Corona: Unterschied zwischen den Versionen

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** Vertragsauflösung --> Abfindung --> Arbeitslosigkeit --> (spätere Wiederanstellung)
** Vertragsauflösung --> Abfindung --> Arbeitslosigkeit --> (spätere Wiederanstellung)
** Kurzarbeit --> spätere Einstellung der Kurzarbeit/Erhöhung der Arbeitszeit
** Kurzarbeit --> spätere Einstellung der Kurzarbeit/Erhöhung der Arbeitszeit
* Formulierungshilfen für neue Arbetsverträge
* Formulierungshilfen für neue Arbeitsverträge, die zur Saison 2020/21 geschlossen werden sollen
** ''Das Arbeitsverhältnis ist aufschiebend bedingt durch den Umstand abgeschlossen, dass der Trainingsbetrieb des [Vereinsname] ordnungsgemäß am 01.08.2020 aufgenommen werden kann. Sollte daher aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen nicht durch den  [Vereinsname] zu vertretenden Gründen der Trainingsbetrieb nicht am 01.08.2020 aufgenommen werden können, gilt dieser Spielervertrag als nicht geschlossen.''
** ''Das Arbeitsverhältnis ist aufschiebend bedingt durch den Umstand abgeschlossen, dass der Trainingsbetrieb des [Vereinsname] ordnungsgemäß am 01.08.2020 aufgenommen werden kann. Sollte daher aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen nicht durch den  [Vereinsname] zu vertretenden Gründen der Trainingsbetrieb nicht am 01.08.2020 aufgenommen werden können, gilt dieser Spielervertrag als nicht geschlossen.''
** ''Der Spieler stimmt der Anordnung von Kurzarbeit zu, sollte der Spielbetrieb der Volleyball Bundesliga aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen unter- oder abgebrochen werden.''
** ''Der Spieler stimmt der Anordnung von Kurzarbeit zu, sollte der Spielbetrieb der Volleyball Bundesliga aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen unter- oder abgebrochen werden.''

Version vom 24. März 2020, 18:04 Uhr

Stand: 18.03.2020

Vorbemerkungen

Auf dieser Seite informiert die Volleyball Bundesliga über Auswirkungen der Coronakrise auf den Spielbetrieb, die Lizenzierung und den Geschäftsbetrieb der VBL.

Grundsätzliches

  • Da sich die aktuelle Lage und die Auswirkungen der Coronakrise täglich ändern, wird der VBL-Vorstand die nachfolgenden Festlegungen regelmäßig prüfen und ggf. neue Entscheidungen treffen.



VBL-Center

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers befinden sich derzeit im Homeoffice. Die telefonische Erreichbarkeit auf den bekannten Rufnummern sowie die E-Mail-Erreichbarkeit sind uneingeschränkt gegeben. Die Erreichbarkeit entspricht den regulären Arbeitszeiten im VBL-Center.
  • Bei Weiterleitung der eingehenden Anrufe wird leider nicht die Rufnummer des Anrufers übermittelt. Für den Fall, dass der Mitarbeiter gerade im Gespräch oder abwesend ist, ist somit kein Rückruf möglich. Ebenfalls ist keine Mailbox geschaltet. Anrufer mögen in diesen Fällen daher bitte nochmals anrufen.
  • Die Notfall-Hotline an Wochenenden und in Abendstunden für den Spielbetrieb ist nicht mehr geschaltet.



Gremien

  • Die Sitzungen der Arbeitskreise der 1. und 2. Bundesligen im April und Mai 2020 sind bis auf Weiteres abgesagt. Bitte aktuell keine Flug-/Reiseplanungen vornehmen.
  • Ersatzweise werden Video-/Telefonkonferenzen oder Online-Umfragen durchgeführt. Über die Termine wird gesondert informiert.
  • Die Bundesligaversammlung am 12./13. Juni 2020 in Berlin findet statt.



