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Version vom 24. April 2020, 08:59 Uhr
Stand: 24.04.2020
Vorbemerkungen
Auf dieser Seite informiert die Volleyball Bundesliga über Auswirkungen der Coronakrise auf den Spielbetrieb, die Lizenzierung und den Geschäftsbetrieb der VBL.
Grundsätzliches
- Da sich die aktuelle Lage und die Auswirkungen der Coronakrise täglich ändern, wird der VBL-Vorstand die nachfolgenden Festlegungen regelmäßig prüfen und ggf. neue Entscheidungen treffen.
VBL-Center
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers befinden sich derzeit im Homeoffice. Telefone und E-Mails sind um-/weitergeleitet. Einige Mitarbeiter des Teams sind in Kurzarbeit, deren telefonische Erreichbarkeit ist dadurch im Einzelfall ggf. eingeschränkt und die Beantwortung von Anfragen kann sich verzögern.
- Bei Weiterleitung der eingehenden Anrufe wird leider nicht die Rufnummer des Anrufers übermittelt. Für den Fall, dass der Mitarbeiter gerade im Gespräch oder abwesend ist, ist somit kein Rückruf möglich. Ebenfalls ist keine Mailbox geschaltet. Anrufer mögen in diesen Fällen daher bitte nochmals anrufen.
- Die Notfall-Hotline an Wochenenden und in Abendstunden für den Spielbetrieb ist nicht mehr geschaltet.
Gremien
- Die Sitzungen der Arbeitskreise der 1. und 2. Bundesligen im April und Mai 2020 zur Vorbereitung der Bundesligaversammlung werden ausschließlich als Videokonferenzen durchgeführt.
- 1. Bundesliga Frauen: Mi, 22.04. 10.00-12:00 Uhr und Mo, 25.05. 13.00-15:00 Uhr
- 1. Bundesliga Männer: Do, 23.04. 10.00-12:00 Uhr und Di, 26.05. 10.00-12:00 Uhr
- 2. Bundesliga Frauen: Do, 23.04. 17:00-19:30 Uhr und Di, 26.05. 17:00-19:30 Uhr
- 2. Bundesliga Männer: Fr, 24.04. 17:00-19:30 Uhr und Mi, 27.05. 17:00-19:30 Uhr
- Weitere Termine nach Bedarf.
- Versand der jeweiligen Tagungsunterlagen erfolgt spätestens 5 Tage vorher.
- Einladungen erfolgen jeweils gesondert per SAMS-Rundschreiben.
- Die Bundesligaversammlung am 12./13. Juni 2020 in Berlin soll stattfinden, ggf. mit reduziertem Programm.
- Zeitschienen
- 01.05. (faktisch: 04.05.) Antragsfrist für Bundesligaversammlung
- 15.05. Erster Unterlagenversand
- 29.05. Zweiter Unterlagenversand mit konsolidierten Unterlagen nach Beratung in den Arbeitskreisen
Spielbetrieb
Saison 2019/20
- Es gibt keine Meister in der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga.
- Es gibt keine sportlichen Absteiger aus der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga.
- Die beiden Regelaufsteiger aus dem Bereich der Dritten Liga können in jedem Fall in die 2. Bundesliga aufsteigen. Die Staffelstärke der 2. Bundesliga wird hierzu entsprechend auf 14 Mannschaften erhöht. Sollte in der 2. Bundesliga die Regelstaffelstärke von 12 Mannschaften noch nicht erreicht sein, können weitere Mannschaften aufsteigen.
- Voraussetzung für den Aufstieg in die 2. Bundesliga ist, dass diese Mannschaften an der Vorlizenzierung teilgenommen haben. Eine sportliche Qualifikation gemäß 7.2.2 DLO (wonach das Aufstiegsrecht beim Drittplatzierten endet) muss nicht vorliegen.
