushaltsplanes in ihrem Verantwortungsbereich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
b) der Geschäftsführer im Rahmen von typischen laufenden Geschäften der Geschäftsstelle oder des Geschäftsbetriebs

Der Vorstand legt die von ihm getroffene allgemeine Regelung zusammen mit dem Haushaltsplanentwurf vor und gibt nachträgliche Änderungen den Mitgliedern der Bundesligaversammlung bekannt.

6. Regelungen über Sitzungen

6.1 Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und der Arbeitskreise und der Bundesligaversammlung mit beratender Stimme teil. Die Organe der VBL können im Einvernehmen mit dem Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter der VBL zu ihren Sitzungen zur Beratung hinzuziehen.

6.2 Von allen von der VBL herausgegebenen verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift zurückzubehalten.

6.3 Alle Teilnehmer an Sitzungen der Organe der VBL sind gehalten, über Dinge, deren vertrauliche Behandlung erbeten wurde oder sich dem Gegenstand nach als notwendig erweist, Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus einem Ehrenamt.

7. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt vorbehaltlich der Bestätigung durch die Bundesligaversammlung am 17.5.2008 in Kraft. Sie wurde vom VBL-Vorstand am 11.8.2007 verabschiedet.