Spielbetrieb

Saison 2019/20

  • Es gibt keine Meister in der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga.
  • Es gibt keine sportlichen Absteiger aus der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga.
  • Die beiden Regelaufsteiger aus dem Bereich der Dritten Liga können in jedem Fall in die 2. Bundesliga aufsteigen. Die Staffelstärke der 2. Bundesliga wird hierzu entsprechend auf 14 Mannschaften erhöht. Sollte in der 2. Bundesliga die Regelstaffelstärke von 12 Mannschaften noch nicht erreicht sein, können weitere Mannschaften aufsteigen.
  • Voraussetzung für den Aufstieg in die 2. Bundesliga ist, dass diese Mannschaften an der Vorlizenzierung teilgenommen haben. Eine sportliche Qualifikation gemäß 7.2.2 DLO (wonach das Aufstiegsrecht beim Drittplatzierten endet) muss nicht vorliegen.
  • Sollten mehr Mannschaften aus der Dritten Liga einen Lizenzantrag für die 2. Bundesliga stellen als freie Plätze vorhanden sind, wird die Rangfolge zwischen diesen Mannschaften nach Maßgabe der Festlegungen des DVV ermittelt.
  • Ob nach der Saison 2020/21 ein vermehrter Abstieg erfolgt oder die Regelstaffelstärke bei 14 Mannschaften erhalten bleibt, entscheidet die Bundesligaversammlung 2020.
  • Für die Dritten Ligen und Regionalligen: siehe Regelungen des DVV
  • Eine Entscheidung über die Rangfolge in der 1. Bundesliga zur Vergabe der EC-Startplätze wurde verschoben, da von Seiten der CEV noch keine Klarheit über die Zuteilung der Europapokalplätze für die Spielzeit 2020/21 besteht.



Saison 2020/21

  • Der Saisonstart der 2. Bundesligen ist nach aktueller Lage am 12.09.2020. Der Rahmenspielplan wird bis 24.03.2020 veröffentlicht.
  • Der Saisonstart der 1. Bundesliga steht noch nicht fest, da die FIVB derzeit prüft, die Volleyball Nations League nach den Olympischen Spielen durchzuführen und ggf. auch die Olympischen Spiele noch verlegt werden. Alle Vereine sind angehalten, Hallen ab dem 26.09.2020 zu reservieren.



Lizenzierung 2020/21

  • Die Frist zur Einreichung des Lizenzantrags (Vordruck A) wird wie folgt verlängert:
    • 1. Bundesliga vom 15.04. auf den --> 15.05.
    • 2. Bundesliga vom 02.05. auf den --> 15.05.



Wirtschaftliche Lizenzierung 2020/21

  • Die Frist zur Einreichung der wirtschaftlichen Lizenzierungsunterlagen wird wie folgt verlängert:
    • 1. Bundesliga vom 15.04. auf den --> 01.06.
    • 1. Bundesliga vom 30.06. auf den --> 31.07.
    • 2. Bundesliga vom 02.05. auf den --> 15.06.



Finanzen VBL

  • Die Schiedsrichter-Abrechnungen für die Saison 2019/20 liegen vollständig vor. Bis Ende März wird die Gesamtabrechnung erstellt. Etwaige Überschüsse werden gemäß der Vereinbarungen an die Vereine ausgezahlt. Dies erfolgt sowieso immer - auch ungeachtet der Coronakrise.
  • In welchem Umfang die geplanten Ausschüttungen aus den Medienrechteerlösen realisiert werden können, wird noch geklärt und anschließend den Arbeitskreisen zur Beratung vorgelegt.
  • Eine Rückerstattung von Lizenzgebühren oder Mitgliedsbeiträgen der VBL erfolgt nicht.
  • Eine Rückerstattung von anteiligen Transfergebühren durch FIVB/CEV erfolgt nicht.