- Sollten mehr Mannschaften aus der Dritten Liga einen Lizenzantrag für die 2. Bundesliga stellen als freie Plätze vorhanden sind, wird die Rangfolge zwischen diesen Mannschaften nach Maßgabe der Festlegungen des DVV ermittelt.
- Ob nach der Saison 2020/21 ein vermehrter Abstieg erfolgt oder die Regelstaffelstärke bei 14 Mannschaften erhalten bleibt, entscheidet die Bundesligaversammlung 2020.
- Für die Dritten Ligen und Regionalligen: siehe Regelungen des DVV
- Eine Entscheidung über die Rangfolge in der 1. Bundesliga zur Vergabe der EC-Startplätze wurde verschoben, da von Seiten der CEV noch keine Klarheit über die Zuteilung der Europapokalplätze für die Spielzeit 2020/21 besteht.
Saison 2020/21
2. Bundesliga
- Der Saisonstart der 2. Bundesligen ist nach aktueller Lage am 12.09.2020. Der Rahmenspielplan wird bis 24.03.2020 veröffentlicht.
1. Bundesliga
- Der Saisonstart und das Saisonende der 1. Bundesliga stehen noch nicht fest, da die FIVB derzeit prüft, die Volleyball Nations League im Herbst 2020 oder Frühjahr 2021 durchzuführen.
- Ebenso sind Europacup-Termine noch offen.
- Alle Vereine sind angehalten, Hallen ab dem 26.09.2020 zu reservieren.
- VBL-Center wird in Kürze die Spielhallenverfügbarkeit abfragen und den Vereine, die in Arenen spielen möglichst feste Spieltermine zusichern, damit die Terminkoordinierung mit anderen Veranstaltungen stattfinden kann.
- VBL-Center wird - sobald die Rahmenbedingungen durch die Politik etwas klarer sind (voraussichtlich nach Ostern) - verschiedene Szenarien für Saisonstart mit/ohne Geisterspiele erarbeiten.
- Gespräche zur Aufstockung 1. Bundesliga Frauen mit betroffenen Zweitligisten sind zurückgestellt.
- Sonderspielrechte 1. Bundesliga Frauen und Männer werden derzeit geprüft.
Europacup
- Wettbewerbe 2019/20 nach wie vor nur verschoben, nicht abgebrochen
- Ranking 2020/21 ist von CEV veröffentlicht
- Frauen: 1 Startplatz CL, 1 CEV, 2 Challenge Cup
- Männer: 2 Startplätze CL, 0 CEV, 2 Challenge Cup
- Chancen für Bewerbung auf zusätzliche Plätze für Deutschland gut
- Kriterien von Seiten CEV für Vergabe Slots bei abgebrochenen Meisterschaften unklar; nationale Hoheit <> internationale Vorgabe
- interne Wertung/Ranking für Bundesliga daher zurückgestellt
- Start Registrierungsprozess 2020/21 unklar, wahrscheinlich Juni/Juli
Lizenzierung 2020/21
- Die Frist zur Einreichung des Lizenzantrags (Vordruck A) wird wie folgt verlängert:
- 1. Bundesliga vom 15.04. auf den --> 15.05.
- 2. Bundesliga vom 02.05. auf den --> 15.05.
Wiederaufnahme Trainings- und Spilebetriebs
- An dieser Stelle informieren wir über die Rahmenbedingungen und staatlichen Informationen zur Wiederaufnahme des Trainings- und Spielbetriebs==
- Sportministerkonferenz
- DOSB
- https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/sportdeutschland-bietet-aktive-mithilfe-an/?no_cache=1&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=228caf3d20a382818b63fc2a7a9263e3
- https://cdn.dosb.de/user_upload/www.dosb.de/Newsletter/Pressemitteilungen/2020/Positionspapier_SPORTDEUTSCHLAND_-_14.4.2020.pdf
Wirtschaftliche Lizenzierung 2020/21
- 1. Bundesliga: Es gibt nur eine wirtschaftliche Lizenzierungsrunde zum 01.09.
