Corona

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Stand: 27.05.2020

Vorbemerkungen

Auf dieser Seite informiert die Volleyball Bundesliga über Auswirkungen der Corona-Krise auf den Spielbetrieb, die Lizenzierung und den Geschäftsbetrieb der VBL.

Grundsätzliches

  • da sich die aktuelle Lage und die Auswirkungen der Coronakrise täglich ändern, wird der VBL-Vorstand die nachfolgenden Festlegungen regelmäßig prüfen und ggf. neue Entscheidungen treffen;



VBL-Center

  • die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers befinden sich derzeit im Homeoffice; Telefone und E-Mails sind um-/weitergeleitet; einige Mitarbeiter des Teams sind in Kurzarbeit, deren telefonische Erreichbarkeit ist dadurch im Einzelfall ggf. eingeschränkt und die Beantwortung von Anfragen kann sich verzögern;
  • bei Weiterleitung der eingehenden Anrufe wird leider nicht die Rufnummer des Anrufers übermittelt; für den Fall, dass die MitarbeiterINNEN gerade im Gespräch oder abwesend sind, ist somit kein Rückruf möglich; ebenfalls ist keine Mailbox geschaltet; Anrufer mögen in diesen Fällen daher bitte nochmals anrufen;
  • die Notfall-Hotline an Wochenenden und in Abendstunden für den Spielbetrieb ist nicht geschaltet;



Gremien

  • die Sitzungen der Arbeitskreise der 1. und 2. Bundesligen sowie die Bundesligaversammlung finden als virtuelle Gremiensitzungen statt;
  • Termine und Tagungsunterlagen werden per SAMS-Rundschreiben kommuniziert;



Spielbetrieb

Saison 2019/20

  • es gibt keine Meister in der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga;
  • es gibt keine sportlichen Absteiger aus der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga;
  • die beiden Regelaufsteiger aus dem Bereich der Dritten Liga können in jedem Fall in die 2. Bundesliga aufsteigen; die Staffelstärke der 2. Bundesliga wird hierzu entsprechend auf 14 Mannschaften erhöht; sollte in der 2. Bundesliga die Regelstaffelstärke von 12 Mannschaften noch nicht erreicht sein, können weitere Mannschaften aufsteigen;
  • Voraussetzung für den Aufstieg in die 2. Bundesliga ist, dass diese Mannschaften an der Vorlizenzierung teilgenommen haben; eine sportliche Qualifikation gemäß 7.2.2 DLO (wonach das Aufstiegsrecht beim Drittplatzierten endet) muss nicht vorliegen;
  • sollten mehr Mannschaften aus der Dritten Liga einen Lizenzantrag für die 2. Bundesliga stellen als freie Plätze vorhanden sind, wird die Rangfolge zwischen diesen Mannschaften nach Maßgabe der Festlegungen des DVV ermittelt;
  • ob nach der Saison 2020/21 ein vermehrter Abstieg erfolgt oder die Regelstaffelstärke bei 14 Mannschaften erhalten bleibt, entscheidet die Bundesligaversammlung 2020;
  • für die Dritten Ligen und Regionalligen: siehe Regelungen des DVV
  • eine Entscheidung über die Rangfolge in der 1. Bundesliga zur Vergabe der EC-Startplätze wurde verschoben, da von Seiten der CEV noch keine Klarheit über die Zuteilung der Europapokalplätze für die Spielzeit 2020/21 besteht;



Saison 2020/21

2. Bundesliga

  • der Saisonstart der 2. Bundesligen ist nach aktueller Lage am 12.09.2020;


1. Bundesliga

  • der Saisonstart der 1. Bundesligen ist nach aktueller Lage am 26.09.2020 (1. BLF) bzw. 17.10.2020 (1. BLM);



Europapokal

  • Europapokal-Wettbewerbe 2019/20 wurden abgebrochen;
  • die Europapokal-Rankings 2020/21 seitens der CEV wurden veröffentlicht: Europapokal-Rankings 2020/21
    • Frauen: 1 Startplatz Champions League, 1 x CEV-Cup, 2 x Challenge Cup;
    • Männer: 2 Startplätze Champions League, 0 x CEV-Cup, 2 x Challenge Cup;
    • Bewerbung auf zusätzliche Plätze für Deutschland wurden abgegeben;



Wiederaufnahme Trainings- und Spielbetrieb


Alle Informationen zum Konzept Wiederaufnahme Trainings- und Spielbetrieb sind hier zu finden.