Staatliche Hilfen

Grundsätzliches

  • Vereinen und Spielbetriebsgesellschaften stehen - wie anderen Unternehmen/Branchen auch - grundsätzlich alle staatlichen Hilfen und Sofortmaßnahmen offen.
  • Zusätzlich wird sich die VBL in Abstimmung mit den anderen Sportligen und Sportverbänden für sportspezifische Regelungen und Hilfen einsetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Hilfen überwiegend erst im Nachgang der Krise greifen und nicht als Soforthilfe verfügbar sein werden.
  • Da es neben den bundesweiten, einheitlichen Hilfen auch viele länderspezifische Regelungen und Hilfsangebote gibt, kann das VBL-Center keinen vollständigen Überblick inkl. Aktualisierung dieser Maßnahmen zusammenstellen.


Informationen und Beratung

  • Die VBL wird folgende Leistungen anbieten:
    • diese Wiki-Seite mit fortlaufender Aktualisierung
    • Video-/Telefonkonferenzen mit der VBL-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft OFM/Patric Böhle für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
    • Video-/Telefonkonferenzen mit Rechtsanwalt Johannes Ranke für Vereine der 1. Bundesliga (zu Terminen wird gesondert eingeladen)
    • Aufzeichnung der Video-/Telefonkonferenzen sowie deren Zusammenfassung für Vereine der 1. und 2. Bundesliga
      • Videoaufzeichnung vom 19.03.2020 ist verfügbar; Youtube-Link ist geschützt und wurde allen Vereinen in SAMS zugestellt.
    • Sammlung/Verlinkung der Steuer- und Rechtsinformationen der VBL-Steuerkanzlei Schomerus & Partner
    • telefonische "Beratung" und Orientierung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VBL-Centers


  • Darüber hinaus raten wir allen Bundesligisten, sich mit den Teammanagern der anderen Vereine zu vernetzen, um Erfahrungen und Hilfestellungen auszutauschen.




Finanzhilfen

Steuerliche Hilfen



  • Das Corona-Hilfsprogramm der Bundesregierung enthält auch steuerliche Hilfen. Eine Inanspruchnahme ist mit dem jeweiligen Steuerberater des Vereins abzustimmen.
    • Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Das geht durch Anweisungen an die Finanzverwaltung, die für die meisten Steuern bei den Ländern liegt. Es soll dafür ein erleichtertes Verfahren geben.
    • Steuervorauszahlungen können leichter zumindest bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer angepasst werden. Auch dies soll unkompliziert möglich sein. Allerdings ist noch unklar, ob dies auch für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gilt. Der DIHK dringt auf pauschale Regelungen, die sehr schnell greifen müssen. Parallel können Unternehmen auch schon jetzt, einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer stellen. Die IHK München hat dazu einen einfachen Musterantrag entwickelt, den Sie auch hier herunterladen können.
    • Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist - so die Ankündigung der Bundesregierung.
  • Für aktuell anstehende Steuervorauszahlungen empfiehlt der DIHK, mit einem formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt eine Herabsetzung oder Stundung zu beantragen.
  • Dies geht auch rückwirkend für gerade abgebuchte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Januar; diese ist in den Stundungsantrag mit einzubeziehen.
  • Eine Stundung befreit nicht von der weiteren Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Entsteht ein Vorsteuer-Überhang wird dieser trotz Stundung der Umsatzsteuerzahlung im Regelfall durch das Finanzamt erstattet.
  • Die Stundung von Steuerzahlungen kann pauschal für alle Steuerarten bis Jahresende (31.12.2020) beantragt werden und muss im Regelfall nicht monatlich neu gestellt werden.
  • Vordruck zur Stundung von Steuerzahlungen https://www.dihk.de/resource/blob/19710/455be56d8a66f4196e07266b654d7b95/steuervordruck-ihk-muc-data.pdf