- 2. Bundesliga: Die wirtschaftliche Lizenzierung wird ersatzlos ausgesetzt.
Finanzen VBL
- Die Schiedsrichter-Abrechnungen für die Saison 2019/20 liegen vollständig vor. Überschüsse an die Vereine in einem Gesamtvolumen > 60.000 Euro wurden ausgezahlt.
- In welchem Umfang die geplanten Ausschüttungen aus den Medienrechteerlösen realisiert werden können, wird noch geklärt und anschließend den Arbeitskreisen zur Beratung vorgelegt.
- Eine Rückerstattung von Lizenzgebühren oder Mitgliedsbeiträgen der VBL erfolgt nicht.
- Eine Rückerstattung von anteiligen Transfergebühren durch FIVB/CEV erfolgt nicht.
Staatliche Hilfen
Grundsätzliches
- Vereinen und Spielbetriebsgesellschaften stehen - wie anderen Unternehmen/Branchen auch - grundsätzlich alle staatlichen Hilfen und Sofortmaßnahmen offen.
- Zusätzlich wird sich die VBL in Abstimmung mit den anderen Sportligen und Sportverbänden für sportspezifische Regelungen und Hilfen einsetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Hilfen überwiegend erst im Nachgang der Krise greifen und nicht als Soforthilfe verfügbar sein werden.
- Da es neben den bundesweiten, einheitlichen Hilfen auch viele länderspezifische Regelungen und Hilfsangebote gibt, kann das VBL-Center keinen vollständigen Überblick inkl. Aktualisierung dieser Maßnahmen zusammenstellen.
Informationen und Beratung
- Die VBL wird folgende Leistungen anbieten:
- diese Wiki-Seite mit fortlaufender Aktualisierung
- Video-/Telefonkonferenzen mit der VBL-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft OFM/Patric Böhle für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
- Video-/Telefonkonferenzen mit Rechtsanwalt Johannes Ranke für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
- Aufzeichnung der Video-/Telefonkonferenzen sowie deren Zusammenfassung für Vereine der 1. und 2. Bundesliga
- Videoaufzeichnung vom 19.03.2020 ist verfügbar; Youtube-Link ist geschützt und wurde allen Vereinen in SAMS zugestellt.
- Sammlung/Verlinkung der Steuer- und Rechtsinformationen der VBL-Steuerkanzlei Schomerus & Partner
- telefonische "Beratung" und Orientierung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers
- Darüber hinaus raten wir allen Bundesligisten, sich mit den Teammanagern der anderen Vereine zu vernetzen, um Erfahrungen und Hilfestellungen auszutauschen.
- Vorrangige Ansprechpartner und Informationsquellen für die Bundesligisten sind
- eigene Hausbank
- eigener Steuerberater
- eigener Rechtsanwalt
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
- örtliche Industrie- und Handelskammer
- https://www.ihk.de/ --> von dort aus die lokale IHK vor Ort suchen
- Beispiel München: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/
- Beispiel Frankfurt: https://www.frankfurt-main.ihk.de/presse/alle-wichtigen-informationen-zum-corona-virus/
- Beispiel Berlin: http://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/international/coronavirus-trifft-wirtschaft-4713818
- Die IHK-Berlin bietet z. B. einen täglichen Corona-Newsletter an
- Interessenvereinigung Mittelständische Wirtschaft (IMW)
- Webseiten der Bundesregierung
- Wirtschaftsministerium: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
- Finanzministerium: https://www.bundesfinanzministerium.de/
- Arbeitsministerium: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html
- Webseiten der Landesregierungen, hier insbesondere:
- Hauptseite des Portals
- Beispiel NRW: https://www.land.nrw/corona
- Beispiel Thüringen: https://www.landesregierung-thueringen.de/corona-bulletin/
- bitte die Webseite des eigenen Bundeslandes über Google suchen
- Wirtschaftsministerium
- Beispiel Bayern: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
- Beispiel Niedersachsen: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html
- Beispiel Sachsen: https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm
- bitte die Webseite im eigenen Bundeslandes über Google suchen
- Finanzministerium
- Beispiel Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/
- Beispiel NRW: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/information/corona
- bitte die Webseite im eigenen Bundeslandes über Google suchen
- Hauptseite des Portals
- Webseiten der Förderbanken der Länder
- KFW-Bank: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
- Beispiel Hessen: https://www.wibank.de/wibank/corona
- Beispiel Berlin: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html
- Übersicht aller Förder- und Bürschaftsbanken: https://vdb-info.de/mitglieder
- Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)
- Landessportbünde
Finanzhilfen
Steuerliche Hilfen
- Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html
- Für aktuell anstehende Steuervorauszahlungen empfiehlt der DIHK, mit einem formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung oder Stundung zu beantragen.