Downloads Konzept und Anlagen:

DateiDatumGröße
Anlage 1_Vordruck-H_Hygienebeauftragter.pdf26.08.2022 11:421.01MB
Anlage 2_Zugänge Hygienezonen.pdf23.08.2021 13:080.13MB
Anlage 3_Grafik Hygienezonen.pptx23.08.2021 13:100.14MB
Anlage 4a_Aushang Hygieneregeln.pdf24.08.2021 14:480.17MB
Anlage 4b_Hände waschen_ausführlich.pdf24.08.2021 14:480.9MB
Anlage 5 - Gefährdungsbeurteilung für VBG-pflichtige Personen .docx23.08.2021 13:100.42MB
Anlage 5 - Gefährdungsbeurteilung für VBG-pflichtige Personen .pdf23.08.2021 13:100.35MB
Anlage 6_Allgemeine Hygienemaßnahmen im privaten und häuslichen Umfeld.docx23.08.2021 13:110.34MB
Anlage 7_Hygienemaßnahmen im Trainingsbetrieb.docx23.08.2021 13:110.33MB
Hygienekonzept für den Spielbetrieb_Saison 2022_23.docx26.08.2022 12:121.12MB
Hygienekonzept für den Spielbetrieb_Saison 2022_23.pdf26.08.2022 11:440.92MB
JJJJ-MM-TT_Übersicht Corona-Meldung_Teamname.xlsx25.10.2022 12:200.01MB

Lizenzierung 2020/21

  • die Frist zur Einreichung des Lizenzantrags (Vordruck A) wird wie folgt verlängert:
    • 1. Bundesliga vom 15.04.20 auf den --> 15.05.20;
    • 2. Bundesliga vom 02.05.20 auf den --> 15.05.20;



Wirtschaftliche Lizenzierung 2020/21

  • 1. Bundesliga: es gibt nur eine wirtschaftliche Lizenzierungsrunde zum 01.09.2020;
  • 2. Bundesliga: die wirtschaftliche Lizenzierung wird ersatzlos ausgesetzt;



Finanzen VBL

  • die Schiedsrichter-Abrechnungen für die Saison 2019/20 liegen vollständig vor; Überschüsse an die Vereine in einem Gesamtvolumen > 60.000 Euro wurden ausgezahlt;
  • Ausschüttungen aus den Medienrechteerlösen 2019/20 erfolgt gemäß Vorlagen der Mai-Arbeitskreise; Auszahlungstermin offen;
  • eine Rückerstattung von Lizenzgebühren oder Mitgliedsbeiträgen der VBL erfolgt nicht;
  • eine Rückerstattung von anteiligen Transfergebühren durch FIVB/CEV erfolgt nicht;




Hilfen und Informationen durch Sportverbände

Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)

Landessportbünde

Weltverband FIVB

Europäischer Volleyball-Verband CEV

Deutscher Volleyball-Verband



Staatliche Hilfen

Grundsätzliches

  • Vereinen und Spielbetriebsgesellschaften stehen - wie anderen Unternehmen/Branchen auch - grundsätzlich alle staatlichen Hilfen und Sofortmaßnahmen offen;
  • zusätzlich wird sich die VBL in Abstimmung mit den anderen Sportligen und Sportverbänden für sportspezifische Regelungen und Hilfen einsetzen; es ist davon auszugehen, dass diese Hilfen überwiegend erst im Nachgang der Krise greifen und nicht als Soforthilfe verfügbar sein werden;
  • da es neben den bundesweiten, einheitlichen Hilfen auch viele länderspezifische Regelungen und Hilfsangebote gibt, kann das VBL-Center keinen vollständigen Überblick inkl. Aktualisierung dieser Maßnahmen zusammenstellen;