Liquiditätshilfen

  • Bitte wenden Sie sich grundsätzlich zuerst an Ihre Hausbank, um individuelle Möglichkeiten der finanziellen Überbrückung zu klären.
  • Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage aufgrund des Coronavirus abzufedern. Es handelt sich dabei um Darlehen (nicht-zinsfrei!), nicht um Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen!
  • Die bestehenden Programme wurden im Zuge der Corona-Krise aufgestockt. Der Zinssatz richtet sich nach der Bonität und beträgt im Regelfall zwischen 7 und 12 %, daher sollte von diesen Programmen erst einmal Abstand genommen werden.
  • Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich.
  • https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
  • https://www.kfw.de/corona
  • https://www.schomerus.de/blog/aktuelles/kfw-corona-hilfe-kredite-fuer-unternehmen/



nicht-rückzahlbare Soforthilfen und Zuschüsse



Kurzarbeitergeld

Linksammlung



Kurzarbeit im Sport



Schnellinformationen

  • Kurzarbeit = Arbeitslosigkeit während Beschäftigung
  • Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an die Angestellten ausgezahlt und vorfinanziert. Die Kosten werden vom Arbeitsamt an die Arbeitgeber in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen erstattet.
  • Arbeitnehmer muss der Kurzarbeitergeldregelung zustimmen.
    • Wenn Mitarbeiter nicht zustimmen sollten, ist die Empfehlung: Aufstockung des Gehalts, um Differenz zwischen Kurzarbeitergeld und „normalem Gehalt“ zu beheben; Nettoausgleich ist nicht "schädlich"
  • Ausgenommen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer, Studenten und Minijobber. Es gibt Überlegungen/Planungen für Sonderregelungen für derzeit von der Kurzarbeiterregelung ausgenommener Minijobber und Studenten.
  • Arbeitnehmer, die nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeit; Arbeitsbeginn sollte im Arbeitsvertrag daher unter aufschiebender Bedingung gestellt werden.
  • Verlängerung eines befristeten Vertrags während der Kurzarbeit ist möglich, verlängerter Vertrag geht auch in Kurzarbeit über.
  • Anzeige über den Arbeitsausfall zur Prüfung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld
    • https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
    • Es wird empfohlen, für Spieler und Sportpersonal das Maximum anzumelden: 100% Arbeitsausfall für 12 Monate, Beginn rückwirkend zum 01.03.
    • Mit Versand der Anzeige kann Gehalt sofort gekürzt werden, auch ohne Rückmeldung/Bestätigung des Arbeitsamts. Höhe des auszuzahlenden Kurzarbeitergeldes lässt sich in verschiedenen Lohnprogrammen(z.B. DATEV) automatisch berechnen.
  • Anschließend erhält man dann den Antrag für Kurzarbeit
  • Die Abrechnung erfolgt aufgrund der monatlichen Aufstellung anhand der realen Situation.


  • Kurzarbeitergeld und Stundung von Steuern und Sozialversicherungsberiträgen kann gleichzeitig beantragt werden.