- Dies geht auch rückwirkend für die zum 10.03.2020 abgebuchte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Januar 2020; diese ist in den Stundungsantrag mit einzubeziehen. Gleiches gilt für die 1/11-Sondervorauszahlung.
- Eine Stundung befreit nicht von der weiteren Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Entsteht ein Vorsteuer-Überhang wird dieser trotz Stundung der Umsatzsteuerzahlung im Regelfall durch das Finanzamt erstattet.
- Die Stundung von Steuerzahlungen kann pauschal für alle Steuerarten - mit Ausnahme der Lohnsteuer - bis Jahresende (31.12.2020) beantragt werden und muss im Regelfall nicht monatlich neu gestellt werden.
- Vordruck zur Stundung von Steuerzahlungen https://www.dihk.de/resource/blob/19710/455be56d8a66f4196e07266b654d7b95/steuervordruck-ihk-muc-data.pdf
- Einige Bundesländer haben inzwischen eigene Formulare erstellt, bitte auf den Internetseiten der zuständigen Finanzbehörden recherchieren!
- Empfehlung: Einzugsermächtigungen für Finanzamt widerrufen.
Liquiditätshilfen
- Bitte wenden Sie sich grundsätzlich zuerst an Ihre Hausbank, um individuelle Möglichkeiten der finanziellen Überbrückung zu klären.
- Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage aufgrund des Coronavirus abzufedern. Es handelt sich dabei um Darlehen (nicht-zinsfrei!), nicht um Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen!
- Am 06.04.2020 auf den Weg gebracht: KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
- https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/?kfwnl=Unternehmensfinanzierung_MSB.15-04-2020.817694
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
- 10 Jahre Laufzeit
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
- Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich.
- https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
- https://www.kfw.de/corona
- https://www.schomerus.de/blog/aktuelles/foerdermittel-fuer-unternehmen-in-der-corona-krise/
nicht-rückzahlbare Soforthilfen und Zuschüsse
- Empfehlung: Anspruch von Verein und Spielbetriebsgesellschaft getrennt prüfen und beantragen!
- Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Pro Unternehmen handelt es sich um ein Fördervolumen von 5.000 bis 30.000 Euro.
- Weitere Bundesländer werden voraussichtlich folgen, eine bessere Übersicht wird im Laufe der kommenden Wochen erwartet.
- Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern. Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen kontaktiert werden, wie auch für Bundes-Soforthilfen.
Hilfsprogramme im Sport
- Auf Initiative des DOSB und der Landessportbünde gibt es inzwischen einige spezielle Soforthilfeprogramme für den Sport. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihren Landessportbünden.