Informationen und Beratung


Die VBL wird folgende Leistungen anbieten:

  • diese Wiki-Seite mit fortlaufender Aktualisierung
  • Video-/Telefonkonferenzen mit der VBL-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft OFM/Patric Böhle für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
  • Video-/Telefonkonferenzen mit Rechtsanwalt Johannes Ranke für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
  • Aufzeichnung der Video-/Telefonkonferenzen sowie deren Zusammenfassung für Vereine der 1. und 2. Bundesliga
    • Videoaufzeichnung vom 19.03.2020 ist verfügbar; Youtube-Link ist geschützt und wurde allen Vereinen in SAMS zugestellt.
  • Sammlung/Verlinkung der Steuer- und Rechtsinformationen der VBL-Steuerkanzlei Schomerus & Partner
  • telefonische "Beratung" und Orientierung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers


Darüber hinaus raten wir allen Bundesligisten, sich mit den Teammanagern der anderen Vereine zu vernetzen, um Erfahrungen und Hilfestellungen auszutauschen.

Vorrangige Ansprechpartner und Informationsquellen für die Bundesligisten sind:

Finanzhilfen

Steuerliche Hilfen


  • für aktuell anstehende Steuervorauszahlungen empfiehlt der DIHK, mit einem formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung oder Stundung zu beantragen;
  • dies geht auch rückwirkend für die zum 10.03.2020 abgebuchte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Januar 2020; diese ist in den Stundungsantrag mit einzubeziehen; Gleiches gilt für die 1/11-Sondervorauszahlung;
  • eine Stundung befreit nicht von der weiteren Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung; entsteht ein Vorsteuer-Überhang wird dieser trotz Stundung der Umsatzsteuerzahlung im Regelfall durch das Finanzamt erstattet;
  • die Stundung von Steuerzahlungen kann pauschal für alle Steuerarten - mit Ausnahme der Lohnsteuer - bis Jahresende (31.12.2020) beantragt werden und muss im Regelfall nicht monatlich neu gestellt werden;


Empfehlung: Einzugsermächtigungen für Finanzamt widerrufen;

Liquiditätshilfen

  • bitte wenden Sie sich grundsätzlich zuerst an Ihre Hausbank, um individuelle Möglichkeiten der finanziellen Überbrückung zu klären;
  • die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage aufgrund des Coronavirus abzufedern; es handelt sich dabei um Darlehen (nicht-zinsfrei!), nicht um Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen!


  • am 06.04.2020 auf den Weg gebracht: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand




nicht-rückzahlbare Soforthilfen und Zuschüsse

Empfehlung: Anspruch von Verein und Spielbetriebsgesellschaft getrennt prüfen und beantragen!