Rechtliches

  • Die Voraussetzungen für konjunkturelle Kurzarbeit sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich festgelegt:
    • (1) Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen,
    • (2) dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen,
    • (3) er muss vorübergehend sein,
    • (4) er muss unvermeidbar sein.
  • Die Punkte 2-4 (unabwendbares Ereignis, vorübergehend, unvermeidbar) dürften vorliegend als erfüllt betrachtet werden, insoweit ist der „erhebliche Arbeitsausfall“ zu prüfen:
    • Damit der Arbeitsausfall als erheblich gilt und die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist, müssen grundsätzlich 1/3 (ab 01.03. rückwirkend mindestens zehn Prozent) der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) – einschließlich Aushilfen, exkl. Auszubildende – von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des Monats-Bruttolohns oder -gehalts betroffen sein.
    • Wenn aber dieses sogenannte Drittelerfordernis (ab 01.03.: 10%) erfüllt ist, können alle (sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten, auch solche, deren Arbeitszeit sich um weniger als zehn Prozent reduziert. Da das Kurzarbeitergeld quasi „(Teil-)Arbeitslosengeld während einer weiter bestehenden Beschäftigung“ ist und daher auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung ist, können Minijobber und (sozialversicherungsfreie) Gesellschafter-Geschäftsführer kein Kurzarbeitergeld bekommen. Ebenfalls ausgeschlossen sind bereits gekündigte Arbeitnehmer. Das Kurzarbeitergeld ist derzeit auf maximal 12 Monate begrenzt (eine Verlängerung auf 24 Monat wird diskutiert).
  • Netto-Effekt aus Sicht des Arbeitnehmers: Das Kurzarbeitergeld beträgt in diesem Fall (wie beim Arbeitslosengeld auch) 60% (mit mindestens einem Kind im Haushalt: 67%) des ausgefallenen Nettolohnes. Eine erste Einschätzung der entsprechenden Netto-Auswirkung (vor und mit Kurzarbeitergeld) gibt es hier: https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php
  • Hinweis zur Arbeitgeberbelastung: Während das Bruttogehalt gesenkt und insoweit die Lohnsteuer nur auf das reduzierte Gehalt berechnet wird, ist für die Sozialversicherung das „fiktive“ (=alte) Bruttogehalt zugrunde zu legen. Nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen wird dem Arbeitgeber momentan lediglich auf Antrag die Aufstockungsleistung des Nettogehaltes erstattet, während er die AG-Beiträge zur Sozialversicherung weiter zu tragen hat (die Ersparnis beträgt insoweit die Bruttolohnkürzung ohne zusätzliche AG-Beiträge). Im Rahmen der zum 01. April geplanten Vereinfachungen und Änderungen ist jedoch vorgesehen, in der derzeitigen Lage auch die Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich zu erstatten.
  • Noch ein wichtiger Punkt zum Thema „unvermeidbar“: Als vermeidbar gilt der Arbeitsausfall dann, wenn man statt Kurzarbeit zu beantragen auch einfach die Belegschaft in Urlaub schicken oder den Arbeitsausfall zum Abbau von Überstunden nutzen kann. Allerdings hat der Urlaubsabbau auch Grenzen. Man kann nicht von Arbeitnehmern mit Kindern verlangen, dass sie deshalb ihren Jahresurlaub in die Schulzeit vorverlegen. Bereits für einen späteren Zeitraum gebuchte Flugreisen müssen ebenfalls nicht storniert werden. Praktisch bedeutet es aber, dass z.B. Alturlaub aus dem Vorjahr abgebaut sein sollte, wenn man im März Kurzarbeit beantragen möchte bzw. zunächst Alturlaub und Überstunden abzubauen sind, bevor Kurzarbeit beantragt wird.



Verwaltungsberufsgenossenschaft - VBG





Krankenkassen

  • Es besteht die Möglichkeit die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät. Die Stundung muss beantragt werden. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen belegt werden. Die Entscheidung über den Stundungsantrag liegt bei der Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.
  • Bei Bezug von Kurzarbeitergeld empfiehlt sich eine Stundungsvereinbarung für jeweils einen Monat. Die Krankenkassenbeiträge können dann auch den Ersatzleistungen der Arbeitsagentur bedient werden.



Künstersozialkasse - KSK



Rechtliche Betrachtungen

Insolvenzrecht



Personal

  • Optionen für Spieler, Sportpersonal und Verwaltung
    • Ordentliche Kündigungen sind in befristeten Spielerverträgen oft ausgeschlossen. Gründe für außerordentliche Kündigung liegen auch nicht vor.
    • Empfehlung: Einvernehmliche Vertragsauflösungen (z.B. für Rückkehr in Heimmatländer) oder Kurzarbeit. Sollte allgemein individuell gehandhabt werden, als solidarischer Ansatz zwischen Spieler/Vermittler und Verein.
    • Vertragsauflösung --> Abfindung --> Arbeitslosigkeit --> (spätere Wiederanstellung)
    • Kurzarbeit --> spätere Einstellung der Kurzarbeit/Erhöhung der Arbeitszeit
  • Formulierungshilfen für neue Arbeitsverträge, die zur Saison 2020/21 geschlossen werden sollen
    • Das Arbeitsverhältnis ist aufschiebend bedingt durch den Umstand abgeschlossen, dass der Trainingsbetrieb des [Vereinsname] ordnungsgemäß am 01.08.2020 aufgenommen werden kann. Sollte daher aufgrund der Corona-Pandemie oder anderen nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen der Trainingsbetrieb nicht am 01.08.2020 aufgenommen werden können, gilt dieser Spielervertrag als nicht geschlossen.
    • Der Spieler stimmt der Anordnung von Kurzarbeit zu, sollte der Spielbetrieb der Volleyball Bundesliga aufgrund der Corona-Pandemie oder anderer nicht durch den [Vereinsname] zu vertretenden Gründen unter- oder abgebrochen werden.