- https://www.dosb.de/sonderseiten/news/?tx_news_pi1%5BoverwriteDemand%5D%5Bcategories%5D%5B0%5D=431&cHash=5ea7b3a591130844fc3f5de77dfe1a16
- Hamburg: https://www.hamburger-sportbund.de/artikel/5458/hamburger-corona-soforthilfe-hcs-fuer-den-sport-ist-da
- NRW: https://www.lsb.nrw/service/foerderungen-zuschuesse/soforthilfe-fuer-den-sport-in-nrw
- Schleswig-Holstein: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Sport/sport_corona_fachinhalt.html
- bitte die Webseite im eigenen Bundeslandes über Google suchen
Kurzarbeitergeld
Linksammlung
- https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
- https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/
- https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
- https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/hilfe-fuer-arbeitgeber-bei-arbeitsausfall-durch-corona
- https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php
- https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/coronavirus-und-kurzarbeit/
- https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/kurzarbeitergeld-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen/
- https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html
Kurzarbeit im Sport
- https://www.dfb.de/news/detail/infos-kurzarbeit-in-vereinen-und-verbaenden-214259/
- https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/faqs-zur-kurzarbeit-im-sportverein/
- https://www.hok-online.de/handballrecht/
Schnellinformationen
- Kurzarbeit = Arbeitslosigkeit während Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an die Angestellten ausgezahlt und vorfinanziert. Die Kosten werden vom Arbeitsamt an die Arbeitgeber in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen erstattet.
- Arbeitnehmer muss der Kurzarbeitergeldregelung zustimmen.
- Wenn Mitarbeiter nicht zustimmen sollten, ist die Empfehlung: Aufstockung des Gehalts, um Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und „normalem Gehalt“ zu beheben; Nettoausgleich ist nicht "schädlich"
- Ausgenommen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer, Studenten und Minijobber. Es gibt Überlegungen/Planungen für Sonderregelungen für derzeit von der Kurzarbeiterregelung ausgenommener Minijobber und Studenten.
- Arbeitnehmer, die nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeit; Arbeitsbeginn sollte im Arbeitsvertrag daher unter aufschiebender Bedingung gestellt werden.
- Verlängerung eines befristeten Vertrags während der Kurzarbeit ist möglich, verlängerter Vertrag geht auch in Kurzarbeit über.
- Anzeige über den Arbeitsausfall zur Prüfung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
- https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
- Es wird empfohlen, für Spieler und Sportpersonal das Maximum anzumelden: 100% Arbeitsausfall für 12 Monate, Beginn rückwirkend zum 01.03.
- Mit Versand der Anzeige kann Gehalt sofort gekürzt werden, auch ohne Rückmeldung/Bestätigung des Arbeitsamts. Höhe des auszuzahlenden Kurzarbeitergeldes lässt sich in verschiedenen Lohnprogrammen(z.B. DATEV) automatisch berechnen.
- Anschließend erhält man dann den Antrag für Kurzarbeit
- Die Abrechnung erfolgt aufgrund der monatlichen Aufstellung anhand der realen Situation.
- Kurzarbeitergeld und Stundung von Steuern und Sozialversicherungsberiträgen kann gleichzeitig beantragt werden.
- Kurzarbeit gemeinsam für Sportpersonal und Management anzeigen, unabhängig davon, ob beide Betriebsteile schon in Kurzarbeit gehen. Gemeinsamer Antrag erpsart späteren Doppelaufwand.
Rechtliches
- Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
- (1) Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
- (2) dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
- (3) er muss vorübergehend sein,
- (4) er muss unvermeidbar sein.
- Die Punkte 2-4 (unabwendbares Ereignis, vorübergehend, unvermeidbar) dürften vorliegend als erfüllt betrachtet werden, insoweit ist der „erhebliche Arbeitsausfall“ zu prüfen:
- Damit der Arbeitsausfall als erheblich gilt und die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist, müssen grundsätzlich 1/3 (ab 01.03. rückwirkend mindestens zehn Prozent) der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) – einschließlich Aushilfen, exkl. Auszubildende – von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des Monats-Bruttolohns oder -gehalts betroffen sein.