Hilfsprogramme im Sport


Sonderprogramme Spitzensport



Kurzarbeitergeld

Linksammlung



Kurzarbeit im Sport



Schnellinformationen

  • Kurzarbeit = Arbeitslosigkeit während Beschäftigung;
  • Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an die Angestellten ausgezahlt und vorfinanziert; die Kosten werden vom Arbeitsamt an die Arbeitgeber in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen erstattet;
  • Arbeitnehmer muss der Kurzarbeitergeldregelung zustimmen:
    • wenn Mitarbeiter nicht zustimmen sollten, ist die Empfehlung: Aufstockung des Gehalts, um Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und „normalem Gehalt“ zu beheben; Nettoausgleich ist nicht "schädlich";
  • ausgenommen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer, Studenten und Minijobber; Es gibt Überlegungen/Planungen für Sonderregelungen für derzeit von der Kurzarbeiterregelung ausgenommener Minijobber und Studenten;
  • Arbeitnehmer, die nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeit; Arbeitsbeginn sollte im Arbeitsvertrag daher unter aufschiebender Bedingung gestellt werden;
  • Verlängerung eines befristeten Vertrags während der Kurzarbeit ist möglich; verlängerter Vertrag geht auch in Kurzarbeit über;
  • Anzeige über den Arbeitsausfall zur Prüfung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld:
    • https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
    • es wird empfohlen, für Spieler und Sportpersonal das Maximum anzumelden: 100% Arbeitsausfall für 12 Monate, Beginn rückwirkend zum 01.03.2020;
    • mit Versand der Anzeige kann Gehalt sofort gekürzt werden, auch ohne Rückmeldung/Bestätigung des Arbeitsamts; Höhe des auszuzahlenden Kurzarbeitergeldes lässt sich in verschiedenen Lohnprogrammen(z. B. DATEV) automatisch berechnen;
  • anschließend erhält man dann den Antrag für Kurzarbeit:
  • die Abrechnung erfolgt aufgrund der monatlichen Aufstellung anhand der realen Situation:
  • Kurzarbeitergeld und Stundung von Steuern und Sozialversicherungsberiträgen kann gleichzeitig beantragt werden;
  • Kurzarbeit gemeinsam für Sportpersonal und Management anzeigen, unabhängig davon, ob beide Betriebsteile schon in Kurzarbeit gehen; gemeinsamer Antrag erspart späteren Doppelaufwand;



Rechtliches

  • die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
    • (1) es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen;
    • (2) dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen;
    • (3) er muss vorübergehend sein;
    • (4) er muss unvermeidbar sein;
  • die Punkte 2-4 (unabwendbares Ereignis, vorübergehend, unvermeidbar) dürften vorliegend als erfüllt betrachtet werden, insoweit ist der „erhebliche Arbeitsausfall“ zu prüfen:
    • damit der Arbeitsausfall als erheblich gilt und die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist, müssen grundsätzlich 1/3 (ab 01.03.2020 rückwirkend mindestens zehn Prozent) der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) – einschließlich Aushilfen, exkl. Auszubildende – von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des Monats-Bruttolohns oder -gehalts betroffen sein;
    • wenn aber dieses sogenannte Drittelerfordernis (ab 01.03.2020: 10%) erfüllt ist, können alle (sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, auch solche, deren Arbeitszeit sich um weniger als zehn Prozent reduziert. Da das Kurzarbeitergeld quasi „(Teil-)Arbeitslosengeld während einer weiter bestehenden Beschäftigung“ ist und daher auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung ist, können Minijobber und (sozialversicherungsfreie) Gesellschafter-Geschäftsführer kein Kurzarbeitergeld bekommen; ebenfalls ausgeschlossen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer; das Kurzarbeitergeld ist derzeit auf maximal 12 Monate begrenzt (eine Verlängerung auf 24 Monat wird diskutiert);
  • Netto-Effekt aus Sicht des Arbeitnehmers: Das Kurzarbeitergeld beträgt in diesem Fall (wie beim Arbeitslosengeld auch) 60% (mit mindestens einem Kind im Haushalt: 67%) des ausgefallenen Nettolohnes; eine erste Einschätzung der entsprechenden Netto-Auswirkung (vor und mit Kurzarbeitergeld) gibt es hier: https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php;
  • Hinweis zur Arbeitgeberbelastung: Während das Bruttogehalt gesenkt und insoweit die Lohnsteuer nur auf das reduzierte Gehalt berechnet wird, ist für die Sozialversicherung das „fiktive“ (=alte) Bruttogehalt zugrunde zu legen; nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen wird dem Arbeitgeber momentan lediglich auf Antrag die Aufstockungsleistung des Nettogehaltes erstattet, während er die AG-Beiträge zur Sozialversicherung weiter zu tragen hat (die Ersparnis beträgt insoweit die Bruttolohnkürzung ohne zusätzliche AG-Beiträge); im Rahmen der zum 01. April geplanten Vereinfachungen und Änderungen ist jedoch vorgesehen, in der derzeitigen Lage auch die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu erstatten;
  • Noch ein wichtiger Punkt zum Thema „unvermeidbar“: Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall dann, wenn man statt Kurzarbeit zu beantragen auch einfach die Belegschaft in Urlaub schicken oder den Arbeitsausfall zum Abbau von Überstunden nutzen kann; allerdings hat der Urlaubsabbau auch Grenzen; man kann nicht von Arbeitnehmern mit Kindern verlangen, dass sie deshalb ihren Jahresurlaub in die Schulzeit vorverlegen; bereits für einen späteren Zeitraum gebuchte Flugreisen müssen ebenfalls nicht storniert werden; praktisch bedeutet es aber, dass z. B. Alturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein sollte, wenn man im März Kurzarbeit beantragen möchte bzw. zunächst Alturlaub und Überstunden abzubauen sind, bevor Kurzarbeit beantragt wird;