Sponsoren

  • Es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen.
  • Gesetzlich: Unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung.
  • Empfehlung: Offenes Gespräch mit Sponsoren führen
    • gemeinsame Lösungen erarbeiten: z.B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen
    • Gibt es vielleicht auch eine Gegenleistung, die noch durch den Sponsor hätten erbracht werden müssen?
  • Vertragsrecht und Corona: https://www.schomerus.de/blog/gesellschaftsrecht/coronavirus-vertragsrecht/



Dienstleistungen

  • Es gilt der Grundsatz: Vertragliche Regelungen gelten vor gesetzlichen Regelungen.
  • Gesetzlich: Unmögliche Leistungen sind nicht zu erbringen. Die Rechtsfolge ist die Minderung der Gegenleistung.
    • Was ist eine unnötige Leistung? Eine Hotelübernachtung ist nicht unmöglich, nur weil das Spiel abgesagt ist und die Reise dadurch unnötig wurde. Bei einer generellen Ausgangssperre könnte das vielleicht zutreffen.
  • Empfehlung: Offenes Gespräch mit Dienstleistern führen
    • gemeinsame Lösungen erarbeiten: z.B. Ausgleichsleistungen, Stundung von Zahlungen, Verschieben von Dienstleistungen, Gutscheinregelungen
  • Prüfung, ob Verträge gekündigt werden können



Ticketstornierungen

  • Der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV) bemüht sich aktuell im Gespräch mit der Bundesregierung um eine Regelung zu der Rücknahmepflicht von Karten für verlegte Veranstaltungstermine sowie eine Klärung zum Umgang mit der Erstattung von Gebühren bei Erstattungen. Um für alle Konsumenten eine möglichst einheitliche und somit auch akzeptierte Regelung zu erreichen, sehen viele Anbieter derzeit von individuellen Erstattungsregelungen ab und führen keine Ticket-Stornierungen für verlegte Veranstaltungen durch bis ein Ergebnis der genannten Gespräche vorliegt.
  • Veranstalter bieten statt der Erstattung von gekauften Tickets für entfallene Veranstaltungen Gutscheine für zukünftige Events an.
  • "Geisterticket" - Veranstalter bitten Zuschauer, auf Erstattung zu verzichten und Ticketpreis zu spenden.
  • Erfahrungsbericht aus den Vereinen:
    • Dauerkarteninhabern wird ein Freiticket zur freien Verwendung für die kommende Saison für einen Freund angeboten.



Rechtstelegramm der DOSB-Führungsakademie

  • Ungeachtet der Coronakrise empfehlen wir allen Bundesligisten, das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der DOSB-Führungsakademie zu abbonnieren. Die aktuellste Ausgabe ist am 19.03.2020 erschienen. Wer jetzt ein neues Abo abschließt, sollte drum bitten, dass ihm die Ausgaben der letzten 12 Monate übersendet werden.
  • Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie bietet Spitzen- und Landesverbänden, Landessportbünden mit ihren Gliederungen sowie Sportvereinen und sonst am Sportgeschehen Interessierten Informationen, Tipps und praktische Hilfestellungen zu aktuellen Rechtsfragen.
  • Mit dem Rechtstelegramm informieren wir Sie über neue Gesetze, Gesetzesänderungen, Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsanweisungen, die Auswirkungen auf die Verbands- und Vereinsarbeit haben. Im Jahresabonnement erhalten Sie das Rechtstelegramm alle drei Monate im kompakten, digitalen Format.
  • Kosten: 15,00 Euro pro Jahr
  • https://www.fuehrungs-akademie.de/rechtstelegramm
  • https://www.fuehrungs-akademie.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Rechtstelegramm_Bestellformular.pdf