- Wenn aber dieses sogenannte Drittelerfordernis (ab 01.03.: 10%) erfüllt ist, können alle (sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, auch solche, deren Arbeitszeit sich um weniger als zehn Prozent reduziert. Da das Kurzarbeitergeld quasi „(Teil-)Arbeitslosengeld während einer weiter bestehenden Beschäftigung“ ist und daher auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung ist, können Minijobber und (sozialversicherungsfreie) Gesellschafter-Geschäftsführer kein Kurzarbeitergeld bekommen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer. Das Kurzarbeitergeld ist derzeit auf maximal 12 Monate begrenzt (eine Verlängerung auf 24 Monat wird diskutiert).
- Netto-Effekt aus Sicht des Arbeitnehmers: Das Kurzarbeitergeld beträgt in diesem Fall (wie beim Arbeitslosengeld auch) 60% (mit mindestens einem Kind im Haushalt: 67%) des ausgefallenen Nettolohnes. Eine erste Einschätzung der entsprechenden Netto-Auswirkung (vor und mit Kurzarbeitergeld) gibt es hier: https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php
- Hinweis zur Arbeitgeberbelastung: Während das Bruttogehalt gesenkt und insoweit die Lohnsteuer nur auf das reduzierte Gehalt berechnet wird, ist für die Sozialversicherung das „fiktive“ (=alte) Bruttogehalt zugrunde zu legen. Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen wird dem Arbeitgeber momentan lediglich auf Antrag die Aufstockungsleistung des Nettogehaltes erstattet, während er die AG-Beiträge zur Sozialversicherung weiter zu tragen hat (die Ersparnis beträgt insoweit die Bruttolohnkürzung ohne zusätzliche AG-Beiträge). Im Rahmen der zum 01. April geplanten Vereinfachungen und Änderungen ist jedoch vorgesehen, in der derzeitigen Lage auch die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu erstatten.
- Noch ein wichtiger Punkt zum Thema „unvermeidbar“: Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall dann, wenn man statt Kurzarbeit zu beantragen auch einfach die Belegschaft in Urlaub schicken oder den Arbeitsausfall zum Abbau von Überstunden nutzen kann. Allerdings hat der Urlaubsabbau auch Grenzen. Man kann nicht von Arbeitnehmern mit Kindern verlangen, dass sie deshalb ihren Jahresurlaub in die Schulzeit vorverlegen. Bereits für einen späteren Zeitraum gebuchte Flugreisen müssen ebenfalls nicht storniert werden. Praktisch bedeutet es aber, dass z.B. Alturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein sollte, wenn man im März Kurzarbeit beantragen möchte bzw. zunächst Alturlaub und Überstunden abzubauen sind, bevor Kurzarbeit beantragt wird.
Verwaltungsberufsgenossenschaft - VBG
- Sofern Ihr Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung zu stellen.
- Es gibt von der VBG noch keine verbindliche Auskunft darüber, ob die Stundung ausnahmsweise zinsfrei erfolgt. Der übliche Zinssatz zur Berechnung der Stundungszinsen beträgt 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 SGB IV).
- Ist Ihr Unternehmen betroffen, übermitteln Sie der VBG einen begründeten Antrag. Hilfreich für eine zügige und unbürokratische Entscheidung sind dabei bereits folgende Angaben bzw. Unterlagen:
- Beschreiben Sie kurz, inwieweit Ihr Unternehmen durch die Pandemie-Lage betroffen ist.
- Bestätigen Sie, dass aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der fällige Beitrag nicht in einer Summe gezahlt werden kann.
- Leisten Sie nach Möglichkeit zur Fälligkeit eine Abschlagszahlung auf den Beitrag.
- Fügen Sie Sie einen Ratenplan bei, der die Schlussrate spätestens am 15.12.2020 vorsieht.
- Stellen Sie einen Antrag bitte erst, wenn Ihnen der Beitragsbescheid für 2019 vorliegt.
- http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Zahlungserleichterungen/zahlungserleichterungen_node.html
- http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitragsbescheid/beitragsbescheid_node.html
- http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/Coronavirus_node.html
- Beitragsbefreiung für Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung u.a.