Verwaltungsberufsgenossenschaft - VBG



  • politische Gespräche zwischen DOSB, Sportligen und VBG erfolgen:
    • Verlängerung Stundungen > 31.12.2020;
    • Einfrieren bzw. Absenkung der Beiträge/Gefahrenstufe bzw. Aussetzen der bereits beschlossenen Erhöhung;
    • Reform VBG-Beitragssystem für Sport;


  • zu Widerspruchsverfahren gegen VBG-Bescheide 2019 siehe SAMS-Rundschreiben;


Krankenkassen

  • es besteht die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät; die Stundung muss beantragt werden; in dem Antrag müssen die Voraussetzungen belegt werden; die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen; bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse;
  • bei Bezug von Kurzarbeitergeld empfiehlt sich eine Stundungsvereinbarung für jeweils einen Monat; die Krankenkassenbeiträge können dann auch den Ersatzleistungen der Arbeitsagentur bedient werden;
  • https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp:
    • "Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind."
    • Empfehlung: Trotzdem Stundungsantrag stellen, wenn ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bestehen; Prüfung: Widerruf von Einzugsermächtigungen, um Liquidität zu gewinnen - ggf. auch nur für wenige Tage/Wochen;



Künstlersozialkasse - KSK



GEMA

  • für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge; es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen; kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden; diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020;
  • https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/



Rechtliche Betrachtungen

Datenschutz

Im April 2020 stellte das Bundesarbeitsministerium den „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ vor, welcher Vorschriften zum Infektionsschutz benennt. Unternehmen werden dabei aufgefordert, verschiedene Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Neben dem Einhalten strenger Abstands- und Hygienevorschriften sind Unternehmen verpflichtet, die Kontaktdaten betriebsfremder Personen zu erfassen, die die Räumlichkeiten des Unternehmens (z. B. Geschäftsstelle) betreten.

"Zutritt betriebsfremder Personen sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/ Verlassens der Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten."

Neben dem Infektionsschutz sind dabei auch Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Erhebung der Kontaktdaten zu gewährleisten, können die unten stehende Muster verwendet werden. Diese müssen vorab allerdings noch vereinsgerecht angepasst werden:



Allgemeines / Überblicksdarstellungen



Insolvenzrecht



Personal

  • Optionen für Spieler, Sportpersonal und Verwaltung:
    • ordentliche Kündigungen sind in befristeten Spielerverträgen oft ausgeschlossen; Gründe für außerordentliche Kündigung liegen auch nicht vor;
    • Empfehlung: Einvernehmliche Vertragsauflösungen (z. B. für Rückkehr in Heimmatländer) oder Kurzarbeit. Sollte allgemein individuell gehandhabt werden, als solidarischer Ansatz zwischen Spieler/Vermittler und Verein;
    • Vertragsauflösung --> Abfindung --> Arbeitslosigkeit --> (spätere Wiederanstellung);
    • Kurzarbeit --> spätere Einstellung der Kurzarbeit/Erhöhung der Arbeitszeit;
  • Formulierungshilfen für neue Arbeitsverträge, die zur Saison 2020/21 geschlossen werden sollen:
    • zur Absicherung eines späteren Starttermins: Das Arbeitsverhältnis ist aufschiebend bedingt durch den Umstand abgeschlossen, dass der Trainingsbetrieb des [Vereinsname] ordnungsgemäß am 01.08.2020 aufgenommen werden kann. Sollte daher aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen der Trainingsbetrieb nicht am 01.08.2020 aufgenommen werden können, gilt dieser Spielervertrag als nicht geschlossen.
    • zur Absicherung einer etwaigen Unterbrechung oder Abbruchs der Saison: Der Spieler stimmt der Anordnung von Kurzarbeit zu, sollte der Spielbetrieb der Volleyball Bundesliga aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen unter- oder abgebrochen werden.