- Weiteres Abstimmungsgespräch zwischen DOSB, Sportligen und VBG ist terminiert
- Verlängerung Stundungen > 31.12.2020
- Einfrieren bzw. Absenkung der Beiträge/Gefahrenstufe bzw. Aussetzen der bereits beschlossenen Erhöhung
Krankenkassen
- Es besteht die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät. Die Stundung muss beantragt werden. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen belegt werden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
- Bei Bezug von Kurzarbeitergeld empfiehlt sich eine Stundungsvereinbarung für jeweils einen Monat. Die Krankenkassenbeiträge können dann auch den Ersatzleistungen der Arbeitsagentur bedient werden.
- https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp
- "Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind."
- Empfehlung: Trotzdem Stundungsantrag stellen, wenn ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bestehen; Prüfung: Widerruf von Einzugsermächtigungen, um Liquidität zu gewinnen - ggf. auch nur für wenige Tage/Wochen.
Künstersozialkasse - KSK
- Die monatlichen Vorauszahlungen für abgabepflichtige Unternehmen können auf Antrag reduziert werden, wenn die abgabepflichtigen Entgelte voraussichtlich deutlich geringer als im Vorjahr ausfallen.
- https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Vordrucke_und_Formulare/Vordruck_Herabsetzung.pdf
- Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
- https://www.kuenstlersozialkasse.de
GEMA
- Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
- https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/
Rechtliche Betrachtungen
Allgemeines / Überblicksdarstellungen
- https://www.lentzestopper.eu/corona-pandemie-aktuelle-rechtsfragen-im-sport/
- https://www.schomerus.de/blog/zivil-und-wirtschaftsrecht/auswirkungen-der-corona-pandemie-auf-bestehende-vertraege-ein-ueberblick/
- https://www.esb-online.com/business-guides/artikel/wegen-coronavirus-rechtsfragen-rund-um-veranstaltungen/
- https://www.esb-online.com/business-guides/artikel/deutschland-know-how-zur-corona-krise/
Insolvenzrecht
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
- https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html
- https://www.schomerus.de/blog/insolvenzrecht/coronavirus-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht/
Personal
- Optionen für Spieler, Sportpersonal und Verwaltung
- Ordentliche Kündigungen sind in befristeten Spielerverträgen oft ausgeschlossen. Gründe für außerordentliche Kündigung liegen auch nicht vor.
- Empfehlung: Einvernehmliche Vertragsauflösungen (z.B. für Rückkehr in Heimmatländer) oder Kurzarbeit. Sollte allgemein individuell gehandhabt werden, als solidarischer Ansatz zwischen Spieler/Vermittler und Verein.
- Vertragsauflösung --> Abfindung --> Arbeitslosigkeit --> (spätere Wiederanstellung)
- Kurzarbeit --> spätere Einstellung der Kurzarbeit/Erhöhung der Arbeitszeit
- Formulierungshilfen für neue Arbeitsverträge, die zur Saison 2020/21 geschlossen werden sollen
- zur Absicherung eines späteren Starttermins: Das Arbeitsverhältnis ist aufschiebend bedingt durch den Umstand abgeschlossen, dass der Trainingsbetrieb des [Vereinsname] ordnungsgemäß am 01.08.2020 aufgenommen werden kann. Sollte daher aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen der Trainingsbetrieb nicht am 01.08.2020 aufgenommen werden können, gilt dieser Spielervertrag als nicht geschlossen.
- zur Absicherung einer etwaigen Unterbrechung oder Abbruchs der Saison:Der Spieler stimmt der Anordnung von Kurzarbeit zu, sollte der Spielbetrieb der Volleyball Bundesliga aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen unter- oder abgebrochen werden.
- Arbeitstrecht und Corona: https://www.schomerus.de/blog/arbeitsrecht/coronavirus-die-wichtigsten-fragen-und-antworten-fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer/
Sponsoren
- Es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen.
- Gesetzlich: Unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung.
- Empfehlung: Offenes Gespräch mit Sponsoren führen
- gemeinsame Lösungen erarbeiten: z.B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen
- Gibt es vielleicht auch eine Gegenleistung, die noch durch den Sponsor hätten erbracht werden müssen?
- Vertragsrecht und Corona: https://www.schomerus.de/blog/gesellschaftsrecht/coronavirus-vertragsrecht/
Dienstleistungen
- Es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen.
- Gesetzlich: Unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung.
- Was ist eine unnötige Leistung? Eine Hotelübernachtung ist nicht unmöglich, nur weil das Spiel abgesagt ist und die Reise dadurch unnötig wurde. Bei einer generellen Ausgangssperre könnte das vielleicht zutreffen.
- Empfehlung: Offenes Gespräch mit Dienstleistern führen
- gemeinsame Lösungen erarbeiten: z.B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen, Verschieben von Dienstleistungen, Gutscheinregelungen
- Prüfung, ob Verträge gekündigt werden können
Ticketstornierungen
- Veranstalter von Konzerten oder Sportevents, Fitnessstudios oder Reiseanbieter sollen berechtigt sein, Gutscheine statt Bargeld für ausgefallene Veranstaltungen oder geschlossene Studios an die betroffenen Kunden auszugeben. Die Bundesregierung hat jetzt eine entsprechende Formulierungshilfe für die Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts beschlossen. Damit soll die Gefahr erheblicher und existenzgefährdender finanzieller Belastung durch Zahlungsrückforderungen gemindert werden. Die Wertgutscheine können dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Anbieters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, den Nutzungsberechtigten einen Gutschein auszustellen, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung – z.B. eines Jahresabonnements - entspricht. Gutschein-Inhaber sollen jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.
- https://www.esb-online.com/business-guides/artikel/wegen-coronavirus-rechtsfragen-rund-um-veranstaltungen/
- Erfahrungsbericht aus den Vereinen:
- "Geisterticket" - Veranstalter bitten Zuschauer, auf Erstattung zu verzichten und Ticketpreis zu spenden.
- Dauerkarteninhabern wird ein Freiticket zur freien Verwendung für die kommende Saison für einen Freund angeboten.
Vereinsrecht
- https://www.schomerus-npo.de/vereinsrecht/coronakrise-erleichterungen-im-vereinsrecht/
- https://www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/
Rechtstelegramm der DOSB-Führungsakademie
- Ungeachtet der Coronakrise empfehlen wir allen Bundesligisten, das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der DOSB-Führungsakademie zu abbonnieren. Die aktuellste Ausgabe ist am 19.03.2020 erschienen. Wer jetzt ein neues Abo abschließt, sollte drum bitten, dass ihm die Ausgaben der letzten 12 Monate übersendet werden.
- Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie bietet Spitzen- und Landesverbänden, Landessportbünden mit ihren Gliederungen sowie Sportvereinen und sonst am Sportgeschehen Interessierten Informationen, Tipps und praktische Hilfestellungen zu aktuellen Rechtsfragen.
- Mit dem Rechtstelegramm informieren wir Sie über neue Gesetze, Gesetzesänderungen, Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsanweisungen, die Auswirkungen auf die Verbands- und Vereinsarbeit haben. Im Jahresabonnement erhalten Sie das Rechtstelegramm alle drei Monate im kompakten, digitalen Format.
- Kosten: 15,00 Euro pro Jahr
- https://www.fuehrungs-akademie.de/rechtstelegramm
- https://www.fuehrungs-akademie.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Rechtstelegramm_Bestellformular.pdf
Best Practice
- Eine Sammlung von Beispielen zur kreativen Finanzierungsmöglichkeiten für Vereine in der Coronakrise von KIM SportsManagement:
- Corona-Spezial: Konsequenzen für das Sportbusines von der IST Hochschule
- Webinare für Non-Profits
- Videokonferenzsysteme
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