Sponsoren

  • es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen;
  • gesetzlich: unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen; die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung;
  • Empfehlung: Offenes Gespräch mit Sponsoren führen:
    • gemeinsame Lösungen erarbeiten: z. B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen;
    • gibt es vielleicht auch eine Gegenleistung, die noch durch den Sponsor hätten erbracht werden müssen?
  • Vertragsrecht und Corona: https://www.schomerus.de/blog/gesellschaftsrecht/coronavirus-vertragsrecht/



Dienstleistungen

  • es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen;
  • gesetzlich: unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen; die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung:
    • Was ist eine unnötige Leistung? Eine Hotelübernachtung ist nicht unmöglich, nur weil das Spiel abgesagt ist und die Reise dadurch unnötig wurde; bei einer generellen Ausgangssperre könnte das vielleicht zutreffen;
  • Empfehlung: offenes Gespräch mit Dienstleistern führen:
    • gemeinsame Lösungen erarbeiten: z. B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen, Verschieben von Dienstleistungen, Gutscheinregelungen;
  • Prüfung, ob Verträge gekündigt werden können;



Ticketstornierungen

  • Veranstalter von Konzerten oder Sportevents, Fitnessstudios oder Reiseanbieter sollen berechtigt sein, Gutscheine statt Bargeld für ausgefallene Veranstaltungen oder geschlossene Studios an die betroffenen Kunden auszugeben. Die Bundesregierung hat jetzt eine entsprechende Formulierungshilfe für die Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts beschlossen. Damit soll die Gefahr erheblicher und existenzgefährdender finanzieller Belastung durch Zahlungsrückforderungen gemindert werden. Die Wertgutscheine können dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Anbieters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, den Nutzungsberechtigten einen Gutschein auszustellen, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung – z.B. eines Jahresabonnements - entspricht. Gutschein-Inhaber sollen jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.
  • https://www.esb-online.com/business-guides/artikel/wegen-coronavirus-rechtsfragen-rund-um-veranstaltungen/


  • Erfahrungsbericht aus den Vereinen:
    • "Geisterticket" - Veranstalter bitten Zuschauer, auf Erstattung zu verzichten und Ticketpreis zu spenden;
    • Dauerkarteninhabern wird ein Freiticket zur freien Verwendung für die kommende Saison für einen Freund angeboten;



Vereinsrecht



Rechtstelegramm der DOSB-Führungsakademie

  • Ungeachtet der Coronakrise empfehlen wir allen Bundesligisten, das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der DOSB-Führungsakademie zu abbonnieren. Die aktuellste Ausgabe ist am 19.03.2020 erschienen. Wer jetzt ein neues Abo abschließt, sollte drum bitten, dass ihm die Ausgaben der letzten 12 Monate übersendet werden.
  • Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie bietet Spitzen- und Landesverbänden, Landessportbünden mit ihren Gliederungen sowie Sportvereinen und sonst am Sportgeschehen Interessierten Informationen, Tipps und praktische Hilfestellungen zu aktuellen Rechtsfragen.
  • Mit dem Rechtstelegramm informieren wir Sie über neue Gesetze, Gesetzesänderungen, Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsanweisungen, die Auswirkungen auf die Verbands- und Vereinsarbeit haben. Im Jahresabonnement erhalten Sie das Rechtstelegramm alle drei Monate im kompakten, digitalen Format.
  • Kosten: 15,00 Euro pro Jahr
  • https://www.fuehrungs-akademie.de/rechtstelegramm
  • https://www.fuehrungs-akademie.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Rechtstelegramm_Bestellformular.pdf



Best Practice

Aktualisierungen selbst nachverfolgen

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